Gesetz über die Errichtung und den Betrieb der Beruflichen Hochschule Hamburg (BHHG) Vom 27. November 2019*
- Ausfertigungsdatum:
- 27.11.2019
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2019, 408
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Gründung der Beruflichen Hochschule Hamburg
§ 1 Gründung der Beruflichen Hochschule Hamburg(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg gründet mit Wirkung zum 1. Januar 2020 die Berufliche Hochschule Hamburg als staatliche Hochschule.(2) Für die Berufliche Hochschule Hamburg gelten die Vorschriften des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 27. November 2019 (HmbGVBl. S. 408, 409), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
Hochschulrat
§ 10 HochschulratDer Hochschulrat der Beruflichen Hochschule Hamburg ersetzt den Gründungsrat nach § 4. Er hat neun Mitglieder. Dem Hochschulrat gehören an:1. vier Persönlichkeiten aus der Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder Politik, die nicht der zuständigen Behörde angehören,2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Handwerkskammer Hamburg,3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Handelskammer Hamburg,4. eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der Wirtschaft,5. eine Arbeitnehmervertreterin oder ein Arbeitnehmervertreter.Von diesen acht Mitgliedern werden die Mitglieder nach Satz 3 Nummer 1 vom Hochschulsenat, die Mitglieder nach Satz 3 Nummern 2 bis 5 vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg bestimmt. Das neunte Mitglied wird von den acht bereits berufenen Mitgliedern des Hochschulrats selbst bestimmt.§ 84 Absatz 5 Satz 3 HmbHG gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann eine Vertretung ohne Stimmrecht zu den Sitzungen entsenden. Sie ist wie ein Mitglied zu laden.
Hochschulzugang
§ 11 HochschulzugangImmatrikuliert werden kann, wer Inhaberin oder Inhaber der Fachhochschulreife oder einer als gleichwertig anerkannten Vorbildung ist. In Ergänzung zu § 37 HmbHG setzt die Immatrikulation an der Beruflichen Hochschule Hamburg einen Ausbildungsvertrag mit einem der kooperierenden Betriebe nach den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung voraus. Das Nähere bestimmt die Immatrikulationsordnung der Beruflichen Hochschule Hamburg.
Aufnahme des Lehrbetriebs
§ 12 Aufnahme des LehrbetriebsDie Berufliche Hochschule Hamburg soll ihren Lehrbetrieb zum Wintersemester 2021/2022 aufnehmen.
Aufgaben
§ 2 AufgabenDer Beruflichen Hochschule Hamburg obliegt die Weiterentwicklung von akademischer und beruflicher Bildung mittels eines konsequent praxisintegrierenden und dualen Studienmodells mit dem Ziel, Absolventinnen und Absolventen zu befähigen, anspruchsvolle betriebliche Problemstellungen auf der Grundlage beruflicher und akademischer Handlungskompetenzen bewältigen zu können. Die Hochschule betreibt anwendungsbezogene Forschung in Verbindung mit einer forschungsbezogenen, praxisnahen Lehre.
Gründungsorganisation
§ 3 Gründungsorganisation(1) Gründungsorgane der Beruflichen Hochschule Hamburg sind1. der Gründungsrat und2. das Gründungspräsidium.(2) Die Gründungsorgane treffen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Maßnahmen, die erforderlich sind, um das Studium an der Beruflichen Hochschule Hamburg zum in § 12 bezeichneten Zeitpunkt zu ermöglichen. Sie haben insbesondere die jeweils vorläufige Grundordnung, die Berufungsordnung, die Wahlordnung, die Studien- und Prüfungsordnung sowie die Immatrikulationsordnung zu beschließen, Kooperationsverträge mit den jeweiligen Kooperationspartnern zu schließen und die für die Konstituierung der Hochschulorgane erforderlichen Wahlen durchzuführen.(3) Hochschulsenat und Hochschulrat sind bis zum 31. Dezember 2021 zu konstituieren. Die Amtszeit der Gründungsorgane nach Absatz 1 endet am Tag der konstituierenden Sitzung des entsprechenden Hochschulorgans.
