PrüfVO · Hamburg

Prüfverordnung (PrüfVO) Vom 11. November 2025*)

Ausfertigungsdatum:
11.11.2025
Fundstelle:
HmbGVBl. 2025, 653, 665
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel PrüfVO

Auf Grund von § 85 Absatz 1 Nummer 5 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verordnet:

§ 1

Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich(1) Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen in1. Verkaufsstätten im Sinne von § 1 der Verkaufsstättenverordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 368), geändert am 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 675), in der jeweils geltenden Fassung,2. Versammlungsstätten im Sinne von § 1 der Versammlungsstättenverordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 375), geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 509), in der jeweils geltenden Fassung,3. Krankenhäusern und Pflegeheimen,4. Beherbergungsstätten im Sinne von § 1 der Beherbergungsstättenverordnung vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 448), geändert am 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 388), in der jeweils geltenden Fassung,5. Hochhäusern im Sinne von § 2 Absatz 4 Nummer 1 HBauO in der jeweils geltenden Fassung,6. geschlossenen Großgaragen im Sinne des § 2 Absatze 3 und Absatz 9 Nummer 3 der Garagenverordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 361), geändert am 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 675), in der jeweils geltenden Fassung,7. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,wenn die Prüfung bauordnungsrechtlich gefordert ist oder soweit an sie bauordnungsrechtliche Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes gestellt werden. Die Prüfung beschränkt sich bei baulichen Anlagen nach Satz 1 Nummer 7 auf die Sicherheitsstromversorgung. § 51 HBauO bleibt unberührt.(2) Diese Verordnung gilt auch für die Prüfung technischer Anlagen in Hallenbauten mit industrieller oder gewerblicher Nutzung mit einer Geschossfläche von mehr als 2 000 m2, die vor dem 31. Dezember 2025 genehmigt wurden. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Genehmigung für die wesentliche Änderung einer bestehenden baulichen Anlage nach dem 1. Januar 2026 erteilt wird.

