HmbLVO-Bildung · Hamburg

Verordnung über die Laufbahn der Fachrichtung Bildung (HmbLVO-Bildung) Vom 20. August 2013

Ausfertigungsdatum:
20.08.2013
Fundstelle:
HmbGVBl. 2013, 360
18 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

Befähigungserwerb, Laufbahnzweigwechsel

§ 3 Befähigungserwerb, Laufbahnzweigwechsel(1) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung regelmäßig durch den erfolgreichen Abschluss des nach den §§ 6 bis 11 eingerichteten Vorbereitungsdienstes oder durch Feststellung der für die Einstellung als Beamtin oder Beamter auf Probe nach § 13 vorgeschriebenen Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen. (2) Eine bei einem anderen Dienstherrn nach den Vorgaben des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (KMK) über die Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen vom 22. Oktober 1999 sowie der Rahmenvereinbarungen der Kultusministerkonferenz über die Ausbildung und Prüfung für die Lehramtstypen 1 bis 6 (Beschlüsse der Kultusministerkonferenz vom 12. Mai 1995, 6. Mai 1994, 28. Februar 1997 und 7. März 2013) in der jeweils geltenden Fassung erworbene Befähigung wird als Befähigung für die Laufbahn Bildung anerkannt. In den Fällen einer nicht nach diesen Vorgaben bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Befähigung bleibt darüber hinaus die vorherige Durchführung von Maßnahmen gemäß § 15 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Satz 3 HmbBG unberührt.(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde entscheidet darüber hinaus vorbehaltlich näherer Bestimmungen zur Anerkennung von Befähigungen aufgrund Gemeinschaftsrechts, ob und inwieweit im Einzelfall andere als nach dieser Verordnung erworbene oder vorgeschriebene Befähigungen oder Berufs- oder Hochschulabschlüsse als Laufbahnbefähigung für die Laufbahn Bildung anerkannt werden. Sie kann hierzu die Teilnahme an Anpassungsausbildungen und -prüfungen verlangen. (4) Die Zuweisung zu den Einstiegsämtern für die Laufbahn erfolgt zur Verwendung im Schuldienst anhand eines Vergleichs der für den Befähigungserwerb zugrunde gelegten Lehramtsabschlüsse gemäß den KMK-Lehramtstypen beziehungsweise in den Fällen des Absatzes 3 der für den Befähigungserwerb zugrunde gelegten anderweitigen Ausbildung mit den hierauf bezogenen Zuordnungen für die Einstellung in den hamburgischen Dienst gemäß der §§ 6 bis 13.(5) Wer die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn Bildung erworben hat, kann im Rahmen der Befähigung und vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen in allen Laufbahnzweigen, allen Schulstufen und Schulformen oder in anderen Bildungseinrichtungen verwendet werden. Abweichend von Satz 1 gilt: 1. Die dauerhafte Verwendung von Befähigungsinhabern mit dem Lehramtstyp 1 (Lehramt der Grundschule beziehungsweise Primarstufe) außerhalb des Einsatzbereiches der Grundschulen erfordert den Nachweis mindestens eines im hamburgischen Schuldienst in der Sekundarstufe I verwendbaren Unterrichtsfaches; § 6 Absatz 7 gilt entsprechend,2. der Einsatz im Laufbahnzweig Schulverwaltung setzt vor der erstmaligen Verleihung eines der Ämter im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 3 eine vorherige Verwendung im Schuldienst und eine Dienstzeit (§ 2 Absatz 3 HmbLVO) von mindestens drei Jahren voraus,3. Beamtinnen und Beamte, denen bei ihrem Wechsel in die Laufbahn Bildung nach § 5 Absatz 2 ein Amt im Schulverwaltungsdienst übertragen wurde, können im Schuldienst nur dann eingesetzt werden, wenn sie die hierfür nach den §§ 6 bis 13 erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nachweisen,4. die Übertragung einer dauerhaften Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht (§ 13 Absatz 1 Nummer 2, Besoldungsgruppen A11 und A12) an Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Fachpraxis (§ 13 Absatz 1 Nummer 1, Besoldungsgruppen A10 und A11) setzt voraus, dass sie ein für diese Verwendung geeignetes und mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen.

