Einundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf Vom 11. März 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 11.03.2025
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2025, 291
Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet:
Sonntagsöffnung am 6. April 2025
§ 1 Sonntagsöffnung am 6. April 2025(1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. April 2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der Veranstaltungen1. „Großer bunter Frühlings- und Ostermarkt mit Sport und Gesundheit“,2. „Sport und Gesundheit: Runter vom Sofa!“.(2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 11. Nummer 1 auf Verkaufsstellen im von den Straßen Lohbrügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-Chaussee von Hausnummer 1 bis 31, Curslacker Neuer Deich bis Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink, Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reetwerder, Alte Holstenstraße und Ludwig-Rosenberg-Ring umgrenzten Gebiet,2. Nummer 2 auf Verkaufsstellen am Unteren Landweg 77beschränkt.
Schlussvorschrift
§ 2 SchlussvorschriftDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt unberührt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.