§ 2

Prüfungen

§ 2 Prüfungen(1) Durch Prüfsachverständige für die Prüfung technischer Anlagen müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit einschließlich des bestimmungsgemäßen Zusammenwirkens von Anlagen (Wirk-Prinzip-Prüfung) geprüft werden:1. Lüftungsanlagen ausgenommen solche, die einzelne Räume im selben Geschoss unmittelbar ins Freie be- oder entlüften,2. Kohlenmonoxid-Anlagen zur Messung, Steuerung und Warnung (CO-Warnanlagen),3. Rauchabzugsanlagen,4. Druckbelüftungsanlagen,5. Feuerlöschanlagen, ausgenommen nichtselbständige Feuerlöschanlagen mit trockenen Steigleitungen ohne Druckerhöhungsanlagen,6. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,7. elektrische Anlagen einschließlich der Sicherheitsstromversorgungen.(2) Die Prüfungen nach Absatz 1 sind1. vor der ersten Aufnahme der Nutzung der baulichen Anlagen,2. unverzüglich nach einer technischen Änderung der baulichen Anlagen,3. unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen sowie4. jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen)durchzuführen.(3) Die Bauherrin, der Bauherr, die Betreiberin oder der Betreiber hat Prüfsachverständige mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 zu beauftragen, dafür die nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. Die Bauherrin oder der Bauherr gemäß § 53 HBauO hat die Prüfungen im Fällen der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme zu veranlassen; die Betreiberin oder der Betreiber in den übrigen Fällen.(4) Teilprüfungen von technischen Anlagen und Einrichtungen sind nicht zulässig.(5) Über jede durchgeführte Prüfung hat die oder der Prüfsachverständige der Bauherrin, dem Bauherrn, der Betreiberin oder dem Betreiber unverzüglich eine Bescheinigung - bei Feststellung von Mängeln mit einem gesonderten Mängelbericht - zu übergeben, aus der Zeitpunkt, Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung hervorgehen. Die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige hat der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich eine Durchschrift der Bescheinigung zu übermitteln. Ist die oder der Prüfsachverständige in einem anderen Land anerkannt, so hat sie oder er mit der Prüfbescheinigung eine Kopie ihrer oder seiner Anerkennung der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.(6) Werden bei den Prüfungen Mängel festgestellt, hat die Prüfsachverständige bzw. der Prüfsachverständige der Bauherrin bzw. dem Bauherrn oder der Betreiberin bzw. dem Betreiber in der Bescheinigung nach Absatz 5 mit angemessener Fristsetzung Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel zu geben. Die Bauherrin, der Bauherr, die Betreiberin oder der Betreiber hat die Mängel innerhalb der gesetzten Frist vollständig zu beseitigen. Ergeben die nach Fristablauf durchzuführenden erneuten Prüfungen, dass die beanstandeten Mängel nicht beseitigt wurden, hat die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige der Bauaufsichtsbehörde dies unverzüglich einschließlich des gesonderten Mängelberichts mit einer überschlägigen Beurteilung des Gefährdungsgrades mitzuteilen, wenn es sich um Mängel handelt, die die Betriebssicherheit und Wirksamkeit beeinträchtigen oder eine drohende Gefahr darstellen.(7) Besteht eine drohende Gefahr, hat die Prüfsachverständige oder der Prüfsachverständige dies der Bauaufsichtsbehörde durch Übermittlung der Bescheinigung nach Absatz 5 einschließlich des gesonderten Mängelberichts unverzüglich mitzuteilen; die Bauaufsichtsbehörde kann die Nutzung ganz oder teilweise bis zur Vorlage einer Bescheinigung nach Absatz 5, aus der sich die Beseitigung der Gefahr ergibt, untersagen. Das weitere Vorgehen der oder des Prüfsachverständigen nach Absatz 6 bleibt hiervon unberührt.(8) Die Bauaufsichtsbehörde kann für die Prüfbescheinigung der Prüfsachverständigen ein Muster einführen und dessen Verwendung vorschreiben. Die Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen, die gemäß der Prüfanweisung für die in Hamburg tätigen Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen vom 11. Mai 2006 (Amtl. Anz. S. 1103) in der jeweils geltenden Fassung eingeführt wurden, sind durch die Prüfsachverständigen zu beachten. Weiterhin ist die Bauaufsichtsbehörde berechtigt, die Tätigkeit der Prüfsachverständigen, insbesondere die Einhaltung der Grundsätze für die Prüfung, zu überwachen.

§ 3

Bestehende Anlagen

§ 3 Bestehende Anlagen(1) Bei bestehenden technischen Anlagen ist die Frist nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung zu rechnen.(2) Ist eine Prüfung nach § 2 bisher nicht vorgenommen worden, so ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung durchzuführen.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 HBauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. als Bauherrin oder Bauherr oder als Betreiberin oder Betreiber entgegen den §§ 2 und 3 die vorgeschriebenen Prüfungen oder Mängelbeseitigungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,2. als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger entgegen § 2 Absatz 4 unerlaubte Teilprüfungen vornimmt,3. als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger entgegen § 2 Absätze 5 und 6 nicht unverzüglich eine Bescheinigung oder bei Feststellung von Mängeln, welche die Betriebssicherheit und Wirksamkeit beeinträchtigen oder eine drohende Gefahr darstellen, einen Mängelbericht übergibt,4. als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger entgegen § 2 Absatz 5 unrichtige Prüfbescheinigungen ausstellt,5. als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger entgegen § 2 Absatz 7 bei bestehender drohender Gefahr diese nicht unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde mitteilt,6. als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger entgegen § 2 Absatz 8 die eingeführten Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nicht beachtet,7. als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger entgegen § 2 Absatz 8 Prüfbescheinigungen ausstellt, die vom eingeführten Muster abweichen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.