BEGVfV HA · Hamburg

Verfahrensverordnung zum Bundesentschädigungsgesetz Vom 1. Juni 19581)

Ausfertigungsdatum:
01.06.1958
Fundstelle:
HmbGVBl. 1958, 187
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Entschädigungsbehörde im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) istdie Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.(2) Oberste Entschädigungsbehörde im Sinne des (BEG) istder Senat.

§ 7

§ 7Über Ansprüche nach §§ 11, 12 des Hamburgischen Allgemeinen Wiedergutmachungsgesetzes entscheidet, auch soweit sie sich nicht gegen die Freie und Hansestadt Hamburg richten, die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 198, 214 und 215 BEG entsprechend.

§ 13

§ 13(1) Mit Zustimmung des Antragstellers kann ein Antrag an die zur Übernahme bereite Entschädigungsbehörde eines anderes Landes abgegeben werden. (2) Bestehen zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und einem anderen Land der Bundesrepublik Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit, so übernimmt die Freie und Hansestadt Hamburg den Antrag, wenn sie in einem mit Zustimmung des Antragstellers eingeleiteten Schiedsverfahren von der Obersten Landesbehörde eines von den streitenden Ländern angerufenen dritten Landes für zuständig erklärt wird.

§ 14

§ 14Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1958 in Kraft

§ 6

§ 6Zuständige oberste Behörde im Sinne des § 175 Absatz 2 BEG ist die Fachbehörde, in deren Aufgabenbereich die Erteilung von Genehmigungen, Zulassungen, Bezugsberechtigungen und Befreiungen oder die Aufsicht über die hierfür zuständigen Stellen fällt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.