Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen (Bedarfsgewerbeverordnung) Vom 9. August 2005
- Ausfertigungsdatum:
- 09.08.2005
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2005, 349
Auf Grund von § 13 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert am 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002, 3005), wird verordnet:
§ 1(1) Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können, dürfen abweichend von § 9 ArbZG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden: 1. in Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mita) dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu zwei Stunden außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl. III 8050-20-2), geändert am 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186, 1187), in der jeweils geltenden Fassung,b) Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten, 2. im Bestattungsgewerbe,3. in Garagen und Parkhäusern,4. in Brauereien, Betrieben zur Herstellung alkoholfreier Erfrischungsgetränke sowie Betrieben des Großhandels zur Versorgung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,5. in Roh- und Speiseeisfabriken und Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, mit der Herstellung und zur Belieferung der Kundschaft vom 1. April bis 31. Oktober,6. bei Lotto- und Toto-Gesellschaften mit Erfassungs- und Auswertungsarbeiten für bis zu sechs Stunden,7. im telefonischen Lotsendienst, insbesondere zur Übermittlung von telefonischen Informationen im Tourismusbereich,8. in Videotheken während der nach Feiertagsrecht zulässigen Öffnungszeiten,9. im Immobilien- und Maklergewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Grundstücken, Häusern und Wohnungen für bis zu vier Stunden,10.bei Musterhaus-Besichtigungen mit gewerblichem Charakter für bis zu sechs Stunden,11.in Wettbüros und im Buchmachergewerbe,12.in Friseurbetrieben auf Personenbahnhöfen, Flug- und Fährhäfen,13.im Fotografenhandwerk zur Herstellung von Bild- oder Filmaufnahmen während privater Veranstaltungen und Feiern,14.mit der telefonischen Entgegennahme von Aufträgen, der telefonischen Auskunftserteilung und Beratung in Dienstleistungsunternehmen und im Versandhandel sowie15.in automatischen Waschanlagen und Selbstwaschanlagen für Kraftfahrzeuge, deren Betrieb nach § 2 Absatz 1a der Feiertagsschutzverordnung zugelassen ist. (2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nummern 9 bis 11 gelten nicht an den gesetzlichen Feiertagen sowie an Totensonntag, Volkstrauertag, Ostersonntag und Pfingstsonntag. In den Fällen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 8 und 12 bis 14 ist an den gesetzlichen Feiertagen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten auf die besondere Bedeutung dieser Feiertage für die Beschäftigten Rücksicht zu nehmen; der Arbeitgeber soll insbesondere die Arbeit so gestalten, dass den Beschäftigten eine Ausübung ihrer religiösen Weltanschauung ermöglicht werden kann.(3) Die beabsichtigte Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen nach Absatz 1 Nummer 14 ist der Aufsichtsbehörde jährlich im Voraus anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten: 1. Angaben zur Notwendigkeit der Arbeiten,2. die voraussichtliche Zahl der Beschäftigten und3. die Arbeitszeiten der Beschäftigten an Sonn- und Feiertagen. Wesentliche Veränderungen sind mit der Anzeige für das Folgejahr mitzuteilen.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.