Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattGebO) Vom 5. Dezember 2006
- Ausfertigungsdatum:
- 05.12.2006
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2006, 577
§ 1Für die Überlassung und Vergabe von Grabstätten sowie für die Benutzung von Friedhofseinrichtungen und für die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen sowie für Amtshandlungen in Bestattungsangelegenheiten nach dem Bestattungsgesetz (BestattG) vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 379) und der Bestattungsverordnung (BestattVO) vom 20. Dezember 1988 (HmbGVBl. S. 303), zuletzt geändert am 12. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 379), in den jeweils geltenden Fassungen, werden die in der Anlage festgelegten Benutzungs- und Verwaltungsgebühren erhoben. Die in dieser Verordnung genannten Gebühren enthalten keine Umsatzsteuer. Soweit eine Leistung der Freien und Hansestadt Hamburg als Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist die Umsatzsteuer im Rahmen der Festsetzung der Verwaltungsgebühren hinzuzurechnen. Bei Auslagen sind umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen ebenfalls zu berücksichtigen.
Anlage Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1 Überlassung einer Grabstätte einschließlich ihrer Mindestunterhaltung und Friedhofsunterhaltung 10 Überlassung oder Verlängerung der Überlassung einer Grabstätte Die Gräberqualitäten sind in Produktkatalogen beschrieben. Diese sind auf dem jeweiligen Friedhof oder im Internet einzusehen. 101 Sargwahlgrabstätten, je Grabstelle und Jahr 1011 in Standardqualität (mit weniger als 50 cm Abstand zur Nachbargrabstätte oder einfacher Gestaltungsqualität) 77 1012 in gehobener Standardqualität (ab 50 cm Abstand zur Nachbargrabstätte oder gehobener Gestaltungsqualität) 96 1013 mit herausgehobenem Niveau (gesonderte Themengrabstätten mit aufwendiger Rahmenbepflanzung) 121 1014 ohne Gestaltungsvorschriften 121 1015 auf dem Friedhof Ohlsdorf als Hamburger Grab 67 102 Urnenwahlgrabstätten, je Jahr 1021 in Standardqualität, je m2 (mit weniger als 50 cm Abstand zur Nachbargrabstätte oder einfacher Gestaltungsqualität) 65 1022 in gehobener Standardqualität, je m2 (ab 50 cm Abstand zur Nachbargrabstätte oder gehobener Gestaltungsqualität) 81 1023 mit herausgehobenem Niveau (gesonderte Themengrabstätten mit aufwendiger Rahmenbepflanzung) 104 1024 ohne Gestaltungsvorschriften, je m2 104 1025 im Landschaftsgrab oder Ruhewald, je m2 111 1026 im Kolumbarium in Standardqualität, je Urne 192 1027 im Kolumbarium in gehobener Standardqualität, je Urne 250 1028 im Kolumbarium mit herausgehobenem Niveau, je Urne 299 1029 in der Urnenwand, je Urne 187 103 Kinderwahlgrabstätte für einen Sarg oder eine Urne von vor Vollendung des 14. Lebensjahres Verstorbenen, je Grabstelle und Jahr 26,60 104 Bei als erhaltenswert anerkannten Grabstätten reduziert sich der Gebührensatz nach den Nummern 1011, 1012 und 1014 für eine Überlassung ab der fünften Grabstelle und Jahr um 50 vom Hundert. Dies gilt nicht für im Rahmen einer Patenschaft überlassene Grabstätten. 11 Überlassung von Reihen-Grabstätten für die Dauer der Ruhezeit 111 Grabstätte für 1111 Sargbeisetzung 1 465 1112 Urnenbeisetzung 1 260 1113 Urnenbeisetzung mit herausgehobenem Niveau (gesonderte Themengrabstätte mit aufwendiger Rahmenbepflanzung) 1 430 112 Anonyme Grabstätte für 1121 Sargbeisetzung 1 650 1122 Urnenbeisetzung 1 400 12 Überlassung einer Urnengrabstätte im unbekannten Feld auf dem Friedhof Öjendorf, nur in Verbindung mit der Einäscherung im Krematorium Öjendorf 308 2 Beisetzung 20 Beisetzung einschließlich Herrichtung eines Urnen- oder Sarggrabes 201 Beisetzung eines Sarges oder Beisetzung eines Verstorbenen ohne Sarg 900 2011 Bereitstellung einer Vorrichtung für eine Beisetzung im Leichentuch 80 202 Beisetzung einer Urne 315 2021 Grabbeigabe einer Haustierurne im Grabfeld „Mensch und Tier“ 216 203 Beisetzung einer Urne im unbekannten Feld auf dem Friedhof Öjendorf, nur in Verbindung mit der Einäscherung im Krematorium Öjendorf 100 204 Beisetzung eines Sarges oder einer Urne von vor Vollendung des 14. Lebensjahres Verstorbenen 76,50 21 Beisetzung einer Urne im Kolumbarium oder in der Urnenwand 80 22 Zuschlag für die Beisetzung an Samstagen 221 Sargbeisetzung 700 222 Urnenbeisetzung 200 3 Sonderausstattung 30 Benutzung einer Kapelle oder Feierhalle, eines Feierraums, Abschiedsraums oder Familienzimmers oder sonstiger Flächen 