HmbBodSchG · Hamburg

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Hamburgisches Bodenschutzgesetz - HmbBodSchG) Vom 20. Februar 20011)

Ausfertigungsdatum:
20.02.2001
Fundstelle:
HmbGVBl. 2001, 27
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 14

Sonstige Rechtsverordnungen

§ 14 Sonstige Rechtsverordnungen(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu stellenden Anforderungen,2. das Verfahren zum Nachweis der genannten Anforderungen,3. Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben,4. die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit,5. die Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen, welche die Anforderungen erfüllen, festzulegen.(2) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Nachweise gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg. Dies gilt auch für in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannte Nachweise, wenn sie mit den in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Nachweisen vergleichbar sind.

§ 1

Informations- und Mitwirkungspflichten

§ 1 Informations- und Mitwirkungspflichten(1) 1Die in § 4 Absätze 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert am 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306, 308), in der jeweils geltenden Fassung genannten Personen sowie diejenigen, die auf Grund konkreter Anhaltspunkte als Verursacherinnen oder Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast in Betracht kommen und ihre Gesamtrechtsnachfolgerinnen bzw. Gesamtrechtsnachfolger sind verpflichtet, ihnen bekannt werdende schädliche Bodenveränderungen und Altlasten auf einem Grundstück sowie konkrete Umstände, die einen dahingehenden Verdacht rechtfertigen, unverzüglich der zuständigen Behörde (Bodenschutzbehörde) mitzuteilen. 2Die Anzeigepflichten nach § 28 a des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 11. April 2000 (HmbGVBl. S. 78), bleiben unberührt.(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind auf Verlangen verpflichtet, der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach diesem Gesetz benötigen.(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten nicht, soweit die Verpflichteten sich selbst oder eine bzw. einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73 S. 1, 8), in der jeweils geltenden Fassung, aussetzen würden.

§ 3

Eigenkontrolle und Sanierungsplan bei schädlichen Bodenveränderungen

§ 3 Eigenkontrolle und Sanierungsplan bei schädlichen Bodenveränderungen1Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für Einzelne oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde von den nach § 4 Absatz 3, 5 oder 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten die Durchführung von Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung eines Sanierungsplans sowie die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. 2Die §§ 13, 14 und § 15 Absätze 2 und 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie § 16 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598, 2716) finden entsprechende Anwendung.

§ 5

Bodeninformationssystem

§ 5 Bodeninformationssystem(1) 1Bei der zuständigen Behörde wird ein Bodeninformationssystem geführt. 2Das Bodeninformationssystem enthält insbesondere Daten über1. Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, schädliche Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten und altlastverdächtige Flächen,2. Bezeichnung, Größe und Lage von Flurstücken,3. Art, Beschaffenheit und Versiegelung der Böden,4. Stoffeinträge,5. Auf- und Abträge sowie sonstige Veränderungen der Böden,6. gegenwärtige, frühere und geplante Nutzungen, insbesondere stillgelegte Anlagen und Einrichtungen, sowie die Nutzungsfähigkeit,7. Art, Menge und Beschaffenheit von Abfällen und Stoffen, die abgelagert sein können oder mit denen umgegangen worden sein kann,8. derzeitige und ehemalige Eigentümerinnen, Eigentümer und Nutzungsberechtigte sowie Betreiberinnen und Betreiber von bestehenden und stillgelegten Anlagen,9. schädliche Umwelteinwirkungen, die von Böden ausgehen oder von dort zu besorgen sind,10. die Festsetzung von Bodenplanungsgebieten nach § 9 und über sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen,11. Erkenntnisse aus Bodendauerbeobachtungsflächen und anderen von der Freien und Hansestadt Hamburg eingerichteten Versuchsflächen.(2) Auf das Bodeninformationssystem und die mit ihm verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten finden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) und das Hamburgische Datenschutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145), geändert am 24. Januar 2023 (HmbGVBl. S. 67), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.(3) 1Für den Inhalt der Dateien aus dem Bodeninformationssystem besteht eine zeitlich unbeschränkte Aufbewahrungspflicht. 2Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. 3Bestätigt sich der Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast nicht, ist die Einstufung als Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche zu löschen.(4) Die zuständige Behörde teilt der Grundstückseigentümerin bzw. dem Grundstückseigentümer die über ihr bzw. sein Grundstück im Bodeninformationssystem gespeicherten Daten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einer Einstufung als Fläche mit einer schädlichen Bodenveränderung, als Altlast, als Verdachtsfläche oder als altlastverdächtige Fläche führen, mit und gibt ihr bzw. ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

§ 6

Datenverarbeitung; Zweckbindung

§ 6 Datenverarbeitung; Zweckbindung(1) 1Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zum Zwecke der Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz und nach den auf Grund der vorgenannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere zur Führung des in § 5 Absatz 1 bezeichneten Bodeninformationssystems, erforderlichen personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erheben und weiter zu verarbeiten. 2Die Mitteilungspflichten nach § 1 bleiben hiervon unberührt.(2) Die weitere Verarbeitung einschließlich der Übermittlung von personenbezogenen Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, ist zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zulässig, soweit die zuständige Behörde die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte.(3) Die weitere Verarbeitung zu anderen Zwecken ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung anderer in der Zuständigkeit der Behörde nach Absatz 1 liegender Aufgaben erforderlich ist, die Daten zu diesem Zweck erhoben werden dürften, die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.

