Verordnung über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten (Beurteilungsverordnung - BeurtVO) Vom 14. Oktober 2025*)
- Ausfertigungsdatum:
- 14.10.2025
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2025, 571
Auf Grund von § 10a Absatz 5 Satz 1 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet:
Gegenstand
§ 1 GegenstandDiese Verordnung regelt die Beurteilung der fachlichen Leistung sowie der Eignung und Befähigung der Beamtinnen und Beamten (dienstliche Beurteilung).
Inhalt und Gestaltung von Beurteilungen
§ 10 Inhalt und Gestaltung von Beurteilungen(1) Eine Beurteilung muss die folgenden Angaben enthalten:1. die Beschäftigungsstelle beziehungsweise Organisationseinheit, der die bzw. der zu Beurteilende zugeordnet ist,2. Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Besoldungsgruppe, Beschäftigungsart und Beschäftigungsumfang sowie gegebenenfalls längerfristige Beurlaubungen der bzw. des zu Beurteilenden sowie Name und Amtsbezeichnung oder Funktion der Beurteilenden,3. ob die bzw. der zu Beurteilende eine Vorgesetzte bzw. ein Vorgesetzter von Angehörigen des öffentlichen Dienstes (Führungskraft) ist,4. die Art der Beurteilung (Regel- oder Anlassbeurteilung gemäß § 4 Absatz 1),5. den Beurteilungszeitraum gemäß § 14,6. den Zeitpunkt, ab welchem die bzw. der zu Beurteilende der bzw. dem Erstbeurteilenden unterstellt ist, sowie Angaben zu dienstlichen Kontakten zu der bzw. dem Erst- und Zweitbeurteilenden,7. bei Vorhandensein eines Beurteilungsbeitrages beziehungsweise bei der sonstigen Mitwirkung Dritter an der Beurteilung gemäß § 16 einen Hinweis hierauf,8. im Falle einer Regelbeurteilung die Bestätigung, dass das Beurteilungsgespräch gemäß § 7 durchgeführt wurde,9. die Beschreibung der Aufgaben der bzw. des zu Beurteilenden sowie etwaige beurteilungsrelevante Besonderheiten,10. die Einzelurteile in den Einzelmerkmalen gemäß §§ 20 und 21,11. das Gesamturteil I gemäß § 23 sowie dessen Begründung,12. bei Führungskräften das Gesamturteil Führung gemäß § 24 und dessen Begründung sowie das zusammengesetzte Gesamturteil II gemäß § 25,13. soweit dies möglich ist, eine Potenzialeinschätzung gemäß § 26,14. bei Anlassbeurteilungen zum Zwecke der Vorbereitung einer beamtenrechtlichen Entscheidung oder Maßnahme einen Vorschlag im Hinblick auf die sich aus dem Beurteilungsanlass ergebende beamtenrechtliche Entscheidung oder Maßnahme,15. eine Stellungnahme der bzw. des Zweitbeurteilenden zur Einordnung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der bzw. des zu Beurteilenden.(2) Die Beurteilung kann eine Schlussbemerkung enthalten.(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmten Stellen sind ermächtigt, für die Beurteilungen Formulare in schriftlicher oder elektronischer Form festzulegen und deren Verwendung oder die Nutzung elektronischer Verfahren vorzuschreiben.
Erst- und Zweitbeurteilung
§ 11 Erst- und Zweitbeurteilung(1) Die bzw. der zu Beurteilende wird von zwei Beurteilenden unabhängig voneinander beurteilt (Erst- und Zweitbeurteilung). Die Beurteilenden sind weisungsfrei. Die Erstbeurteilung umfasst die Angaben nach § 10 Absatz 1 Nummern 1 bis 14 und eine Schlussbemerkung nach § 10 Absatz 2. Die Zweitbeurteilung umfasst die Stellungnahme gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 15.(2) Wer Erstbeurteilerin bzw. Erstbeurteiler und Zweitbeurteilerin bzw. Zweitbeurteiler ist, bestimmt die bzw. der Dienstvorgesetzte. Verantwortlich für die Beurteilung in der Funktion als Erst- oder Zweitbeurteilende können jeweils auch zwei Personen sein. In diesem Fall wird die Erst- bzw. Zweitbeurteilung gemeinsam erstellt.(3) Erstbeurteilende müssen umfassende Kenntnisse über die zu Beurteilenden und deren dienstliche Tätigkeiten besitzen. Zweitbeurteilende müssen die zu Beurteilenden und deren dienstliche Tätigkeiten kennen sowie einen Überblick über die Verwendungsmöglichkeiten von Beamtinnen und Beamten des jeweiligen Statusamtes besitzen. Sind die Voraussetzungen von Satz 2 nicht erfüllt, kann nach einer Entscheidung der oder des Dienstvorgesetzten ausnahmsweise von einer Zweitbeurteilung abgesehen werden. Von einer Zweitbeurteilung kann auch abgesehen werden, wenn die bzw. der Erstbeurteilende einem Mitglied des Senats unmittelbar nachgeordnet ist.(4) Fehlt eine Bestimmung durch die Dienstvorgesetzte bzw. den Dienstvorgesetzten, so obliegt die Erstbeurteilung der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten und die Zweitbeurteilung der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten.(5) Personen, die zu der bzw. dem zu Beurteilenden in einem in § 20 Absatz 1 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 5. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 338), genannten Verhältnis stehen, dürfen nicht Beurteilende sein. In diesen Fällen bestellt die oder der Dienstvorgesetzte eine andere Person zur Beurteilerin bzw. zum Beurteiler.
