Anordnung über Zuständigkeiten bei Besoldungsumwandlungen für das Dienstfahrradleasing Vom 13. April 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 13.04.2021
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2021, 601
Zuständig für die Durchführung der Besoldungsumwandlung gemäß § 3 Absatz 3 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes vom 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23), zuletzt geändert am 3. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 59, 63), in der jeweils geltenden Fassung istder Senat - Personalamt -.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.