§ 7

Datenübermittlung an andere Behörden und öffentliche Stellen

§ 7 Datenübermittlung an andere Behörden und öffentliche Stellen(1) Die für die Führung des Bodeninformationssystems zuständige Behörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle die in § 5 Absatz 1 genannten Daten übermitteln, soweit1. dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit der Empfängerin bzw. des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist und2. die Empfängerin oder der Empfänger die Daten bei der bzw. dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben kann und3. kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung überwiegt.(2) Soweit die zuständige Behörde von1. den für den technischen Umweltschutz zuständigen Fachämtern der Bezirksämter,2. dem Landesbetrieb Geoinformation und Vermessung,3. den Bauaufsichtsbehörden,4. den planenden und bauenden öffentliche Stellen sowie deren Beauftragten,5. den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte und ihren Geschäftsstellen,6. einer mit der Wertermittlung nach § 64 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503), zuletzt geändert am 16. Juli 2024 (HmbGVBl. S. 166, 170), in der jeweils geltenden Fassung beauftragten Stelle,7. der Vollzugspolizei,8. Stellen der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung oder9. anderen berechtigten öffentlichen Stellen, soweit von diesen auf Grund einer Rechtsvorschrift Daten erhoben werden dürfen,um Übermittlung von Daten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben ersucht wird, hat die ersuchende Behörde oder öffentliche Stelle die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 zu prüfen.(3) Für die Gewährung von Lese- und Schreibrechten im Bodeninformationssystemgilt § 7 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes entsprechend.

Eingangsformel HmbBodSchG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 10

Verfahren zur Festsetzung von Bodenplanungsgebieten

§ 10 Verfahren zur Festsetzung von Bodenplanungsgebieten(1) 1Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 wird mit der dazugehörigen Karte und Begründung für die Dauer eines Monats bei der zuständigen Behörde und dem örtlich zuständigen Bezirksamt öffentlich ausgelegt. 2Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher im Amtlichen Anzeiger mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich vorgebracht werden können. (2) 1Nach Beschlussfassung durch den Senat teilt die zuständige Behörde das Ergebnis der Prüfung der fristgemäß vorgebrachten Bedenken oder Anregungen, soweit sie nicht berücksichtigt sind, den Einwenderinnen und Einwendern mit. 2Haben mehr als einhundert Personen Bedenken und Anregungen vorgebracht, so kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen eine Einsicht in das Ergebnis der Prüfung ermöglicht wird. 3Im Amtlichen Anzeiger ist bekannt zu machen, bei welcher Stelle das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann. (3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht angewandt, wenn eine Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 geändert oder neu erlassen wird, ohne dass das Gebiet räumlich erweitert wird oder Verbote, Beschränkungen oder Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 erheblich geändert oder erweitert werden.

§ 11

Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen

§ 11 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen(1) 1Der Ausgleich nach § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erfolgt auf Antrag der Inhaberin bzw. des Inhabers des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes. 2Der Antrag ist für das vorhergehende Kalenderjahr bis zum 1. Februar zu stellen. (2) Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden. (3) 1Der Ausgleich wird jährlich als einmalige Geldleistung zum 1. März für das vorhergehende Kalenderjahr gewährt. 2Der Ausgleichsbetrag wird durch die zuständige Behörde festgesetzt. (4) Die zuständige Behörde kann die zur Festsetzung des Ausgleichs erforderlichen Auskünfte und Einsicht in die Betriebsunterlagen verlangen. (5) 1Der Anspruch verjährt in fünf Jahren. 2Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, für den der Anspruch hätte geltend gemacht werden können. 3Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

§ 12

Entschädigung

§ 12 Entschädigung1Entstehen durch Maßnahmen nach § 2 Schäden, sind die Betroffenen zu entschädigen. 2Dies gilt nicht, wenn die anspruchstellende Person zu den nach § 4 Absätze 2 und 3 oder § 9 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Verpflichteten gehört oder Anlass zu den behördlichen Maßnahmen gegeben hat. 3Wird Entschädigung an Dritte geleistet, kann die zuständige Behörde von den in § 4 Bundes-Bodenschutzgesetz genannten Personen Erstattung verlangen.

