Gesetz über die Bergbehörden derFreien und Hansestadt Hamburg(Bergbehördengesetz) Vom 1. Oktober 1957
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1969, 103
§ 1(1) Dem am 23. März 1957 in Hamburg und am 12. Juni 1957 in Hannover unterzeichneten Abkommen zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Bergbehörden für die Freie und Hansestadt Hamburg wird zugestimmt.(2) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.(3) Das Inkrafttreten des Abkommens ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
§ 2(1) Bergbehörden sind das Bergamt und das Oberbergamt.(2) Die Fachaufsicht über die Bergbehörden führt der Senat oder die von ihm bestimmte Behörde.(3) (aufgehoben)
§ 3(1) (aufgehoben)(2) Für die Verkündung von Rechtsverordnungen des Oberbergamtes gilt das Hamburgische Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 28. März 1955 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 130).
§ 41Für das Rechtsmittelverfahren gelten die Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nicht der ordentliche Rechtsweg gegeben ist. 2Über den Widerspruch gegen Entscheidungen des Bergamtes entscheidet das Oberbergamt.
Sonstige Hinweise
§ 5 Sonstige HinweiseDie Bergbehörden erheben Gebühren nach dem Gebührengesetz vom 9. Juni 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 103).
(Änderungsvorschrift)
§ 6(Änderungsvorschrift)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.