§ 4

Beförderung

§ 4 BeförderungFachlehrerinnen und Fachlehrer für Fachpraxis können in die Ämter der Fachlehrerinnen und Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht befördert werden, wenn sie sich in der ihnen unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 übertragenen Tätigkeit bewährt haben. Die Beförderungsmöglichkeit zur Fachlehrerin bzw. zum Fachlehrer für Fachpraxis der Besoldungsgruppe A11 bleibt hiervon unberührt.

§ 10

Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur ...

§ 10 Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung im Laufbahnzweig berufsbildende Schulen(1) Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung im Laufbahnzweig berufsbildende Schulen erfüllt, wer das für das Lehramt an berufsbildenden Schulen nach den Vorgaben der KMK vorgeschriebene Studium mit einer Ersten Staatsprüfung (beziehungsweise einer gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprüfung) oder einem auf dieses Lehramt bezogenen Mastergrad (Master of Education) abgeschlossen hat. Der Zugang zum Vorbereitungsdienst nach Satz 1 wird gewährleistet, soweit die Ausbildung in den entsprechenden Fächern und Lehrämtern vorgesehen ist.(2) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach Absatz 1 tritt für pharmazeutisch-technische Unterrichtsfächer an Berufsfachschulen und Fachschulen ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium der Pharmazie.(3) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad, mit der Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium treten, wenn1. die dafür vorgeschriebene Prüfung in einer beruflichen Fachrichtung und in mindestens einem für den Unterricht an berufsbildenden Schulen im hamburgischen Schuldienst geeigneten Fach abgelegt wurde oder2. das Studium mindestens einem für den Unterricht an berufsbildenden Schulen im hamburgischen Schuldienst geeigneten Fach zuzuordnen ist, für das ein besonderer Bedarf durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist.§ 8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus ist, soweit kein Lehramtsstudium absolviert wurde, der Nachweis der Eignung im Rahmen von Unterrichtshospitationen und eigenverantwortlichem Unterricht an berufsbildenden Schulen zu erbringen.(4) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium treten, wenn das Studium mindestens einem für den Unterricht an beruflichen Schulen im hamburgischen Schuldienst geeigneten Fach zuzuordnen ist, für das ein besonderer Bedarf durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist.

§ 11

Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur ...

§ 11 Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung für Sonderpädagogik im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen(1) Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung für Sonderpädagogik im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen erfüllt, wer das für das Lehramt an Sonderschulen nach den Vorgaben der KMK vorgeschriebene Studium mit einer Ersten Staatsprüfung (beziehungsweise einer gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprüfung) oder einem auf dieses Lehramt bezogenen Mastergrad (Master of Education) abgeschlossen hat. Der Zugang zum Vorbereitungsdienst wird gewährleistet, soweit die Ausbildung in den entsprechenden Fächern und Lehrämtern vorgesehen ist.(2) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad, mit der Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium treten, wenn die dafür vorgeschriebene Prüfung in mindestens zwei sonderpädagogischen Fachrichtungen abgelegt wurde. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 13

Berufs- oder Hochschulausbildung und hauptberufliche Tätigkeit zur Verwendung im ...

