Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung vom 1. Juli 1958
- Ausfertigungsdatum:
- 01.07.1958
- Fundstelle:
- HmbBL I 40-e,
§§ 6 bis 21 (weggefallen)
§ 35(1) Ein Teil eines Grundstücks kann lastenfrei abgeschrieben werden, wenn das Amtsgericht, von welchem das Grundbuch für das Grundstück geführt wird, auf Antrag des Eigentümers oder Erwerbers durch Beschluss feststellt, dass die Rechtsänderung für die eingetragenen Berechtigten unschädlich ist. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
§ 76In den Fällen des § 1667 Absatz 1 Satz 3, § 1640 Absatz 3 und § 1835 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 1798 Absatz 2 Satz 1, des Bürgerlichen Gesetzbuches sind für die Aufnahme der vom Familiengericht und vom Betreuungsgericht angeordneten Verzeichnisse außer den Notaren die Gerichtsvollzieher zuständig.
§§ 74 und 74a(aufgehoben)
§§ 1 bis 4 (weggefallen)
§ 22 (weggefallen)
§§ 23 und 24 (weggefallen)
§ 25(1) Gemietete Räume, für welche vierteljährliche oder längere Kündigungsfristen bestehen, sind, soweit das Bürgerliche Gesetzbuch für das Mietverhältnis maßgebend ist, bei Beendigung desselben bis 12 Uhr mittags des auf die Beendigung nächstfolgenden Werktages zu räumen. (2) (weggefallen)
§§ 26 und 27, 27 a bis 27 c (weggefallen)
§§ 28 und 28 a (weggefallen)
§ 29Die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, das im Grundbuch nicht eingetragen und auch nach der Übertragung dem Eintragungszwang nicht unterworfen ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§§ 30 bis 34 (weggefallen)
§ 36Die Feststellung darf nur erfolgen, wenn der abzuschreibende Teil im Verhältnis zum Stammgrundstück von geringem Wert und Umfang ist und die Sicherheit der Berechtigten durch die Abschreibung nicht beeinträchtigt wird.
§ 37Eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Berechtigten ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn die durch die Abschreibung eintretende Wertminderung dadurch ausgeglichen wird, dass entweder 1. dem Stammgrundstück anstelle des abzuschreibenden Teiles ein anderes Grundstück als Bestandteil zugeschrieben wird, das nach Abzug der Belastungen dem abzuschreibenden Grundstücksteil gleichwertig ist, oder2. ein der Wertminderung entsprechender Betrag der vorhergehenden Belastungen gelöscht wird.
§ 38Wenn einer der beiden Fälle des § 37 nicht vorliegt, kann das Amtsgericht, von welchem das Grundstück für das Grundstück geführt wird, bei Feststellung der Unschädlichkeit die lastenfreie Abschreibung des Grundstücksteils davon abhängig machen, dass auf Antrag eines Berechtigten ein zur Ausgleichung der Wertminderung erforderlicher, in dem Beschlusse festzustellender Geldbetrag unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt wird.
§ 39(1) 1Der Beschluss, der die Unschädlichkeit feststellt, ist dem Eigentümer und den eingetragenen Berechtigten von Amts wegen zuzustellen. 2Die Vorschriften über Zustellungen im Verfahren der Zwangsversteigerung finden entsprechende Anwendung. 3Der Antragsteller haftet für die Erstattung der Auslagen eines Zustellungsvertreters. (2) 1Hat das Amtsgericht auf Antrag eines Berechtigten die lastenfreie Abschreibung von der Hinterlegung eines Geldbetrages abhängig gemacht, so ist dieser Beschluss mit dem Hinweis zuzustellen, dass der Antrag bei Verlust des Antragsrechtes bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft des Beschlusses schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden muss. 2Die lastenfreie Abschreibung ist erst zulässig, wenn hinterlegt oder bis zum Ablauf der Frist ein Antrag auf Hinterlegung nicht gestellt worden ist.
§ 40(1) Gegen den Beschluss, der den Antrag auf Feststellung der Unschädlichkeit zurückweist, ist das Rechtsmittel der Beschwerde, gegen den Beschluss, der die Unschädlichkeit feststellt, das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig. (2) Der Beschluss, der die Unschädlichkeit feststellt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
§ 41(1) Ist die Unschädlichkeit festgestellt, so ist zur Befreiung des abzuschreibenden Grundstücksteils von einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld die Vorlegung des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes und bei einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, die Vorlegung der Urkunde nicht erforderlich. (2) Das Grundbuchamt hat den Besitzer des Briefes zur Vorlegung anzuhalten und im Falle der Vorlegung die Befreiung auf dem Brief zu vermerken.
§ 42(1) Ein zur Ausgleichung einer Wertminderung hinterlegter Geldbetrag ist auf Antrag des Eigentümers oder eines Berechtigten, der die Hinterlegung beantragt hat, nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften zu verteilen. (2) 1Die Rückzahlung des hinterlegten Betrages ist mit Zustimmung derjenigen Berechtigten zulässig, welche den Antrag auf Hinterlegung gestellt haben. 2Die Rückzahlung geschieht auf Anordnung des Amtsgerichts.
