Gesetz über die Feststellung von Bauleitplänen und ihre Sicherung (Bauleitplanfeststellungsgesetz) in der Fassung vom 30. November 1999
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1999, 271
§ 3(1) 1Bebauungspläne nach dem Baugesetzbuch werden durch Rechtsverordnung des Senats festgestellt, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. 2Die Feststellung der Pläne durch Rechtsverordnung des Senats setzt voraus, dass das Verfahren nach dem Zweiten Abschnitt abgeschlossen worden ist.(2) 1Die Bürgerschaft stellt Bebauungspläne durch Gesetz fest, wenn1. sie sich die Feststellung vorbehalten hat,2. die örtlich zuständige Bezirksversammlung dem Planentwurf nicht zugestimmt hat,3. der Senat ihr Entwürfe zur Feststellung vorlegt.2Der Senat legt den Planentwurf der Bürgerschaft zur Feststellung vor, wenn die örtlich zuständige Bezirksversammlung nicht binnen vier Monaten nach Vorlage des Entwurfes zur Abstimmung über ihre Zustimmung beschlossen hat.(3) Der Senat wird ermächtigt, gesetzlich festgestellte Bebauungspläne durch Rechtsverordnung zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben.(4) 1Abweichend von § 10 BauGB werden die Bebauungspläne im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. 2Die Verkündung von Karten und Zeichnungen kann dadurch ersetzt werden, dass das maßgebliche Stück beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niedergelegt und hierauf im Gesetz oder in der Rechtsverordnung hingewiesen wird.(5) 1Sind amtlich nicht veröffentlichte Bekanntmachungen sachverständiger Stellen Bestandteil der Festsetzungen eines Bebauungsplans, so sind diese beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht durch jedermann niederzulegen. 2Hierauf soll im Gesetz oder der Rechtsverordnung hingewiesen werden. 3Die Niederlegung kann an anderer Stelle erfolgen oder durch eine andere Art der kostenfreien Zugänglichmachung ersetzt werden, wenn im Gesetz oder in der Rechtsverordnung darauf hingewiesen wird und deren dauerhafte Bereitstellung durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist. 4Soweit im Gesetz oder in der Rechtsverordnung auf eine Niederlegung an anderer Stelle oder eine andere Art der kostenfreien Zugänglichmachung verwiesen wird, kann diese durch die Niederlegung beim Staatsarchiv ersetzt werden. 5Die erfolgte Niederlegung beim Staatsarchiv nach Satz 4 ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. 6Sind die Voraussetzungen nach Satz 5 erfüllt, gilt der Bebauungsplan als rückwirkend zu dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt, zu dem er im Falle einer ordnungsgemäßen Zugänglichmachung der Bekanntmachungen der sachverständigen Stellen in Kraft getreten wäre.
§ 10(1) 1Die Mitglieder der Kommission sind bei ihrer Entscheidung an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. 2Die Kommission entscheidet nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen und Ermittlungen gewonnenen Überzeugung.(2) 1Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Die Kommission ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens neun Mitglieder anwesend sind. 4Die Beschlussfähigkeit gilt für die Dauer der Sitzung als festgestellt, solange sie nicht in Frage gestellt wird; in diesem Fall hat die oder der Vorsitzende sie erneut festzustellen.(3) 1Die von den Bezirksversammlungen gewählten ehrenamtlichen Mitglieder nehmen nur an der Beratung und Abstimmung über Rechtsverordnungen, die Festsetzungen für ihren Bezirk treffen, teil. 2Trifft eine Verordnung Festsetzungen für zwei oder mehrere Bezirke, werden die Stimmen der nicht von den Bezirksversammlungen gewählten Mitglieder mit der Zahl der stimmberechtigten Bezirke vervielfacht.(4) 1Ein Mitglied der Kommission darf an der Beratung und Abstimmung nicht mitwirken, wenn es an der zu treffenden Entscheidung wirtschaftlich interessiert ist. 2Das Gleiche gilt, wenn das wirtschaftliche Interesse in einer Person begründet ist, mit der das Mitglied der Kommission verwandt oder verschwägert ist oder das sie kraft Gesetzes oder Vollmacht vertritt.(5) 1Die Sitzungen der Kommission sind öffentlich. 2Auf Antrag von mindestens drei von der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern oder auf Antrag der oder des Vorsitzenden sowie der vom Senat bestellten Mitglieder ist Nichtöffentlichkeit herzustellen. 3Dies ist in der Regel spätestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Sitzungstermin bei der oder dem Vorsitzenden begründet zu beantragen. 4In dringlichen, besonders zu begründenden Fällen kann der Antrag auch während der Sitzung gestellt werden.(6) Im Übrigen regelt die Kommission ihr Verfahren durch eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung des Senats.