§ 13 Berufs- oder Hochschulausbildung und hauptberufliche Tätigkeit zur Verwendung im Laufbahnzweig Berufliche Schulen(1) In die Laufbahn Bildung kann in der Laufbahngruppe 2 in den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt zur Verwendung im Laufbahnzweig berufsbildende Schulen als Beamtin oder Beamter auf Probe eingestellt werden, wer1. für die Verwendung als Fachlehrerin oder Fachlehrer für Fachpraxis die Voraussetzungen des § 7 erfüllt und sich darüber hinaus an Stelle des Vorbereitungsdienstes als Lehrwerkmeisterin oder Lehrwerkmeister an berufsbildenden Schulen über einen Zeitraum von achtzehn Monaten fortgebildet hat und die pädagogische Prüfung für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis oder für Fachlehrerinnen und Fachlehrer für Werkstattunterricht bestanden hat oder eine andere gleichwertige, durch Prüfung abgeschlossene Ausbildung nachweist,2. für die Verwendung als Fachlehrerin oder Fachlehrer für sonstigen Fachunterricht ein für die Verwendung geeignetes und mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss nachweist und danach mindestens fünf Jahre in einem der Vor- und Ausbildung entsprechenden, für die Laufbahn förderlichen Beruf tätig gewesen ist. Auf die Zeit der Berufstätigkeit können Zeiten einer vor dem Studium geleisteten Berufstätigkeit bis zu zwei Jahren angerechnet werden, wenn diese auf einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss folgte und für die Laufbahn förderlich ist.(2) In die Laufbahn Bildung kann in der Laufbahngruppe 2 in den Ämtern ab dem zweiten Einstiegsamt zur Verwendung im Laufbahnzweig berufsbildende Schulen für den Unterricht in besonderen Fächern als Beamtin oder Beamter auf Probe eingestellt werden, wer1. ein geeignetes Hochschulstudium mit einem Mastergrad, mit der Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und2. danach mindestens fünf Jahre in einem dem Studium entsprechenden, für die Laufbahn förderlichen Beruf tätig gewesen ist.Auf die Zeit der Berufstätigkeit können angerechnet werden1. die Zeit eines mit der Laufbahnprüfung abgeschlossenen Vorbereitungsdienstes für eine dem Studium entsprechende Laufbahn der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt,2. Zeiten einer vor dem Studium geleisteten Berufstätigkeit, wenn sie auf einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss folgte und für die Laufbahn förderlich ist, bis zu zwei Jahren.

§ 2

Gestaltung der Laufbahn

§ 2 Gestaltung der Laufbahn(1) In der Fachrichtung Bildung sind folgende Laufbahnzweige eingerichtet:1. Allgemeinbildende Schulen; in diesem Laufbahnzweig ist eine Verwendung im Schuldiensta) an Grundschulen,b) in der Primarstufe und Sekundarstufe I,c) in der Sekundarstufe I,d) in den Sekundarstufen I und II in allgemeinbildenden Fächern,e) für Sonderpädagogik, vorgesehen,2. berufsbildende Schulen; zur Verwendung im Schuldienst an berufsbildenden Schulen,3. Schulverwaltung; insbesondere zur Verwendung im Schulinspektionsdienst oder im Schulaufsichtsdienst sowie in den Regionalen Bildungs- und Beratungszentren, soweit die dortigen Aufgaben nicht dem Schuldienst oder der Laufbahnfachrichtung Allgemeine Dienste zugeordnet sind.(2) Ämter der Fachrichtung Bildung, die in der Besoldungsordnung A mit einem Funktionszusatz versehen sind, müssen gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 4 HmbLVO nicht durchlaufen werden. Bei einer Verwendung im Schuldienst gemäß Absatz 1 Nummern 1 und 2 sind die für eine Verwendung in der Schulverwaltung gemäß Absatz 1 Nummer 3 vorgesehenen Ämter nicht zu durchlaufen. Das regelmäßige Durchlaufen der übrigen Ämter der Fachrichtung Bildung bleibt hiervon unberührt.