§ 13

Kosten

§ 13 Kosten1Die Kosten der nach § 3 und § 4 Absatz 2 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. 2§ 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes gilt entsprechend.

§ 15

Ordnungswidrigkeiten

§ 151) Ordnungswidrigkeiten(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Absatz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht unverzüglich erstattet,2. entgegen § 1 Absatz 2 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,3. entgegen § 2 Absätze 1 und 2 den Zutritt zu Grundstücken oder Wohnräumen oder die Vornahme von Ermittlungen oder die Entnahme von Proben nicht gestattet,4. entgegen § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 13 Absatz 1 oder § 15 Absatz 2 Sätze 1 und 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt oder entgegen § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder5. einer Rechtsverordnung nach §§ 9 oder 14 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 1, 3 und 4 können mit einer Geldbuße bis zu 10000,- Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummern 2 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 50000,- Euro geahndet werden. Ausgefertigt Hamburg, den 20. Februar 2001. Der Senat

§ 2

Duldungspflichten

§ 2 Duldungspflichten(1) Die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer und die Inhaberin bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind zur Duldung von Bodenuntersuchungen verpflichtet, die erforderlich sind, um für das Bodeninformationssystem Erkenntnisse über die Art, Beschaffenheit oder Versiegelung von Böden nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 zu erhalten. (2) 1Die Grundstückseigentümerin bzw. der Grundstückseigentümer und die Inhaberin bzw. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind im Übrigen verpflichtet, der zuständigen Behörde und ihren Beauftragten zur Wahrnehmung der weiteren Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und nach diesem Gesetz den Zutritt zu Grundstücken, Anlagen und Einrichtungen und die Vornahme sonstiger zur Durchführung dieser Gesetze erforderlicher Maßnahmen, insbesondere die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Aufwuchsproben zu gestatten sowie die Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen zu dulden. 2Zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist in den Fällen des Satzes 1 auch der Zutritt zu Wohnräumen und die Vornahme von Ermittlungen in Wohnräumen zu gewähren. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt. (3) Duldungsverpflichtungen gehen auf die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger in die Rechte an den in Anspruch genommenen Grundstücken und Anlagen über.

§ 4

Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörde; behördliche Anordnungen

§ 4 Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörde; behördliche Anordnungen(1) 1Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund der vorgenannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie die auferlegten Verpflichtungen eingehalten werden. 2Sie erfasst schädliche Bodenveränderungen, Verdachtsflächen, Altlasten und altlastverdächtige Flächen sowie die weiteren für die Einrichtung und den Betrieb des Bodeninformationssystems im Sinne des § 5 erforderlichen Daten. (2) Zur Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz und aus den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 8

Offenlegung von Daten

§ 8 Offenlegung von DatenDie zuständige Behörde kann die Öffentlichkeit unterrichten über 1. Art und Ausmaß bestehender schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten oder ihre Auswirkungen,2. Art und Ausmaß eingetretener oder drohender schädlicher Bodenveränderungen oder hierdurch verursachter Gewässerverunreinigungen nach Schadensfällen oder Betriebsstörungen sowie3. Namen oder Firma, Belegenheit des Grundstücks, auf dem sich die schädliche Bodenveränderung oder Altlast befindet, sowie Branchen- und Geschäftsbezeichnung einer natürlichen oder juristischen Person.

§ 9

Bodenplanungsgebiete

§ 9 Bodenplanungsgebiete(1) 1Der Senat kann zur Durchführung gebietsbezogener Maßnahmen Bodenplanungsgebiete durch Rechtsverordnung festsetzen. 2Bodenplanungsgebiete sind Gebiete, in denen flächenhaft schädliche Bodenveränderungen auftreten oder zu erwarten sind. (2) 1In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind die aufgetretenen oder zu erwartenden schädlichen Bodenveränderungen, wegen derer das Bodenplanungsgebiet festgesetzt wird, sowie der mit der Festsetzung erstrebte Zweck zu bezeichnen. 2Es kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass 1. der Boden auf Dauer oder auf bestimmte Zeit nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden darf,2. bestimmte Stoffe nicht eingetragen oder eingesetzt werden dürfen,3. Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümer oder Inhaberinnen bzw. Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück näher festzulegende Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Verminderung von schädlichen Bodenveränderungen und hierdurch verursachter Gewässerverunreinigungen zu dulden oder durchzuführen haben. (3) 1Im Einzelfall können Ausnahmen von den in den Verordnungen festgesetzten allgemeinen Verboten und Beschränkungen sowie Handlungs- und Duldungspflichten zugelassen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten oder ohne Beeinträchtigung des Schutzzwecks möglich ist. 2Werden durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 gegenüber Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümern oder Inhaberinnen bzw. Inhabern der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück Maßnahmen zur Beschränkung der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung getroffen, gilt § 10 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.