Abkommen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg in Binnenschifffahrtssachen*
- Ausfertigungsdatum:
- 12.08.1993
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1993, 293
Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Mecklenburg-Vorpommern schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehendes Abkommen.
§ 1Die Verhandlung und Entscheidung über die Berufungen und Beschwerden in Binnenschifffahrtssachen gegen die Entscheidungen der im Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Schifffahrtsgerichte werden dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg als Schifffahrtsobergericht zugewiesen.
§ 2Die bei dem Inkrafttreten dieses Abkommens anhängigen Sachen gehen auf das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg in der Lage über, in der sie sich befinden.
§ 3Die Freie und Hansestadt Hamburg verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche; sie erhält die Einnahmen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg aus den ihm zugewiesenen Sachen.
§ 4Das Abkommen kann von jedem Teil mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
§ 51Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. 2Es tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.Hamburg, den 1. Juni 1993Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburggez. Dr. Peschel-Gutzeit Schwerin, den 12. August 1993 Für das Land Mecklenburg-VorpommernFür den MinisterpräsidentenDer Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheitengez. Helmrich
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.