Pflichten der Beurteilenden; Beurteilungskonferenzen
§ 12 Pflichten der Beurteilenden; Beurteilungskonferenzen(1) Jede Beurteilerin bzw. jeder Beurteiler hat die Leistungen der von ihr bzw. ihm zu Beurteilenden fortlaufend zu beobachten.(2) Die Zweitbeurteilenden sind insbesondere für die Anwendung einheitlicher Beurteilungsmaßstäbe verantwortlich. Sie haben sich zu diesem Zweck regelhaft jährlich mit den ihnen unterstellten Erstbeurteilenden zu besprechen (vertikale Beurteilungskonferenz). Zusätzlich haben sich die Zweitbeurteilenden in einer Behörde auch untereinander zu besprechen (horizontale Beurteilungskonferenz). Über die Durchführung und Ausgestaltung der Beurteilungskonferenzen entscheiden die Dienstvorgesetzen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich.
Abgeordnete und befristet umgesetzte Beamtinnen und Beamte sowie Beamtinnen und Beamte auf ...
§ 13 Abgeordnete und befristet umgesetzte Beamtinnen und Beamte sowie Beamtinnen und Beamte auf geteilten Arbeitsplätzen(1) Für die Beurteilung von abgeordneten oder befristet umgesetzten Beamtinnen bzw. Beamten ist die aufnehmende Stelle zuständig, wenn die Abordnung oder Umsetzung zum Zeitpunkt der Beurteilung mindestens zwölf Monate angedauert hat.(2) Ist eine Beamtin bzw. ein Beamter auf zwei Dienstposten in derselben Dienststelle tätig, so bestimmt die bzw. der Dienstvorgesetzte gemäß § 11 Absatz 2, wer die Beurteilenden sind. Sind die Dienstposten unterschiedlichen Dienststellen zugeordnet, so obliegt die Beurteilung der Stammdienststelle. Diese holt Beurteilungsbeiträge ein.
Beurteilungszeitraum
§ 14 Beurteilungszeitraum(1) Der Beurteilungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Beurteilungszeitraums der letzten Regel- oder Anlassbeurteilung, bei Beamtinnen und Beamten, die neu in den Dienst aufgenommen wurden, mit dem Zeitpunkt der Aufnahme in den Dienst. Der Beurteilungszeitraum endet bei Regelbeurteilungen mit Ablauf des Regelbeurteilungszeitraums (§ 6 Absatz 1) und bei Anlassbeurteilungen, die mit Ablauf eines Zeitraums oder Eintritt eines Ereignisses anzufertigen sind, mit dem Ablauf dieses Zeitraums oder Eintritt dieses Ereignisses. Muss die Anlassbeurteilung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis vorliegen, so ist sie rechtzeitig vorher zu erstellen und das Ende des Beurteilungszeitraums entsprechend festzulegen.(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung, die aus Anlass der Beendigung einer Abordnung oder befristeten Umsetzung erstellt wird, auf die Zeit der Abordnung beziehungsweise Umsetzung begrenzt werden. Sofern Zeiten vor Beginn der Abordnung beziehungsweise Umsetzung auf diese Weise beurteilungsfrei bleiben, sollen sie nach Möglichkeit in die nächste nach Beendigung der Abordnung beziehungsweise Umsetzung fällige Beurteilung einbezogen werden.(3) Ein Beurteilungszeitraum soll in den Fällen von § 9 Nummer 4 mindestens sechs Monate und in allen anderen Fällen mindestens zwölf Monate umfassen.(4) Ein bereits beurteilter Zeitraum soll nicht erneut beurteilt werden.(5) Nicht zum Beurteilungszeitraum gehören Zeiten nach § 5 sowie andere Zeiten, in denen über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten die Leistungen der bzw. des zu Beurteilenden nicht von der bzw. dem Erstbeurteilenden beobachtet werden konnten und für die auch kein Beurteilungsbeitrag (§ 16) vorliegt. Das Ende des Beurteilungszeitraums verschiebt sich entsprechend.
Beurteilungsverfahren
§ 15 Beurteilungsverfahren(1) Die bzw. der Erstbeurteilende erstellt unverzüglich einen Beurteilungsentwurf und legt diesen der bzw. dem Zweitbeurteilenden vor; bei Regelbeurteilungen ist zuvor ein Beurteilungsgespräch zu führen (§ 7). Kommen Erst- und Zweitbeurteilende zu wesentlich unterschiedlichen Bewertungen, sind diese vor der Eröffnung des Beurteilungsentwurfs zwischen ihnen zu erörtern. Können die wesentlichen Unterschiede nicht ausgeräumt werden, ist die bzw. der Dienstvorgesetzte zu unterrichten.(2) Der nach Absatz 1 erstellte Entwurf der Beurteilung ist der bzw. dem zu Beurteilenden unverzüglich zu eröffnen. Der bzw. dem zu Beurteilenden ist eine angemessene Frist von mindestens zwei Arbeitstagen einzuräumen, um sich mit dem Inhalt des Entwurfs vertraut zu machen. Im Anschluss daran ist der Entwurf mit der bzw. dem zu Beurteilenden zu erörtern. Das Gespräch führt die bzw. der zuständige Erstbeurteilende. Kommt die bzw. der Zweitbeurteilende zu von der Erstbeurteilung wesentlich abweichenden Ergebnissen, ist die Zweitbeurteilung in der Erörterung durch die Zweitbeurteilende bzw. den Zweitbeurteilenden zu vertreten. Die bzw. der Dienstvorgesetzte hat das Recht zur Teilnahme. Die bzw. der zu Beurteilende kann zu der Erörterung ein Mitglied des Personalrates, die Schwerbehindertenvertretung, die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten hinzuziehen.(3) Nach der Erörterung des Beurteilungsentwurfs ist die abschließende Fassung der Beurteilung unverzüglich zu erstellen und der bzw. dem Beurteilten bekannt zu geben. Die bzw. der Beurteilte hat die Möglichkeit, zu der Beurteilung Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme wird zur Personalakte genommen.