§ 10a(1) 1In außergewöhnlichen Fällen, in denen ein Zusammentreffen der Kommission an einem Sitzungsort auf Grund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert ist, können Sitzungen mittels Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden. 2Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende. 3Die Durchführung mittels Telefon- oder Videokonferenz ist ausgeschlossen, wenn mindestens neun Mitglieder oder mindestens vier von der Bürgerschaft gewählte Mitglieder widersprechen. 4Die Öffentlichkeit wird hergestellt, soweit dies technisch möglich ist. 5Abstimmungen erfolgen als namentliche Abstimmungen in entsprechender Anwendung des § 10.(2) 1In den in Absatz 1 genannten Fällen kann die oder der Vorsitzende entscheiden, die Beschlussfassung der Kommission im schriftlichen oder elektronischen Verfahren durchzuführen, wenn nicht mindestens neun Mitglieder oder mindestens vier von der Bürgerschaft gewählte Mitglieder widersprechen. 2Jedem Mitglied des Ausschusses ist dazu einzeln die entsprechende Vorlage zu übermitteln, einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen. 3Die Frist soll mindestens 48 Stunden betragen. 4§ 10 Absätze 1 bis 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der anwesenden Mitglieder der Kommission nach § 10 Absatz 2 Satz 3 diejenigen Mitglieder treten, die sich an dem Beschlussverfahren beteiligen. 5Das Ergebnis der Beschlussfassung gibt die oder der Vorsitzende in der nächsten Sitzung zur Niederschrift bekannt.
§ 9(1) Die Kommission für Stadtentwicklung besteht aus:1. der Staatsrätin oder dem Staatsrat der für die Stadtentwicklung zuständigen Behörde als Vorsitzende oder Vorsitzenden,2. 14 aus der Mitte der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern,3. je zwei von jeder Bezirksversammlung gewählten ehrenamtlichen Mitgliedern und4. zwei vom Senat aus Angehörigen der Verwaltung bestellten Mitgliedern.(2) 1Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 werden für die Dauer der Wahlperiode der Bürgerschaft, die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 3 für die Amtsdauer der Bezirksversammlungen gewählt. 2Sie führen ihr Amt bis zur Wahl der ihnen nachfolgenden Mitglieder fort. 3Die Mitglieder nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 können vom Senat mit Zustimmung der Bürgerschaft aus ihrem Amt abberufen werden.(3) Die an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden erhalten eine Aufwandsentschädigung.(4) Die oder der Vorsitzende werden durch die Staatsrätin oder den Staatsrat vertreten, die nach der Geschäftsordnung des Senats zu ihrer Vertretung berufen sind.(5) 1Für die Mitglieder der Kommission nach Absatz 1 Nummern 2 bis 4 werden Vertreterinnen und Vertreter berufen. 2Die Absätze l bis 3 gelten sinngemäß.(6) Die Kommission untersteht der Dienstaufsicht des Senats.
§ 1(1) 1Der Senat beschließt die Aufstellung der Bauleitpläne nach § 2 Absatz 1 und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 sowie die Aufstellung der Verordnungen nach § 34 Absatz 4 und der Erhaltungsverordnungen nach § 172 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), in der jeweils geltenden Fassung. 2Beschlüsse über die Aufstellung sowie Zugangsmöglichkeiten und Dauer der Beteiligung der Öffentlichkeit sind im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.(2) 1In den Fällen, in denen das Bezirksamt zur Feststellung der Bebauungspläne befugt ist, führt es die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB durch seine Bezirksversammlung durch. 2Diese kann die Aufgabe auf einen ihrer Ausschüsse übertragen.
§ 11(1) 1Vor der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 1 BauGB informiert die für die Stadtentwicklung zuständige Behörde die Kommission schriftlich oder elektronisch über die der Öffentlichkeit vorzustellenden Planungsabsichten. 2Im Anschluss an die Beteiligung der Öffentlichkeit unterrichtet die zuständige Behörde die Kommission über die Beteiligung der Öffentlichkeit und erörtert das Ergebnis.(2) 1Die zuständige Behörde holt vor der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB sowie bei wesentlichen Änderungen des Entwurfs oder auf Antrag von mindestens drei von der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern nach der Beteiligung der Öffentlichkeit die Zustimmung der Kommission ein. 2Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende der Beteiligung der Öffentlichkeit gestellt werden.(3) Der Senat hat vor einer Beschlussfassung über den Bebauungsplan zusätzlich die Zustimmung der Bürgerschaft einzuholen, wenn dies von mindestens vier von der Bürgerschaft gewählten Mitgliedern beantragt wird oder die Zustimmung der Kommission nach Absatz 2 nicht erteilt wird.(4) Die Kommission tritt für den Kreis ihrer Aufgaben an die Stelle aller sonst in der Verwaltung mitwirkenden Ausschüsse.
