BauOZustAnO HA 2026 · Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten im Bauordnungswesen Vom 3. Februar 2026*

Ausfertigungsdatum:
03.02.2026
Fundstelle:
Amtl. Anz. 2026, 161
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →

I BauOZustAnO HA 2026

I

Zuständig für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung sind, soweit in Rechtsvorschriften oder nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Bezirksämter.

II BauOZustAnO HA 2026

II

(1) Bauaufsichtsbehörde oder zuständige Behörde

1.

nach § 16a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 HBauO hinsichtlich der Entscheidung über eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung,

2.

nach § 20 HBauO für die Erteilung der Zustimmung im Einzelfall sowie für die Erklärung, dass eine Zustimmung nicht erforderlich ist,

3.

nach § 72a Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 HBauO für die Erteilung von Typengenehmigungen und die Verlängerung ihrer Geltungsdauer,

4.

nach § 76 Absätze 3 und 4 HBauO für die Erteilung von Ausführungsgenehmigungen und der Verlängerung ihrer Geltungsdauer für Fliegende Bauten, die keine Fahrgeschäfte oder Laufgeschäfte mit bewegten, für Fahrgäste bestimmten Teilen sind,

5.

nach § 77 Absätze 1, 2, 3 und 5 HBauO für die Erteilung von Zustimmungen und die Entgegennahme der Kenntnisgabe,

6.

für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung und der darauf gestützten Rechtsverordnungen bei baulichen Anlagen des Bundes, soweit die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen für deren Entwurf und Ausführung zuständig ist oder ihr die Unterhaltung der baulichen Anlagen obliegt,

7.

nach § 81 Absatz 1 HBauO für die Überprüfung bezogen auf den Schutz von Personen anlässlich von Bauarbeiten oder auf Baustellen,

8.

nach § 83 Absatz 4 HBauO für die Führung des Baulastenverzeichnisses,

9.

nach § 85 Absatz 10 Satz 2 HBauO für die Genehmigung von Verordnungen der Bezirksämter,

10.

nach § 85a Absatz 5 HBauO hinsichtlich des Erlasses der Technischen Baubestimmungen

ist, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

(2) Sie ist auch zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach Abschnitt I in dem durch die Gewässer Niederhafen, Binnenhafen, Zollkanal, Oberhafen, Oberhafenkanal und Norderelbe umschlossenen Gebiet (Kehrwiederspitze, Speicherstadt und HafenCity) sowie in den Senatsplangebieten im Sinne von § 7 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

(3) Bauaufsichtsbehörde für

1.

Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Hamburgischen Abwassergesetzes (HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), in der jeweils geltenden Fassung,

2.

bauliche Anlagen, die dem Zutagefördern von Grundwasser dienen und für deren Benutzung keine Erlaubnis oder Bewilligung im Sinne von § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189 S. 1, 3), in der jeweils geltenden Fassung erforderlich ist,

ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

(4) Bauaufsichtsbehörde für Gebäude, die Betriebsanlagen von nichtbundeseigenen Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am 17. Juli 2025 (BGBl. I Nr. 164 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung oder von Straßenbahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1691), zuletzt geändert am 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119 S. 1, 27), in der jeweils geltenden Fassung sind, außerhalb des Gebiets nach Abschnitt III Absatz 1, ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.

(5) Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen ist ferner zuständig für

1.

die Durchführung der Prüfverordnung (PrüfVO) vom 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 665), mit Ausnahme der Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde nach § 2 Absätze 5 bis 7 und § 4 Nummer 1 PrüfVO,

2.

die Durchführung der Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (PPVO) vom 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 667) sowie

3.

die Durchführung der Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU L, 2024/3110, 18.12.2024), des Bauproduktengesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), zuletzt geändert am 9. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 4 S. 1), sowie der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30), geändert am 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.

Sie ist auch Bauaufsichtsbehörde nach § 2 Absatz 1 Satz 3 der Bauvorlagenverordnung vom 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653) in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen ist auch oberste Bauaufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 4. November 1992 (HmbGVBl. S. 314), zuletzt geändert vom 24. Juni 2014 bis 21. Juli 2016 (HmbGVBl. 2016 S. 435), in der jeweils geltenden Fassung.

III BauOZustAnO HA 2026

III

Auf Grund von § 3 Absätze 2 und 3 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679, 680), in der jeweils geltenden Fassung wird bestimmt:

(1) Zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach Abschnitt I und Abschnitt II Absatz 4 ist im Hafennutzungsgebiet nach § 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 10. September 2024 (HmbGVBl. S. 482), in der jeweils geltenden Fassung

die Hamburg Port Authority.

(2) Sie ist Bauaufsichtsbehörde für Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne des § 1 Absatz 3 HmbAbwG in Neuwerk.

(3) Absatz 1 gilt bei Verfahren, für die sich die Zuständigkeit durch eine Änderung des Hafennutzungsgebiets ändert, mit der Maßgabe, dass die Zuständigkeit bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung bei der Behörde verbleibt, bei der das Verfahren eingeleitet wurde.

IV BauOZustAnO HA 2026

IV

Bauaufsichtsbehörde nach § 58 Absatz 1 und § 80 HBauO bezogen auf unerlaubt angebrachte Plakate für das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg ist

das Bezirksamt Hamburg-Nord.

V BauOZustAnO HA 2026

V

Zuständig für die Feststellung brandschutzgefährdender Zustände bei der Nutzung von baulichen Anlagen nach § 1 Absatz 1 der Brandverhütungsschauverordnung vom 1. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 403), zuletzt geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 510), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Inneres und Sport.

Sie ist zuständige Behörde nach § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Versammlungsstättenverordnung vom 3. Juni 2025 (HmbGVBl. S. 354, 375), geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 509), in der jeweils geltenden Fassung.

VI BauOZustAnO HA 2026

VI

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.