Beurteilungsbeiträge und sonstige Mitwirkung Dritter
§ 16 Beurteilungsbeiträge und sonstige Mitwirkung Dritter(1) Dritte können durch einen Beurteilungsbeitrag nach den Absätzen 2 bis 5 oder durch eine sonstige Mitwirkung nach Absatz 6 an einer Beurteilung mitwirken. Ihre Mitwirkungsbeiträge sind bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Die Beurteilenden sind an die darin enthaltenen Bewertungen nicht gebunden.(2) Ein Beurteilungsbeitrag ist eine dienstliche Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Beamtin bzw. des Beamten für einen Teil des Beurteilungszeitraums oder für einen Teil der während des Beurteilungszeitraums erbrachten dienstlichen Leistungen, der bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen ist.(3) Ein Beurteilungsbeitrag ist unverzüglich zu fertigen1. wenn ein Beurteilungsanlass nach § 9 besteht, jedoch der Mindestzeitraum für eine Beurteilung (§ 14 Absatz 3) nicht erreicht wird,2. bei Beendigung einer Abordnung oder befristeten Umsetzung von weniger als zwölf Monaten Dauer oder wenn während einer Abordnung oder befristeten Umsetzung durch die abgebende Stelle eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist,3. wenn die bzw. der Beurteilte auf mehr als einem Dienstposten tätig ist und keine gemeinsame Beurteilung gemäß § 11 Absatz 2 Sätze 2 und 3 erstellt wird, oder4. nachdem die bzw. der Erstbeurteilende für mehr als drei Monate beurlaubt, freigestellt oder erkrankt gewesen ist oder aus anderen Gründen ihre bzw. seine Dienstaufgaben nicht wahrgenommen hat oder wenn die Funktion der bzw. des Erstbeurteilenden für mehr als drei Monate unbesetzt gewesen ist; wurde während dieses Zeitraums eine Beurteilung angefertigt, so gilt dies nur dann, wenn danach ein Zeitraum von mehr als drei Monaten unbeurteilt geblieben ist.(4) Bezieht sich der Beurteilungsbeitrag1. auf einen Zeitraum von weniger als acht Wochen oder2. auf einen Arbeitszeitumfang von weniger als 20 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit,so kann er als Fließtext gestaltet werden. Anderenfalls ist der Beurteilungsbeitrag im Sinne von § 10 zu gestalten. In den Fällen der Sätze 1 und 2 bedarf es keiner Zweitbeurteilung.(5) Der Beurteilungsbeitrag ist der bzw. dem zu Beurteilenden zur Kenntnis zu geben.(6) Eine Beurteilung kann in begründeten Ausnahmefällen, in denen eine Einschätzung der fachlichen Leistungen durch die bzw. den Erstbeurteilenden nicht möglich ist, unter sonstiger Mitwirkung Dritter erstellt werden. Derartige Leistungseinschätzungen Dritter erfolgen schriftlich oder in Textform.
Bestätigung der letzten Beurteilung
§ 17 Bestätigung der letzten Beurteilung(1) Wenn1. die letzte Beurteilung innerhalb der letzten 18 Monate vor dem Beurteilungsanlass bekannt gegeben wurde,2. die letzte Beurteilung vollinhaltlich noch zutrifft,3. der Beurteilungsmaßstab nach § 19 Absatz 2 unverändert ist und4. die Person der bzw. des Erstbeurteilenden sich nicht geändert hat,so genügt eine Bestätigung der letzten Beurteilung durch die Erst- und Zweitbeurteilenden.(2) Eine Beurteilung kann nur einmal bestätigt werden.(3) Ist eine Anlassbeurteilung anzufertigen, die nach ihrem Zweck eine aktuelle Eignungsaussage für eine unmittelbar bevorstehende oder vorzubereitende Personalentscheidung erfordert, so kann diese nicht durch eine Bestätigung nach Absatz 1 ersetzt werden.
Berichtigung
§ 18 BerichtigungSchreibfehler und andere offenbare Unrichtigkeiten in Beurteilungen können jederzeit berichtigt werden. Im Übrigen kann eine Beurteilung berichtigt werden, wenn die bzw. der Beurteilte ein berechtigtes Interesse daran hat oder wenn dienstliche Belange dies erfordern und schutzwürdiges Vertrauen der bzw. des Beurteilten nicht entgegensteht. Sind die Beurteilenden nicht mehr im Dienst oder nicht mehr zuständig, so wird die Berichtigung durch die Dienstvorgesetzte bzw. den Dienstvorgesetzten verfügt.