§ 6

Vorbereitungsdienst

§ 6 Vorbereitungsdienst(1) Der Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Bildung wird durchgeführt für1. die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung als Fachlehrerin oder Fachlehrer für Fachpraxis im Laufbahnzweig berufsbildende Schulen,2. die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung an Grundschulen im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen,3. die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung in der Primarstufe und Sekundarstufe I im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen,4. die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung in der Sekundarstufe I im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen,5. die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung in den Sekundarstufen I und II in allgemeinbildenden Fächern im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen,6. die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung für Sonderpädagogik im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen,7. die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung im Laufbahnzweig berufsbildende Schulen.(2) Der Vorbereitungsdienst baut auf der für die Einstellung erforderlichen fachtheoretischen Ausbildung auf. Er wird auf eine berufspraktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnen, verbunden mit praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, verkürzt und dauert für beide Einstiegsämter jeweils achtzehn Monate.(3) Die Schulferien zählen zum Vorbereitungsdienst.(4) Hat die Lehrkraft bereits bei der Freien und Hansestadt Hamburg oder bei einem anderen Dienstherrn in einem Vorbereitungsdienst für ein Lehramt gestanden, kann die zuständige Behörde diesen ganz oder teilweise als Vorbereitungsdienst nach dieser Verordnung anerkennen. Ausgenommen sind Zeiten eines Vorbereitungsdienstes für ein Lehramt, der wegen mangelnder Eignung vorzeitig beendet wurde oder dessen Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden wurde.(5) Auf Antrag können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Schuldienst oder bei staatlich anerkannten oder genehmigten Schulen in freier Trägerschaft, Zeiten einer sonstigen unterrichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder auf andere Weise für das Lehramt förderlichen Berufstätigkeit sowie Zeiten einer abgeschlossenen Berufsausbildung bis zu insgesamt sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden, soweit die Tätigkeit oder die Berufsausbildung die für das Lehramt notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat.(6) Durch die Anrechnung nach den Absätzen 4 und 5 darf sich der Vorbereitungsdienst nicht auf weniger als ein Jahr verkürzen.(7) Soweit für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst nach den §§ 7 bis 11 der Studien- oder Prüfungsnachweis eines im hamburgischen Schuldienst verwendbaren oder hierfür geeigneten Unterrichtsfachs gefordert wird, gelten als solche diejenigen Unterrichtsfächer, die von der zuständigen Behörde im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht werden.

§ 7

Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur ...

§ 7 Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung im Laufbahnzweig berufsbildende SchulenDie fachlichen Zugangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung als Fachlehrerin oder Fachlehrer für Fachpraxis im Laufbahnzweig berufsbildende Schulen erfüllt, wer mindestens den Realschulabschluss oder einen von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und1. eine gewerbliche oder gewerblich-technische Berufsausbildung abgeschlossen und die Prüfung als Handwerks- oder Industriemeisterin oder Handwerks- oder Industriemeister bestanden hat oder eine einschlägige Fachschulausbildung abgeschlossen hat oder2. eine kaufmännische Berufsausbildung abgeschlossen hat und eine Fortbildungsprüfung als staatlich geprüfte Betriebswirtin oder staatlich geprüfter Betriebswirt oder eine vergleichbare Prüfung bestanden hat oder3. eine sozialpädagogische Berufsausbildung abgeschlossen und eine einschlägige Fachschulausbildung abgeschlossen hat oder4. eine gesundheitlich/pflegerische Berufsausbildung abgeschlossen und eine einschlägige Weiterbildung abgeschlossen hat,und nach Erwerb der vorgenannten Befähigungen eine mindestens zweijährige, der Vor- und Ausbildung entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.

§ 8

Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur ...

