Anordnung zur Durchführung des Bundesbaugesetzes1) Vom 30. Oktober 1979
- Ausfertigungsdatum:
- 30.10.1979
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1979, 1873
Auf Grund von § 188 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 mit Änderung vom 6. Juli 1979 (Bundesgesetzblatt I 1976 Seiten 2257 und 3617, 1979 Seite 949) wird bestimmt:Im Rahmen der Fortgeltung ist zuständig für die Durchführung des Bundesbaugesetzes und der darauf gestützten Vorschriften, soweit dort, im Bauleitplanfeststellungsgesetz in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 418), in der jeweils geltenden Fassung und in anderen Zuständigkeitsanordnungen nichts anderes geregelt ist,die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.