Beurteilungsmaßstab
§ 19 Beurteilungsmaßstab(1) Zu beurteilen sind die in der übertragenen Funktion erbrachte fachliche Leistung sowie die Eignung und Befähigung. Dabei ist der aktuelle Stand unter Berücksichtigung der Entwicklung über den gesamten Beurteilungszeitraum zu Grunde zu legen.(2) Maßstab für die Bewertung sind die Anforderungen des zum Beurteilungszeitpunkt innegehabten Statusamtes, wie sie sich aus einer vergleichenden Betrachtung mit anderen Beamtinnen und Beamten des entsprechenden Statusamtes ergeben. Im Falle einer Beurteilung zum Zwecke der Feststellung der Bewährung in den Aufgaben eines höherwertigen Statusamtes sind die Anforderungen des angestrebten Statusamtes als Maßstab heranzuziehen.(3) Die Beurteilung ist unabhängig von vorangegangenen Beurteilungen zu erstellen.(4) Bei der Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, die ihre Anerkennung als schwerbehinderte oder dieser gleichgestellte Person gemäß § 2 Absätze 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 412 S. 1, 3), nachgewiesen haben, darf sich eine Minderung der quantitativen Leistungsfähigkeit aufgrund der Behinderung nicht nachteilig auswirken. In qualitativer Hinsicht sind die für alle Beamtinnen und Beamte geltenden allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Eine behinderungsbedingt eingeschränkte Verwendungsfähigkeit darf sich nicht nachteilig auswirken.(5) Teilzeitbeschäftigung, Dienst an einem anderen Ort, Beurlaubung oder Freistellung dürfen sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken. Das gleiche gilt für einen unterwertigen oder laufbahnfremden Einsatz.
Geltungsbereich
§ 2 Geltungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für Beamtinnen und Beamte im Sinne von § 1 HmbBG.(2) Diese Verordnung ist auf Beamtinnen und Beamte, die einen Vorbereitungsdienst ableisten, sowie auf Beamtinnen und Beamte, die gemäß § 26 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389 S. 1, 8), eingesetzt werden, nicht anzuwenden.(3) Regelungen in besonderen Verordnungen gemäß § 10a Absatz 5 Satz 2 HmbBG über die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten in bestimmten Laufbahnen oder Laufbahnzweigen gehen den Bestimmungen dieser Verordnung vor.(4) Auf Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 HmbBG sind die Bestimmungen dieser Verordnung und der gegebenenfalls einschlägigen Verordnungen für besondere Laufbahnen oder Laufbahnzweige nach Absatz 3 anzuwenden, soweit nicht die nach den Gesetzen zur Errichtung der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zuständigen Organe gemäß § 10a Absatz 5 Satz 3 HmbBG abweichende Regelungen erlassen haben.
Beurteilungskriterien
§ 20 Beurteilungskriterien(1) Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage von Einzelmerkmalen (Beurteilungskriterien).(2) Die Beurteilungskriterien für alle Beamtinnen und Beamten (allgemeine Beurteilungskriterien) sind:1. Analysefähigkeit und Urteilsvermögen: Analyse und Beurteilung von Sachverhalten, konzeptionelles Denken, Entscheidungsfreude,2. Fachliche Kompetenz: Einsatz und Weiterentwicklung von Fachwissen,3. Arbeitsergebnisse: Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse,4. Selbstmanagement: Gestaltung des Arbeitsalltags, Ressourceneinsatz, Verantwortungsübernahme, Reflexionsfähigkeit und Zielerreichung,5. Sozial- und Diversitätskompetenz, Kommunikationsfähigkeit: Kooperations- und Argumentationsvermögen sowie die Fähigkeit und innere Haltung, einen wertschätzenden und diskriminierungsfreien Umgang zu pflegen,6. Innovations- und Veränderungsfähigkeit, digitale Kompetenz: Haltung zu und Umgang mit Veränderungen von Arbeitsumgebungen und -weisen, Changeprozessen und digitalen Entwicklungen.(3) Bei Führungskräften treten folgende besondere Beurteilungskriterien (Führungskriterien) hinzu:1. Selbstreflexion und Integrität: Führungskraft als reflektiertes Vorbild,2. Empathie, Vertrauen und Konfliktfähigkeit: Führungskraft als Coach und Talentmanagerin bzw. Talentmanager,3. Weitblick und Ganzheitlichkeit: Führungskraft als Vernetzerin bzw. Vernetzer,4. Mut und Veränderungsbereitschaft: Führungskraft als Change Managerin bzw. Manager und Innovatorin bzw. Innovator,5. Verantwortungsübernahme, Ergebnis- und Zielorientierung, Entscheidungsfreude: Führungskraft als Strategin bzw. Stratege und Umsetzerin bzw. Umsetzer.(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmten Stellen können nähere Bestimmungen zur weiteren Ausformung und Abgrenzung der Beurteilungskriterien erlassen.
Einzelurteile
§ 21 Einzelurteile(1) Jedes Beurteilungskriterium ist gesondert unter Verwendung der nachfolgend bezeichneten Punktnoten zu bewerten.(2) Ein Beurteilungskriterium ist zu bewerten1. mit 0 Punkten, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden,2. mit 1 Punkt, wenn die Anforderungen mit Einschränkungen erfüllt werden,3. mit 2, 3 oder 4 Punkten, wenn die Anforderungen im unteren Bereich (eben), im mittleren Bereich oder im oberen Bereich (deutlich) erfüllt werden,4. mit 5 Punkten, wenn die Anforderungen übertroffen werden,5. mit 6 Punkten, wenn die Anforderungen deutlich übertroffen werden.
Gesamturteile
§ 22 Gesamturteile(1) Die dienstlichen Beurteilungen aller zu Beurteilenden schließen mit einem Urteil ab, das sich gemäß § 23 aus den Einzelurteilen der allgemeinen Beurteilungskriterien ergibt (Gesamturteil I).(2) Die dienstlichen Beurteilungen von Führungskräften enthalten darüber hinaus ein Urteil über die Führungsleistungen, das sich gemäß § 24 aus den Führungskriterien ergibt (Gesamturteil Führung). Das Gesamturteil I und das Gesamturteil Führung sind gemäß § 25 in einem übergreifenden Gesamturteil (Gesamturteil II) zusammenzuführen.
