Verordnung des Senats zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vom 1. Dezember 18991)
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.1899
- Fundstelle:
- HmbBL I 40-b,
Der Senat verordnet auf Grund des § 1322 Abs. 3, des § 1723 Abs. 3 und des § 1745 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie auf Grund des § 73 des Gesetzes vom 14. Juli 1899, betreffend Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, was folgt:
§ 5Zur Anlegung von Mündelgeld wird die Hamburger Sparkasse für geeignet erklärt (§ 1807 Absatz 1 Nummer 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.