Gründungsrat
§ 4 Gründungsrat(1) Die zuständige Behörde ernennt für die Gründungsphase einen Gründungsrat der Beruflichen Hochschule Hamburg, bestehend aus neun Mitgliedern:1. fünf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern,2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Handwerkskammer Hamburg,3. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Handelskammer Hamburg,4. einer Vertreterin oder einem Vertreter aus der Wirtschaft,5. einer Arbeitnehmervertreterin oder einem Arbeitnehmervertreter.Männer und Frauen müssen mit mindestens vier Mitgliedern vertreten sein. Die zuständige Behörde kann eine Vertretung ohne Stimmrecht zu den Sitzungen entsenden. Sie ist wie ein Mitglied zu laden.(2) Die Mitglieder des Gründungsrats wählen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gründungsrats aus den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Mitgliedern.
Aufgaben des Gründungsrats
§ 5 Aufgaben des GründungsratsDer Gründungsrat genehmigt insbesondere die vorläufige Grundordnung der Beruflichen Hochschule Hamburg, entscheidet über die ersten Vorschläge der Berufungskommission hinsichtlich der Besetzung von Professuren, beschließt über die Grundsätze der Ausstattung und Mittelverteilung und stellt zusammen mit dem Gründungspräsidium die Arbeitsfähigkeit der Hochschule her.
Gründungspräsidium
§ 6 Gründungspräsidium(1) Das Gründungspräsidium besteht aus der Gründungspräsidentin oder dem Gründungspräsidenten, der Gründungsvizepräsidentin oder dem Gründungsvizepräsidenten und der Gründungskanzlerin oder dem Gründungskanzler der Beruflichen Hochschule Hamburg.(2) Die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident sowie die Gründungsvizepräsidentin oder der Gründungsvizepräsident werden auf Vorschlag einer Findungskommission durch die zuständige Behörde bestellt.(3) Die Gründungskanzlerin oder der Gründungskanzler der Beruflichen Hochschule Hamburg wird von der zuständigen Behörde ausgewählt und bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung durch den Gründungsrat.(4) Die Mitglieder des Gründungspräsidiums werden bis zu dem Zeitpunkt bestellt, an dem ein ordentlicher Hochschulrat oder Hochschulsenat andere Personen in die entsprechenden Funktionen wählt oder die Mitglieder des Gründungspräsidiums bestätigt. Mit Bestätigung der Gründungspräsidiumsmitglieder beginnen die Amtszeiten jeweils neu. Ab dem Zeitpunkt der Bestätigung richtet sich die jeweilige Amtszeit nach den Bestimmungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes.
Aufgaben des Gründungspräsidiums
§ 7 Aufgaben des GründungspräsidiumsDas Gründungspräsidium erlässt insbesondere jeweils eine vorläufige Grundordnung, die Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Berufungsordnung, nach der ein Berufungsausschuss zur Besetzung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer eingesetzt wird.
Findungskommission
§ 81) Findungskommission(1) Die zuständige Behörde setzt eine Findungskommission ein. Diese soll mehrheitlich aus Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bestehen, die nicht im Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg stehen.(2) Die Findungskommission entwickelt in Abstimmung mit der zuständigen Behörde die Stellenprofile, die den Voraussetzungen des § 80 Absatz 1 Satz 2 HmbHG und des § 82 Absatz 1 Satz 2 HmbHG entsprechen. Das Findungsverfahren soll bis zum 1. Januar 2020 beendet sein.(3) Die Findungskommission schlägt der zuständigen Behörde geeignete Personen vor, die von ihr zur Gründungspräsidentin oder zum Gründungspräsidenten sowie zur Gründungsvizepräsidentin oder zum Gründungsvizepräsidenten der neuen Hochschule bestellt werden.
Berufungsausschüsse
§ 9 BerufungsausschüsseWährend der Gründungsphase bestehen die Berufungsausschüsse der Beruflichen Hochschule Hamburg abweichend von den §§ 13 bis 15 HmbHG aus der Gründungspräsidentin oder dem Gründungspräsidenten, der Gründungsvizepräsidentin oder dem Gründungsvizepräsidenten sowie mindestens zwei weiteren Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern. Diese Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer sollen im Dienst einer anderen Hochschule stehen. Die Gruppe der Studierenden sowie des akademischen Personals gemäß § 10 Absatz 1 Nummern 2 und 3 HmbHG wird durch Studierende beziehungsweise das akademische Personal einer bereits bestehenden Hochschule gebildet. Diese werden im Rahmen eines Auswahlverfahrens ausgewählt, das in der vorläufigen Berufungsordnung näher zu bestimmen ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.