Bildung des Gesamturteils I
§ 23 Bildung des Gesamturteils IDie für die allgemeinen Beurteilungskriterien vergebenen Punkte (§ 20 Absatz 2) sind zu summieren. Aus der ermittelten Summe ergibt sich das Gesamturteil I in Form einer der folgenden Noten: 1. ab 32 Punkten: A** (Anforderungen deutlich übertroffen), 2. von 25 bis 31 Punkten: A* (Anforderungen übertroffen), 3. von 12 bis 24 Punkten: A (Anforderungen erfüllt), 4. von 4 bis 11 Punkten: B (Anforderungen mit Einschränkungen erfüllt), 5. von 0 bis 3 Punkten: C (Anforderungen nicht erfüllt).Die Vergabe der Note „A“ oder einer besseren Note setzt voraus, dass sämtliche allgemeinen Beurteilungskriterien mit mindestens zwei Punkten bewertet werden.
Bildung des Gesamturteils Führung
§ 24 Bildung des Gesamturteils FührungFür Führungskräfte sind die für die Führungskriterien vergebenen Punkte (§ 20 Absatz 3) zu summieren. Aus der ermittelten Summe ergibt sich das Gesamturteil Führung in Form einer der folgenden Noten: 1. ab 27 Punkten: A** (Anforderungen deutlich übertroffen), 2. von 21 bis 26 Punkten: A* (Anforderungen übertroffen), 3. von 10 bis 20 Punkten: A (Anforderungen erfüllt), 4. von 3 bis 9 Punkten: B (Anforderungen mit Einschränkungen erfüllt), 5. von 0 bis 2 Punkten: C (Anforderungen nicht erfüllt).Die Vergabe der Note „A“ und besser setzt zudem voraus, dass sämtliche Führungskriterien mit mindestens zwei Punkten bewertet werden.
Bildung des Gesamturteils II
§ 25 Bildung des Gesamturteils IIBei Führungskräften wird aus dem Gesamturteil I und dem Gesamturteil Führung nach Maßgabe der folgenden Tabelle ein Gesamturteil II gebildet: Gesamturteil II Gesamturteil I A** B B A* A* A** A* B B A A* A** A B B A A* A* B C B B B B C C B B B B C B A A* A** Gesamturteil Führung
Potenzialeinschätzungen
§ 26 Potenzialeinschätzungen(1) Die Beurteilung hat, soweit hierzu Aussagen möglich sind, Einschätzungen hinsichtlich des Potenzials für die weitere berufliche Entwicklung zu enthalten (Potenzialeinschätzung).(2) Die Potenzialeinschätzung bezieht sich darauf, ob die bzw. der zu Beurteilende dafür geeignet ist,1. im innegehabten Statusamt erweiterte Aufgaben oder Verantwortung zu übernehmen,2. das nächsthöhere Statusamt übertragen zu bekommen oder3. eine erste Führungsaufgabe zu übernehmen.(3) Eine positive Potenzialeinschätzung begründet keine Rechtsansprüche.
Fiktive Beurteilung von freigestellten Beamtinnen und Beamten
§ 27 Fiktive Beurteilung von freigestellten Beamtinnen und Beamten(1) Für Beamtinnen und Beamte, die aufgrund einer Tätigkeit als Schwerbehindertenvertretung oder Mitglied eines Personalrates freigestellt sind, ist die letzte nach dieser Verordnung erstellte Regel- oder Anlassbeurteilung vor der Freistellung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter (Vergleichsgruppe) fortzuschreiben (fiktive Beurteilung). Die fiktive Beurteilung umfasst keine Einzelurteile. Sie erfolgt nur, wenn ein Beurteilungsanlass (§ 9) vorliegt.(2) Bei teilweise freigestellten Beamtinnen und Beamten ist eine fiktive Beurteilung nicht zu erstellen, wenn beurteilbare dienstliche Tätigkeiten mit mindestens 20 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit wahrgenommen werden.(3) Die fiktive Beurteilung darf sich längstens auf einen Zeitraum von acht Jahren erstrecken. Im Falle einer längeren Freistellung oder im Falle einer zwischenzeitlichen Beförderung ist keine fiktive Beurteilung zu erstellen.(4) Die Vergleichsgruppe soll nach Möglichkeit zehn und muss mindestens drei zum Zeitpunkt der Freistellung vergleichbar beurteilte Beamtinnen und Beamten, die derselben Laufbahn beziehungsweise demselben Laufbahnzweig sowie derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe angehören und deren Beurteilungen zu einem vergleichbaren Zeitpunkt erstellt worden sind, umfassen.
Wissenschaftliches und künstlerisches Personal
§ 28 Wissenschaftliches und künstlerisches Personal(1) Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erhalten keine Beurteilungen. Andere Angehörige des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen erhalten keine Regelbeurteilungen; eine Anlassbeurteilung erhalten sie nur, wenn sie dies beantragen und ein berechtigtes Interesse geltend machen können. Das Gleiche gilt für die hauptamtlichen Mitglieder der Präsidien und Dekanate.(2) Bei der Beurteilung von Personen, zu deren dienstlichen Aufgaben die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung, Lehre oder Kunst gehört, ist die Freiheit von Wissenschaft und Kunst (Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes) zu beachten.
