BGBAV HA · Hamburg

Verordnung des Senats zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vom 1. Dezember 18991)

Ausfertigungsdatum:
01.12.1899
Fundstelle:
HmbBL I 40-b,
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel BGBAV

Der Senat verordnet auf Grund des § 1322 Abs. 3, des § 1723 Abs. 3 und des § 1745 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie auf Grund des § 73 des Gesetzes vom 14. Juli 1899, betreffend Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, was folgt:

§ 5

§ 5Zur Anlegung von Mündelgeld wird die Hamburger Sparkasse für geeignet erklärt (§ 1807 Absatz 1 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.