§ 8 Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung an Grundschulen im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen(1) Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung an Grundschulen im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen erfüllt, wer das für das Lehramt an Grundschulen (KMK-Lehramtstyp 1) nach den Vorgaben der KMK vorgeschriebene Studium mit einer Ersten Staatsprüfung (beziehungsweise einer gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprüfung) oder einem auf dieses Lehramt bezogenen Mastergrad (Master of Education) abgeschlossen hat. Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen gelten auch als erfüllt, soweit das Studium mindestens zwei studierte Unterrichtsfächer umfasst und davon mindestens eines das Unterrichtsfach Deutsch oder Mathematik ist. Der Zugang zum Vorbereitungsdienst nach den Sätzen 1 und 2 wird gewährleistet, soweit die Ausbildung in den entsprechenden Fächern und Lehrämtern vorgesehen ist.(2) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad, mit der Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium treten, wenn1. die dafür vorgeschriebene Prüfung in mindestens zwei für den Unterricht an Grundschulen im hamburgischen Schuldienst geeigneten Fächern abgelegt wurde oder2. das Studium zwei für den Unterricht an Grundschulen im hamburgischen Schuldienst geeigneten Fächern zuzuordnen ist, von denen für mindestens eines ein besonderer Bedarf durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist.In Fällen, in denen ein Lehramtsstudium nicht mit einer Ersten Staatsprüfung (beziehungsweise einer gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprüfung) oder einem auf ein Lehramt bezogenen Mastergrad (Master of Education) abgeschlossen wurde, ist für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Nachweis der für die erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungsdienst erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Rahmen eines strukturierten Eignungsgesprächs bei der zuständigen Behörde zu erbringen.

§ 8a

Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur ...

§ 8a Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung in der Primarstufe und Sekundarstufe I im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen(1) Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung in der Primarstufe und Sekundarstufe I im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen erfüllt, wer das für das Lehramt Primarstufe und Sekundarstufe I (KMK-Lehramtstyp 2) nach den Vorgaben der KMK vorgeschriebene Studium mit einer Ersten Staatsprüfung (beziehungsweise einer gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprüfung) oder einem auf dieses Lehramt bezogenen Mastergrad (Master of Education) abgeschlossen hat. Der Zugang zum Vorbereitungsdienst nach Satz 1 wird gewährleistet, soweit die Ausbildung in den entsprechenden Fächern und Lehrämtern vorgesehen ist.(2) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad, mit der Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium treten, wenn1. die dafür vorgeschriebene Prüfung in mindestens zwei für den Unterricht in der Primarstufe und Sekundarstufe I im hamburgischen Schuldienst geeigneten Fächern abgelegt wurde und mindestens eines der studierten Fächer in der Sekundarstufe I im hamburgischen Schuldienst verwendbar ist oder2. das Studium zwei für den Unterricht in der Primarstufe und Sekundarstufe I im hamburgischen Schuldienst geeigneten Fächern zuzuordnen ist, von denen für mindestens eines ein besonderer Bedarf durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist und mindestens eines in der Sekundarstufe I im hamburgischen Schuldienst verwendbar ist.§ 8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 8b

Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur ...

§ 8b Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung in der Sekundarstufe I im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen(1) Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung in der Sekundarstufe I im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen erfüllt, wer das für das Lehramt Sekundarstufe I (KMK-Lehramtstyp 3) nach den Vorgaben der KMK vorgeschriebene Studium mit einer Ersten Staatsprüfung (beziehungsweise einer gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprüfung) oder einem auf dieses Lehramt bezogenen Mastergrad (Master of Education) abgeschlossen hat. Der Zugang zum Vorbereitungsdienst nach Satz 1 wird gewährleistet, soweit die Ausbildung in den entsprechenden Fächern und Lehrämtern vorgesehen ist.(2) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad, mit der Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium treten, wenn1. die dafür vorgeschriebene Prüfung in mindestens zwei für den Unterricht in der Sekundarstufe I im hamburgischen Schuldienst geeigneten Fächern abgelegt wurde oder2. das Studium zwei für den Unterricht in der Sekundarstufe I im hamburgischen Schuldienst geeigneten Fächern zuzuordnen ist, von denen für mindestens eines ein besonderer Bedarf durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist und mindestens eines in der Sekundarstufe I im hamburgischen Schuldienst verwendbar ist.§ 8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 9

Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur ...