Staatsanwältinnen, Staatsanwälte
§ 29 Staatsanwältinnen, Staatsanwälte(1) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, die für eine Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten zum Zwecke der Feststellung ihrer Eignung für zukünftige Verwendungen an die Generalstaatsanwaltschaft abgeordnet sind, erhalten zum Ende der Erprobungszeit eine Beurteilung.(2) Erstbeurteilerin bzw. Erstbeurteiler ist die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der in der Generalstaatsanwaltschaft die fachliche Aufsicht über die abgeordnete Staatsanwältin bzw. den abgeordneten Staatsanwalt führt. Zweitbeurteilerin bzw. Zeitbeurteiler ist die Generalstaatsanwältin bzw. der Generalstaatsanwalt.(3) Die Beurteilung umfasst an Stelle der Potenzialeinschätzung gemäß § 26 eine Einschätzung, ob die bzw. der zu Beurteilende dafür geeignet ist,1. eine Leitungsfunktion in der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht zu übernehmen,2. eine Funktion als Dezernentin bzw. Dezernent in der Generalstaatsanwaltschaft zu übernehmen.Zu diesem Zweck enthält die Einschätzung nach Satz 1 eine Darstellung der Tätigkeiten, eine Erörterung der Leistungen sowie eine Schlussbemerkung. Abschließend ist das Ausmaß der Eignung für jede der beiden in Satz 1 genannten Verwendungsmöglichkeiten gesondert dahingehend zu bewerten, ob die bzw. der zu Beurteilende für die jeweilige Verwendung- sehr gut geeignet,- gut geeignet,- geeignet (oberer Bereich),- geeignet (mittlerer Bereich),- geeignet (unterer Bereich),- nicht geeignetist.
Grundsätze, Ziele und Inhalt der dienstlichen Beurteilung
§ 3 Grundsätze, Ziele und Inhalt der dienstlichen Beurteilung(1) Die dienstliche Beurteilung dient dem Zweck, ein aussagekräftiges Bild über die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung einer Beamtin oder eines Beamten darzustellen. Die Beurteilung bildet eine Grundlage für personen- und sachgerechte Personalentscheidungen. Sie dient ebenso als Instrument der Personalführung und Personalentwicklung und beinhaltet eine in die Zukunft gerichtete Befähigungseinschätzung (Potenzialeinschätzung).(2) Dienstliche Beurteilungen müssen frei von sachfremden Erwägungen, unvoreingenommen und nachvollziehbar sein. Bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilungen darf niemand auf Grund von Geschlecht oder geschlechtlicher Identität, ethnischer Herkunft oder Nationalität, Alter, religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugungen, Behinderung, sexueller Orientierung oder sozialer Herkunft bevorzugt oder benachteiligt werden.
Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung
§ 30 Laufbahnen der Fachrichtung SteuerverwaltungFür die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung gelten die Regelungen dieser Verordnung mit den folgenden Maßgaben:1. an die Stelle der in § 6 Absatz 1 vorgesehen Regelbeurteilungszeiträume von vier Jahren treten Regelbeurteilungszeiträume von drei Jahren,2. die Regelbeurteilungszeiträume enden abweichend von § 14 Absätze 1 und 5 zu festen Stichtagen; eine Beurteilung für den zurückliegenden Regelbeurteilungszeitraum erhält jede Beamtin und jeder Beamte, die bzw. der während des Regelbeurteilungszeitraums mindestens zwölf Monate in Dienstaufgaben tätig gewesen ist; abweichend von § 14 Absatz 4 werden Zeiträume innerhalb des Regelbeurteilungszeitraums, die bereits Gegenstand einer Anlassbeurteilung gewesen sind, erneut beurteilt,3. abweichend von § 13 Absatz 1 ist bei Abordnungen stets ein Beurteilungsbeitrag zu erstellen,4. Anlassbeurteilungen werden nur in den Fällen von § 9 Nummern 1 bis 4 und 10 angefertigt,5. die in § 27 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten erhalten abweichend von § 27 Absatz 1 Satz 3 fiktive Regelbeurteilungen,6. in den Regelbeurteilungen von Beamtinnen und Beamten mit dem Statusamt A 8 oder höher in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, dem Statusamt A 11 oder höher in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, sowie dem Statusamt A 14 oder höher in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, sind zusätzlich Eignungsaussagen der Zweitbeurteilenden zur Einschätzung der individuellen Entwicklungsmöglichkeiten im Hinblick auf bestimmte höherwertige oder aufgabenverschiedene Dienstposten zu treffen,7. zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe zu den Stichtagen nach Nummer 2 können Richtwerte für die Vergabe der Gesamturteile in den verschiedenen Statusämtern festgelegt werden (Richtwertempfehlungen); die Richtwertempfehlungen sollen von der bzw. dem Dienstvorgesetzten spätestens drei Monate vor dem Stichtag bekannt gegeben werden.
Anlassbeurteilungen zur Teilnahme am Auswahlverfahren für die Qualifizierungsmaßnahme ...
§ 31 Anlassbeurteilungen zur Teilnahme am Auswahlverfahren für die Qualifizierungsmaßnahme Masterstudiengang Public ManagementBeamtinnen und Beamte, die die von der obersten Dienstbehörde festgesetzten Voraussetzungen für die Teilnahme am Auswahlverfahren für eine nach § 6 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. S. 425), zuletzt geändert am 14. Oktober 2025 (HmbGVBl. S. 571, 579), eingerichtete Qualifizierungsmaßnahme erfüllen, erhalten für ihre Teilnahme an diesem Auswahlverfahren auf ihren Antrag eine Anlassbeurteilung. Dieser ist eine erweiterte Potenzialeinschätzung beizufügen, aus der hervorgeht, ob und in welcher Ausprägung die bisherigen Leistungen und die beobachtbare Eignung und Befähigung bezogen auf die Beurteilungskriterien nach § 20 Absatz 2 auf entsprechendes Potenzial für die Aufgaben in der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, hinweisen. Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde.