§ 42 a(1) Bei der Bestellung des Erbbaurechts kann von den Erfordernissen der ersten Rangstelle abgewichen werden, wenn auf Antrag des Eigentümers durch Beschluss des Amtsgerichts, von welchem das Grundbuch für das Grundstück geführt wird, festgestellt ist, dass diese Abweichung für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist. (2) Auf das Verfahren bei der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses finden § 35 Absatz 2, § 39 Absatz 1 und § 40 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
§ 43(1) 1Zur Begründung einer Dienstbarkeit an einem nicht eingetragenen und dem Eintragungszwang nicht unterworfenen Grundstück genügt die Einigung der Beteiligten. 2Zur Aufhebung der Dienstbarkeit genügt die dem Eigentümer gegenüber abzugebende Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe. (2) Die Erklärung, durch welche der Eigentümer die Dienstbarkeit einräumt, und die Erklärung, durch welche der Berechtigte das Recht aufgibt, müssen in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde abgegeben werden.
§ 44(1) Grunddienstbarkeiten, welche vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches entstanden und aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, gehen unter, wenn sie nicht innerhalb von dreißig Jahren nach jenem Zeitpunkt in das Grundbuch eingetragen worden sind. (2) Es genügt zur Wahrung der Frist, wenn vor ihrem Ablauf der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt wird. (3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Grunddienstbarkeiten in den ehemals preußischen Gebietsteilen im Sinne des § 7 Absatz 1 des Gesetzes über Rechtsvereinheitlichung vom 15. Juni 1950 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 129) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Frist des Absatz 1 am 31. Dezember 1979 endet.
§ 45(1) 1Im Falle des § 44 Absatz 3 ist der Eigentümer eines Grundstücks zu dem Antrage berechtigt, dass die an dem Grundstück bestehenden Grunddienstbarkeiten, welche aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen werden. 2Von mehreren Eigentümern eines Grundstücks kann jeder den Antrag auf Erlass des Aufgebots stellen. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Grunddienstbarkeiten, mit denen das Halten einer dauernden Anlage verbunden ist.
§ 46(1) Für das Aufgebotsverfahren (§ 45) gelten die nachstehenden besonderen Vorschriften: (2) Zuständig ist das Amtsgericht, von welchem das Grundbuch für das Grundstück geführt wird. (3) (weggefallen)(4) Auf die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots und auf die Aufgebotsfrist finden diejenigen Bestimmungen Anwendung, welche im Verfahren der Zwangsversteigerung für die Bekanntmachung des Versteigerungstermins gelten. (5) In dem Aufgebot ist als Rechtsnachteil anzudrohen, dass die von dem Aufgebot betroffenen Grunddienstbarkeiten im Falle der Nichtanmeldung erlöschen.
§ 47Für die Aufnahme des im § 1035 des Bürgerlichen Gesetzbuches erwähnten Verzeichnisses sind außer den Notaren die Gerichtsvollzieher zuständig.
§ 48(1) 1Jeder Kapitalposten, der vor Anlegung des Grundbuches in die Grund- und Hypothekenbücher eingetragen worden ist, gewährt ein Pfandrecht am Grundstück. 2Die Schuld, für welche das Grundstück haftet, ist die persönliche Schuldverbindlichkeit des Grundeigentümers gegen den Hypothekengläubiger, welche nach Maßgabe des Gesetzes über Grundeigentum und Hypotheken vom 4. Dezember 1868 mit der Eintragung entstanden ist. 3Für die Geltendmachung der persönlichen Forderung bleibt der § 33 jenes Gesetzes maßgebend. (2) Die Bestimmung findet keine Anwendung, soweit der Inhalt beigefügter Klauseln entgegensteht.
§ 49Die Kapitalposten, welche in dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, auf den Namen des Grundeigentümers geschrieben stehen, gelten von diesem Zeitpunkt ab als Grundschulden, für welche die Erteilung des Grundschuldbriefes ausgeschlossen ist.
§ 5Die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches entstandenen Vereine gelten als rechtsfähig, wenn sie a) bis zum 31. Dezember 1899 vom Senat die Ermächtigung erhalten haben, sich Grundstücke oder Hypotheken in den öffentlichen Büchern zuschreiben zu lassen, oderb) vor dem 1. Mai 1899 in Hamburg bestanden, bis zum 31. Dezember 1899 die Erteilung eines Zeugnisses über ihre Rechtsfähigkeit beantragt und das Zeugnis vor oder nach diesem Zeitpunkt erhalten haben.
§ 50Ein Renten- oder Altgeldposten, welcher vor dem Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, in die Grund- und Hypothekenbücher eingetragen worden ist, kann von diesem Zeitpunkt ab in eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld umgewandelt werden.
§§ 51 bis 60 (aufgehoben)
§ 61 (Änderungsvorschrift)
(aufgehoben)
§ 62 (aufgehoben)
§§ 63 bis 66 (weggefallen)
§ 67(1) bis (3) (weggefallen) (4) (Aufhebungsvorschrift)
§ 68 (weggefallen)
§ 69 (Aufhebungsvorschrift)
§§ 70 bis 73 (weggefallen)
§§ 75, 75 a bis 75 c (weggefallen)
§ 77 (weggefallen)
§ 78(1) Zur Aufnahme des Nachlassinventars und der in den §§ 2121, 2215 und 2314 des Bürgerlichen Gesetzbuches erwähnten Verzeichnisse sind außer den Notaren die Gerichtsvollzieher zuständig. (2) Das Nachlassgericht nimmt kein Nachlassinventar auf.
§§ 79, 80, 80 a (weggefallen)
§§ 81 bis 100 (aufgehoben)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.