§ 9 Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung in den Sekundarstufen I und II in allgemeinbildenden Fächern im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen(1) Die fachlichen Zugangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst für die Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 zur Verwendung in den Sekundarstufen I und II in allgemeinbildenden Fächern im Laufbahnzweig Allgemeinbildende Schulen erfüllt, wer das für das Lehramt in der Sekundarstufe II in allgemeinbildenden Fächern oder an Gymnasien nach den Vorgaben der KMK vorgeschriebene Studium mit einer Ersten Staatsprüfung (beziehungsweise einer gleichgestellten lehramtsbezogenen Hochschulprüfung) oder einem auf dieses Lehramt bezogenen Mastergrad (Master of Education) abgeschlossen hat. Der Zugang zum Vorbereitungsdienst nach Satz 1 wird gewährleistet, soweit die Ausbildung in den entsprechenden Fächern und Lehrämtern vorgesehen ist.(2) An die Stelle des Studiums und der Prüfung nach Absatz 1 kann ein anderes, mit einem Mastergrad, mit der Ersten Staatsprüfung oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium treten, wenn1. die dafür vorgeschriebene Prüfung in mindestens zwei für den Unterricht in den Sekundarstufen I und II in allgemeinbildenden Fächern im hamburgischen Schuldienst geeigneten Fächern abgelegt wurde oder2. das Studium zwei für den Unterricht in den Sekundarstufen I und II in allgemeinbildenden Fächern im hamburgischen Schuldienst geeigneten Fächern zuzuordnen ist, von denen für mindestens eines ein besonderer Bedarf durch die zuständige Behörde festgestellt worden ist.§ 8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Eingangsformel HmbLVO-Bildung

Auf Grund der §§ 25 und 26 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 30. Oktober 2012 (HmbGVBl. S. 454), wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichFür die Laufbahn Bildung gelten folgende von der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511) in der jeweils geltenden Fassung abweichende oder sie ergänzende Vorschriften.

§ 12

Gleichstellung von Einstellungsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst

§ 12 Gleichstellung von Einstellungsvoraussetzungen für den VorbereitungsdienstDie oberste Dienstbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde entscheidet, ob und inwieweit im Einzelfall sonstige, insbesondere außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeleistete und bestandene Ausbildungs- und Studiengänge sowie Prüfungen denjenigen nach den §§ 7 bis 11 für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst gleichzustellen sind. Sie kann die Teilnahme an Anpassungsausbildungen und -prüfungen verlangen.

§ 14

Entscheidungen der obersten Dienstbehörde

§ 14 Entscheidungen der obersten DienstbehördeDie oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen zulassen von 1. den Voraussetzungen für den Zugang zum Laufbahnzweig Schulverwaltung (§ 3 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2),2. den Bestimmungen zur Mindestzeit einer Berufs- oder Unterrichtstätigkeit als Einstellungsvoraussetzung.

§ 15

Schlussbestimmungen

§ 15 Schlussbestimmungen(1) Die Hamburgische Lehrerlaufbahnverordnung vom 20. Januar 2004 (HmbGVBl. S. 18) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.(2) Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eingestellt worden sind, richtet sich die Dauer des Vorbereitungsdienstes nach den bisher geltenden Vorschriften.

§ 5

Laufbahnwechsel

§ 5 Laufbahnwechsel(1) Der Wechsel in die Laufbahn Bildung ist nur möglich, wenn die Befähigung für die Laufbahn Bildung nach den Bestimmungen dieser Verordnung erworben oder anerkannt wurde. (2) Beamtinnen und Beamten der Laufbahn Allgemeine Dienste, die in Ämtern der Allgemeinen Verwaltung tätig sind, kann im Einzelfall durch Entscheidung der obersten Dienstbehörde eines der Ämter im Laufbahnzweig Schulverwaltung übertragen werden, nachdem eine mindestens sechsmonatige Einführung in die Aufgaben dieses Laufbahnzweiges erfolgreich absolviert wurde; § 7 Absatz 3 HmbLVO bleibt unberührt.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.