Verwaltungsvorschriften
§ 32 Verwaltungsvorschriften(1) Die oberste Dienstbehörde kann Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieser Verordnung erlassen.(2) Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 der allgemein für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten zuständigen obersten Dienstbehörde sind auf die Beamtinnen und Beamten der Bürgerschaftskanzlei anzuwenden, wenn die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft dies anordnet. Für die bei der bzw. dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit beschäftigten Beamtinnen und Beamten gilt dies entsprechend.(3) Soweit die unabhängige Stellung des Rechnungshofes dies erfordert, kann das Kollegium des Rechnungshofes abweichende Verwaltungsvorschriften erlassen.
Datenverarbeitung
§ 33 Datenverarbeitung(1) Die Beurteilung wird zur Personalakte genommen.(2) Beurteilungsbeiträge werden in der Personalakte verwahrt und sind zwei Jahre nach Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung auf Antrag zu vernichten. Ist die Beurteilung in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren angegriffen, erfolgt die Vernichtung erst nach Abschluss des Rechtsschutzverfahrens. Das Gleiche gilt für Leistungseinschätzungen nach § 16 Absatz 6.(3) Notizen zur Leistungsbewertung sowie Entwürfe für Beurteilungen sind vertraulich zu behandeln, gegen den Zugriff Dritter zu schützen und nach Fertigstellung der Beurteilung zu vernichten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigten Stellen werten die Beurteilungen insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung einer einheitlichen und diskriminierungsfreien Beurteilungspraxis statistisch aus. Sie sind befugt, die Daten aus den Beurteilungen (§ 10) für diesen Zweck in anonymisierter Form zu verarbeiten. Die Daten sind so zu aggregieren, dass keine eindeutige Zuordnung zu einzelnen Personen möglich ist. Das Nähere hierzu regelt die oberste Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift (§ 32).
Übergangsbestimmungen
§ 34 Übergangsbestimmungen(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen Beurteilungen nur noch nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellt werden. Auf welchen Zeitraum sich die Beurteilung bezieht, ist nicht maßgeblich. Beurteilungen, deren Entwurf vor Inkrafttreten dieser Verordnung der bzw. dem zu Beurteilenden eröffnet worden sind, können innerhalb der auf das Inkrafttreten folgenden drei Kalendermonate nach den bisher geltenden Bestimmungen abgeschlossen werden.(2) Nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossene Beurteilungen bleiben gültig.(3) Nur Beurteilungen, die nach dieser Verordnung erstellt worden sind, können nach § 27 fortgeschrieben werden. Der Vergleichsgruppe nach § 27 Absatz 4 können nur Beamtinnen und Beamten angehören, die Beurteilungen nach dieser Verordnung erhalten haben.(4) Wenn Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, nach den bisher für Beurteilungen geltenden Vorschriften auf ihren Antrag keiner Beurteilungspflicht unterlagen, so sind für diese Personen auch nach dieser Verordnung keine Regelbeurteilungen zu erstellen. Die bzw. der zu Beurteilende kann den Verzicht jederzeit zurücknehmen. In diesem Falle ist innerhalb von sechs Monaten nach der Rücknahme des Verzichts, frühestens jedoch drei Jahre nach der Eröffnung der letzten Beurteilung, ein Beurteilungsgespräch zu führen und innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beurteilungsgespräch eine Regelbeurteilung zu erstellen; § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 3 bleiben unberührt.(5) Die ersten Stichtage für die Regelbeurteilungen in den Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung gemäß § 30 Nummer 1 sind1. für Bedienstete der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: der 1. Januar 2028,2. für Bedienstete der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegamt: der 1. Januar 2027,3. für Bedienstete der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: der 1. Januar 2026.Vor diesen Stichtagen erfolgt die Auswahl für die Übertragung von Beförderungsämtern nach den Regelungen von § 4 der Verordnung über die Laufbahnen der Fachrichtung Steuerverwaltung vom 20. Dezember 2011 (HmbGVBl. S. 556), zuletzt geändert am 14. Oktober 2025 (HmbGVBl. S. 571, 579), in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.
System von Regel- und Anlassbeurteilungen
§ 4 System von Regel- und Anlassbeurteilungen(1) Beamtinnen und Beamte sind regelmäßig dienstlich zu beurteilen (Regelbeurteilung). Sie sind außerdem dienstlich zu beurteilen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht (Anlassbeurteilung).(2) Regel- und Anlassbeurteilung sind in Bezug auf die Ziele dienstlicher Beurteilungen im Sinne von § 3 Absatz 1 gleichwertig und werden mit den gleichen Inhalten und nach den gleichen Maßstäben erstellt.(3) Keine eigenständigen Beurteilungen sind das Beurteilungsgespräch (§ 7) sowie der Beurteilungsbeitrag und die Leistungseinschätzung Dritter (§ 5 Satz 4, § 16).
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht
§ 5 Ausnahmen von der BeurteilungspflichtZeiträume, in denen Beamtinnen und Beamte1. von ihrer dienstlichen Tätigkeit beurlaubt, freigestellt oder aus sonstigen Gründen geplant von Dienstaufgaben abwesend sind,2. zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet oder einer anderen Einrichtung zugewiesen sind,3. auf Grund der Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang oder einer sonstigen Qualifizierungsmaßnahme keine Dienstaufgaben erledigen,sind nicht zu beurteilen. Dies gilt auch für eine teilweise Beurlaubung, Freistellung, Abordnung, Zuweisung oder sonstige Abwesenheit von Dienstaufgaben, wenn die verbleibenden Dienstaufgaben in einem Umfang von weniger als 20 vom Hundert (v. H.) der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt werden. Übermittelt im Falle von Satz 1 Nummer 2 der andere Dienstherr einen Beurteilungsbeitrag im Sinne von § 16, so kann der Zeitraum der Abordnung mitbeurteilt werden. Im Übrigen sind Beurteilungen und Leistungseinschätzungen des anderen Dienstherrn oder der anderen Einrichtung zur Personalakte zu nehmen.