301 Benutzung einer Kapelle oder Feierhalle von Montag bis Freitag 3011 in der Fritz-Schumacher-Halle des Hamburger Bestattungsforums einschließlich der Benutzung des Familienzimmers je angefangene 90 Minuten 585 3012 in allen anderen Feierhallen oder Kapellen in Ohlsdorf, Öjendorf, Volksdorf, Wohldorf, Finkenwerder, Finkenriek und den bezirklichen Friedhöfen Harburg, Altona und Bergedorf je angefangene 90 Minuten 315 302 Benutzung einer Kapelle oder Feierhalle am Samstag 3021 in der Fritz-Schumacher-Halle des Hamburger Bestattungsforums einschließlich der Benutzung des Familienzimmers je angefangene 90 Minuten 700 3022 in allen anderen Feierhallen oder Kapellen je angefangene 90 Minuten 350 303 Benutzung eines Feierraums von Montag bis Freitag je angefangene 90 Minuten 3031 auf den Friedhöfen Ohlsdorf und Öjendorf und auf den bezirklichen Friedhöfen Harburg, Altona und Bergedorf 220 305 Nutzung eines Abschiedsraumes oder eines Raumes für rituelle Waschungen je angefangene 45 Minuten 3051 Montags bis Samstags 131 306 Nutzung eines Abschiedsraumes für bis zu 72 Stunden 330 31 Angelegenheiten der Grabmale nach § 26 BestattG 311 Genehmigung nach Absatz 1, einschließlich Errichtungsgenehmigung, Sicherheitsprüfung, Veränderung am Grabmal mit Fundament (Verwaltungsgebühr) 130 312 Genehmigung nach Absatz 1, einschließlich Errichtungsgenehmigung, Veränderung am Grabmal ohne Fundament (Verwaltungsgebühr) 47 313 Räumung und Entsorgung 3131 Schuhstein-Grabmal 110 3132 Grabmal ohne Fundament 64 3133 Grabmal mit Fundament 204 3134 Grabeinfassung 78 4 Sonderleistungen 40 Ausgrabung für die Umbettung 401 eines Sarges 4 000 402 einer Urne 950 403 Ausbettung einer oberirdisch beigesetzten Urne 247 42 Mindestunterhaltung bei Gräbern mit nach § 36 Absätze 4 und 5 BestattG verlängertem Nutzungsrecht oder bei Gräbern mit verlängertem Nutzungsrecht nach dem Bestattungsgesetz in der bis zum 10. Juni 1994 geltenden Fassung, je Jahr 421 für ein Sarggrab, je Grabstelle 40 422 für ein Urnengrab, je m2 35 43 Zeitaufwendige Archivauskünfte je angefangene halbe Stunde 48 44 Sonstige Verwaltungsleistungen (Verwaltungsgebühren) 441 (gestrichen) 442 Ausnahmen 4421 (gestrichen) 4422 Zulassung einer Ausnahme zur Neubelegung einer Grabstelle vor Ablauf der Ruhezeit (§ 28 Absatz 2 BestattG) 177 4423 Zulassung einer Ausnahme zur Umbettung vor Ablauf der Ruhezeit (§ 29 BestattG) 202 4424 (gestrichen) 4425 Zulassung einer sonstigen Ausnahme nach dem Zweiten oder Dritten Abschnitt des Bestattungsgesetzes und nach der Bestattungsverordnung 5 bis 500 444 Vorbereitung einer Bestattung oder Beisetzung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 4 oder § 16 Absatz 3 Satz 1 BestattG 460 4441 Einleitung einer nicht vollzogenen Bestattung oder Beisetzung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 4 oder § 16 Absatz 3 Satz 1 BestattG 50 445 zusätzliche Gebühr bei Erwerb eines zukünftigen Nutzungsrechts an einer Grabstätte beziehungsweise weiterer Friedhofsleistungen im Voraus (Reservierungsgebühr) 250 446 Vorbereitung und Versand eines Aschegefäßes 80 5 Verstorbenenhalle auf bezirklichen Friedhöfen und auf den Friedhöfen Volksdorf, Wohldorf und Finkenriek 50 Aufbewahrung eines Verstorbenen 501 bis zu drei Kalendertagen 30 502 vom 4. bis zum 14. Kalendertag 50 503 für jeweils weitere angefangene 14 Kalendertage 60
Auf Grund der §§ 2, 15 und 17 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531, 532), und des § 14 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Hamburger Friedhöfe - Anstalt öffentlichen Rechts - vom 8. November 1995 (HmbGVBl. S. 290), zuletzt geändert am 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 30), wird verordnet:
§ 2Die Pflicht zur Zahlung der Benutzungsgebühren entsteht mit der Antragstellung; die Benutzungsgebühren werden im Zeitpunkt ihrer Entstehung fällig. Dies gilt nicht für die Bezirksverwaltung, wenn ein vom Gebührenpflichtigen beauftragter Dritter die Festsetzung von Gebühren in regelmäßigem zeitlichen Abstand für eine Mehrzahl von Gebührenfestsetzungen (Sammelverfahren) vereinbart hat.
§ 3(1) Diese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührenordnung für das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 3. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 285) in der geltenden Fassung außer Kraft.(3) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser Gebührenordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.