§ 6*(1) Der Senat wird ermächtigt, die Befugnisse nach1. § 1 Absatz 1 mit Ausnahme des Beschlusses über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und die Beteiligung der Öffentlichkeit,2. § 3 Absätze 1 und 3 sowie3. § 4 Satz 1 für die in Satz 2 genannten Rechtsverordnungenauf die Bezirksämter weiter zu übertragen.(2) Die Beschlüsse des Bezirksamts zur Feststellung von Bebauungsplänen und zum Erlass der weiteren Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung der Bezirksversammlung.(3) 1Die Bebauungspläne sowie die sonstigen Rechtsverordnungen mit Ausnahme des Erlasses von Veränderungssperren nach § 16 Absatz 1 BauGB bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. 2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Bebauungsplan und die sonstigen Rechtsverordnungen die im überbezirklichen Interesse geltenden Beschlüsse der Bürgerschaft oder des Senats nicht beachten. 3Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats versagt wird.
§ 7(1) 1Größere Stadtbereiche, für die durch Änderung einer auf Grund von § 6 Absatz 1 erlassenen Verordnung die Befugnis zur Feststellung von Bebauungsplänen auf den Senat zurück übertragen wird (Senatsplangebiete), werden durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Bürgerschaft benannt. 2Sofern die Bürgerschaft innerhalb von drei Monaten in der Sache keinen Beschluss fasst, gilt die Zustimmung als erteilt.(2) 1Die Bezirksversammlungen sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 mit einer Frist von drei Monaten anzuhören. 2Ihre Stellungnahme ist der Bürgerschaft bei Einholung der Zustimmung mit dem Entwurf der Rechtsverordnung zur Kenntnis zu geben.(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 sind zu befristen.
§ 5(1) 1In Rechtsverordnungen über Bebauungspläne können aufgrund von § 85 Absätze 6 und 7 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), § 7 Absatz 7 Satz 1 und § 15 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes vom 5. April 2013 (HmbGVBl. S. 142), § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350), § 8 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148) und § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 5. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), in den jeweils geltenden Fassungen Festsetzungen aufgenommen werden. 2In ihnen können ferner aufgrund von § 4 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 5 HmbBNatSchAG in der jeweils geltenden Fassung Festsetzungen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung getroffen sowie Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile geändert oder aufgehoben werden. 3Für Gesetze über Bebauungspläne gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß. 4§ 3 Absatz 3 gilt entsprechend.(2) 1Für Festsetzungen nach Absatz 1 gilt § 33 BauGB in der jeweils geltenden Fassung. 2Für Festsetzungen nach § 9 BNatSchG gelten die Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuchs und dieses Gesetzes für die Aufstellung von Bebauungsplänen. 3Im Übrigen finden die Vorschriften des Baugesetzbuchs keine Anwendung.
§ 2(1) Der Flächennutzungsplan nach den §§ 5 bis 7 BauGB wird durch Beschluss der Bürgerschaft festgestellt.(2) 1Der Beschluss der Bürgerschaft wird vom Senat im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. 2Dabei ist anzugeben, wo der Flächennutzungsplan und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht zu kostenfreier Einsicht durch jedermann ausgelegt werden.
§ 41An die Stelle der in § 16 Absatz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1, § 34 Absatz 4 Satz 1, § 35 Absatz 6 Satz 1, § 142 Absatz 3 Satz 1, § 162 Absatz 2 Satz 1, § 165 Absätze 6 bis 9, § 170 Satz 1, § 171 d Absatz 1 und § 172 Absatz 1 Satz 1 BauGB vorgesehenen Satzung tritt die Form der Rechtsverordnung des Senats, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. 2Für den Erlass von Veränderungssperren nach § 16 Absatz 1 BauGB, Erhaltungsverordnungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 BauGB sowie Verordnungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 BauGB gilt § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend.
§ 8Die Befugnisse des Senats nach § 1 Absatz 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2000-a), zuletzt geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 169), bleiben vorbehaltlich der Regelungen im Zweiten Abschnitt unberührt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.