Verordnung über das Überschwemmungsgebiet der Bille zwischen der Landesgrenze und der Alten Holstenstraße Vom 20. April 1982
- Ausfertigungsdatum:
- 20.04.1982
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1982, 97
§ 11)(1) 1In den Gemarkungen Bergedorf und Lohbrügge werden die beiderseits der Bille liegenden, in den Lageplänen im Maßstab 1: 1000 rot eingetragenen Landflächen zum Überschwemmungsgebiet erklärt. 2Eine Übersicht über das Überschwemmungsgebiet gibt der Plan der dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist.(2) 1Die Lagepläne sind Teil dieser Verordnung. 2Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine weitere Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft sowie beim Bezirksamt Bergedorf zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.
Auf Grund von § 52 Absatz 1 Buchstabe b und § 53 Absatz 6 des Hamburgischen Wassergesetzes - HWaG - vom 20. Juni 1960(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335) wird verordnet:
§ 2Über das Genehmigungserfordernis nach § 53 Absatz 1 HWaG für das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche sowie das Herstellen, Verändern oder Beseitigen von Anlagen und das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern hinaus bedarf einer Genehmigung der Wasserbehörde, wer in dem in § 1 bezeichneten Überschwemmungsgebiet Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will.
§ 3Ordnungswidrig nach § 102 Absatz 1 Nummer 15 HWaG handelt, wer entgegen § 2 in dem Überschwemmungsgebiet ohne Genehmigung der Wasserbehörde Stoffe lagert oder Bodenbestandteile entnimmt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.