Regelbeurteilungen
§ 6 Regelbeurteilungen(1) Eine Regelbeurteilung ist vier Jahre nach der letzten Anlass- oder Regelbeurteilung zu erstellen (Regelbeurteilungszeitraum).(2) Liegen zwischen dem Ende des Beurteilungszeitraums (§ 14) einer Regelbeurteilung und dem voraussichtlichen Eintritt der bzw. des zu Beurteilenden in den Ruhestand oder ihrem bzw. seinem voraussichtlichen Ausscheiden aus dem Dienst aus einem anderen Grund weniger als zwölf Monate, so kann im Einvernehmen zwischen der bzw. dem Beurteilten und den Beurteilenden auf die Regelbeurteilung verzichtet werden.(3) Beamtinnen und Beamte auf Zeit sowie Beamtinnen und Beamte nach § 37 HmbBG erhalten keine Regelbeurteilung.
Beurteilungsgespräche
§ 7 Beurteilungsgespräche(1) Erstbeurteilende haben im Vorfeld einer Regelbeurteilung mindestens einmal ein leistungsbezogenes Personalgespräch mit der bzw. dem zu Beurteilenden zu führen (Beurteilungsgespräch). Das Beurteilungsgespräch soll regelhaft ein Jahr vor der nächsten fälligen Regelbeurteilung geführt werden.(2) Die bzw. der zu Beurteilende kann zu dem Beurteilungsgespräch ein Mitglied des Personalrates, die Schwerbehindertenvertretung, die Gleichstellungsbeauftragte oder den Gleichstellungsbeauftragten hinzuziehen.(3) Ist zu dem Zeitpunkt, zu dem das Beurteilungsgespräch zu führen ist, bereits gemäß § 6 Absatz 2 vereinbart worden, auf die Regelbeurteilung zu verzichten, so entfällt das Beurteilungsgespräch.
Hinausschieben und Nachholen von Regelbeurteilungen und Beurteilungsgesprächen
§ 8 Hinausschieben und Nachholen von Regelbeurteilungen und Beurteilungsgesprächen(1) Eine Regelbeurteilung kann in begründeten Ausnahmefällen hinausgeschoben werden, wenn die Abgabe einer Beurteilung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die oder der Erstbeurteilende oder die oder der zu Beurteilende während des Beurteilungszeitraumes (§ 14) längere Zeit abwesend oder nicht im Dienst war oder ist. Fällt der Hinderungsgrund weg, ist die Beurteilung unverzüglich nachzuholen. Abweichend hiervon kann im Einvernehmen mit der bzw. dem zu Beurteilenden die Beurteilung um höchstens weitere sechs Monate hinausgeschoben werden.(2) Ist eine Regelbeurteilung aus anderen Gründen unterblieben, so ist sie unverzüglich nachzuholen.(3) Der Beurteilungszeitraum (§ 14) kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 verlängert werden.(4) Für das Hinausschieben und Nachholen eines Beurteilungsgesprächs gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
Anlassbeurteilungen
§ 9 AnlassbeurteilungenEine Anlassbeurteilung ist für folgende Anlässe anzufertigen:1. im Falle einer Ernennung, soweit hierfür nicht bereits eine Beurteilung nach einer der Nummern 2 bis 10 zu erstellen ist,2. zum Ablauf der Hälfte der beamtenrechtlichen Probezeit nach § 5 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511), zuletzt geändert am 14. Oktober 2025 (HmbGVBl. S. 571, 579),3. zur Feststellung der Bewährung zum Ablauf der beamtenrechtlichen Probezeit nach § 5 Absatz 1 oder § 19 Absatz 2 HmbBG,4. zur Feststellung der Eignung zum Ablauf der Beförderungserprobung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 HmbLVO,5. für die Teilnahme an Auswahlverfahren, es sei denn, die letzte Regel- oder Anlassbeurteilung ist noch hinreichend aussagekräftig; eine Beurteilung ist hinreichend aussagekräftig, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von höchstens drei Jahren vor dem Beginn des Auswahlverfahrens bekannt gegeben wurde und mindestens einen Beurteilungszeitraum von zwölf Monaten abdeckt,6. vor Eintritt in eine Beurlaubung, Abordnung, befristete Umsetzung, Zuweisung, Freistellung oder sonstige geplante Abwesenheit von Dienstaufgaben für eine Dauer von mindestens zwölf Monaten; im Falle einer teilweisen Abwesenheit gilt dies entsprechend, wenn die für Dienstaufgaben verbleibende Arbeitszeit weniger als 20 v. H. der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt,7. beim Wechsel der bzw. des Erstbeurteilenden sowie beim Eintritt der bzw. des Erstbeurteilenden in eine Abordnung, befristete Umsetzung, Zuweisung, Freistellung oder andere geplante Abwesenheit, die voraussichtlich ein Hinausschieben der Beurteilung (§ 8) um mehr als drei Monate zur Folge haben würde,8. beim Wechsel auf einen höherwertigen Dienstposten oder bei einem Wechsel auf einen Dienstposten, der einer anderen Laufbahn zugeordnet ist,9. bei Beendigung einer Abordnung oder befristeten Umsetzung von mindestens zwölf Monaten Dauer,10. wenn dienstliche Interessen dies erfordern sowie auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten, wenn diese bzw. dieser ein berechtigtes Interesse an der Beurteilung hat.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.