BeglZustAnO HA · Hamburg

Anordnung über die Zuständigkeit für amtliche Beglaubigungen Vom 23. November 1977

Ausfertigungsdatum:
23.11.1977
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1977, 1831
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über die Zuständigkeit für amtliche Beglaubigungen vom 23. November 1977

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 der Anordnung vom 14. März 2023 (Amtl. Anz. S. 405, 407)

II BeglZustAnO HA

II

Zur Beglaubigung von Gehaltsabtretungen im Sinne von § 411 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auch befugt

der Senat - Senatskanzlei -,

der Senat - Personalamt -,

die Fachbehörden und

der Rechnungshof.

I BeglZustAnO HA

I

(1) Zuständig für die Beglaubigung von Abschriften, Vervielfältigungen und Negativen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 sowie von Unterschriften und Handzeichen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 333) sind

die Behörde für Inneres und Sport, das Amt Hamburg Service und

die Bezirksämter.

(2) Zuständig für die Beglaubigung von Abschriften, Vervielfältigungen und Negativen nach § 33 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist ferner im Rahmen der ihm zugewiesenen Aufgaben

das Staatsarchiv.

III BeglZustAnO HA

III

(1) Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Inneres und Sport.

(2) Sie ist auch Fachbehörde nach § 4 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (HmbGVBl. 2023 S. 11), in der jeweils geltenden Fassung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.