ÜTVO · Hamburg

Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO)*) Vom 20. Mai 2003**)

Ausfertigungsdatum:
20.05.2003
Fundstelle:
HmbGVBl. 2003, 133
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 11Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 5 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), überwacht werden:1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,4. der Einbau von Verpressankern, sofern sie nicht der Baugrubensicherung dienen,5. das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,6. das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50 m2.2Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.

§ 2

§ 2Für die Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 Nummern 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 4 HBauO als anerkannte Überwachungsstellen nach § 24 Satz 1 Nummer 5 HBauO.

Eingangsformel ÜTVO

Auf Grund von § 20 Absatz 6, § 21 Absatz 1 Satz 4 und § 81 Absatz 1 Nummer 3 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (HmbGVBl. S. 183), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 353), wird verordnet:

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.