BauGebO · Hamburg

Baugebührenordnung (BauGebO) Vom 2. Dezember 2025*)

Ausfertigungsdatum:
02.12.2025
Fundstelle:
HmbGVBl. 2025, 789
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Gebührenverzeichnis

Anlage 1Gebührenverzeichnis Nummer Gebührentatbestand Gebührensatz in Euro 1 Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung baulicher Anlagen, Erteilung von Vorbescheiden und Genehmigungsfreistellung 1.1 Grundlage der Gebührenberechnung 1.1.1 Für je 1000 Euro der anrechenbaren Kosten gemäß § 3 Absatz 2 20 1.1.2 Für je 1000 Euro der Herstellungskosten gemäß § 3 Absatz 3 14 1.2 Genehmigung zur Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen in Verfahren nach §§ 63, 64, 64a und 77 HBauO, sofern in Nummern 1.4 bis 1.4.4 nichts anderes bestimmt ist, gilt: 1.2.1 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 HBauO 80 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1.1 oder 1.1.2 1.2.2 Baugenehmigungsverfahren nach § 64 HBauO 100 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1.1 oder 1.1.2 1.2.3 Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung nach § 64a HBauO 160 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1.1 oder 1.1.2 1.2.4 Bauaufsichtliche Zustimmung nach § 77 HBauO 40 v. H. der Gebühr nach Nummer 1.1.1 oder 1.1.2 1.3 Zuschläge, Ermäßigungen und besondere Verfahrensgebühren 1.3.1 Genehmigung zum Errichten oder Ändern von Sonderbauten im Sinne von § 2 Absatz 4 Nummern 1 bis 14 und 17 bis 18 HBauO zusätzlich 40 v. H. zur Gebühr nach Nummern 1.2.2 bis 1.2.4 1.3.2 Rücknahme eines Antrags nach § 69 Absatz 2 HBauO wegen unvollständiger Bauvorlagen 20 v. H. der Gebühr nach Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 mindestens 150 höchstens 12000 1.3.3 Erteilen einer Teilbaugenehmigung nach § 74 Absatz 1 HBauO 20 v. H. der Gebühr nach Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 mindestens 150 höchstens 12000 1.3.4 Verlängerung der Geltungsdauer einer Genehmigung nach § 73 Absatz 2 HBauO 30 v. H. der vollen Genehmigungsgebühr mindestens 150 höchstens 12000 1.3.5 Änderungsanträge nach §§ 63, 64, 64a und 77 HBauO (Prüfung nachgereichter geänderter Bauvorlagen während des Genehmigungsverfahrens sowie Prüfung und Genehmigung solcher Vorlagen bis zur Innutzungnahme des Vorhabens) 30 v. H. der Gebühr nach Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 mindestens 150 höchstens 12000 1.3.6 Bei gleichen baulichen Anlagen, die im räumlichen Zusammenhang stehen und deren Bauanträge und Bauvorlagen gleichzeitig und aufeinander Bezug nehmend zur Prüfung vorgelegt werden ermäßigt sich die Gebühr nach Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 ab der zweiten baulichen Anlage um 50 v. H. Die Ermäßigungen werden gleichmäßig auf alle Bauanträge verteilt. 1.3.7 Bauliche Anlagen, für die bereits eine Typengenehmigung erteilt worden ist 50 v. H. der Gebühr nach Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 1.3.8 Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 21. Februar 2018 (HmbGVBl. S. 53, 54), in der jeweils geltenden Fassung, im Rahmen eines bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens zusätzlich bis zu 50 v. H. zur Gebühr nach Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 und 1.4.2 1.4 Genehmigungen sonstiger Vorhaben 1.4.1 Werbeanlagen 150 bis 6000 1.4.2 Gerüste, selbstständige Aufschüttungen oder Abgrabungen 150 bis 6000 1.4.3 Nutzungsänderungen, in deren Zusammenhang keine oder nur geringfügige genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen durchgeführt werden 150 bis 6000 1.4.4 Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen baulichen Anlagen 150 bis 6000 1.5 Vorbescheid nach § 75 HBauO 1.5.1 Erteilung Die Gebühr wird zur Hälfte angerechnet, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zu einer Genehmigung nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.4 oder 1.4 bis 1.4.4 führt. Die Mindestgebühr nach § 2 Absatz 1 darf dabei nicht unterschritten werden. nach Zeitaufwand gemäß § 2 Absatz 3 mindestens 150 höchstens 15000 § 12 Absatz 2 Satz 2 GebG findet keine Anwendung. 1.5.2 Verlängerung der Geltungsdauer nach § 73 Absatz 2 HBauO 10 v. H. der vollen Gebühr für den Vorbescheid mindestens 150 1.5.3 Rücknahme nach Zeitaufwand gemäß § 2 Absatz 3 mindestens 150 höchstens 6000 1.6 Genehmigungsfreistellung nach § 62 HBauO Entgegennahme und Durchsicht von Bauvorlagen 150 2 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen, Baulasten, Beratungen, Anordnungen, Besichtigungen und erfolglose Widerspruchsverfahren 2.1 Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen 2.1.1 Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften nach § 67 HBauO je Abweichung 150 bis 1500 2.1.2 Ausnahmen von planungsrechtlichen oder sonstigen Vorschriften und Zulassung von Anlagen nach § 23 Absatz 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3767), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), je Ausnahme oder Zulassung 300 2.1.3 Befreiungen von planungsrechtlichen Festsetzungen oder Vorschriften nach § 31 Absätze 2 und 3 BauGB oder sonstigen Vorschriften je Befreiung 300 bis 15000 2.2 Baulasten nach § 83 HBauO 2.2.1 Prüfung einer Baulast inklusive Eintragung oder Löschung 150 bis 1200 2.2.2 Prüfung einer Baulast ohne anschließende Eintragung oder Löschung nach Zeitaufwand gemäß § 2 Absatz 3 mindestens 75 höchstens 500 2.3 Beratungen, Anordnungen, Besichtigungen 2.3.1 Bauberatung außerhalb von bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren je angefangene halbe Stunde 58,50 2.3.2 Antragskonferenz 300 zusätzlich je teilnehmende Fachdienststelle 150 2.3.3 Bauaufsichtliche Anordnungen nach §§ 58, 79 und 80 HBauO 150 bis 5000 2.3.4 Bauzustandsbesichtigung einer baulichen Anlage, über deren Zulässigkeit in einem anderen als dem bauaufsichtlichen Verfahren entschieden worden ist je Besichtigung 150 bis 3000 2.3.5 Weitere Bauzustandsbesichtigung nach Nummer 2.3.4 nach Beanstandung 150 bis 600 2.4 Erfolglose Widerspruchsverfahren 2.4.1 Widersprüche gegen die Ablehnung eines Antrags die volle für die beantragte Amtshandlung vorgesehene Gebühr höchstens 6000 2.4.2 Widersprüche gegen die Festsetzung oder die Höhe einer Gebühr 150 bis 1200 2.4.3 in allen übrigen Fällen 150 bis 6000 Bei Teilerfolg des Widerspruchs ist die Gebühr anteilig festzusetzen. 3 Bescheinigungen und Genehmigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz und dem Baugesetzbuch 3.1 Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WEG 3.1.1 je Nutzungseinheit 150 3.1.2 je Stellplatz 10 3.1.3 mindestens je Antrag 150 3.2 Bescheinigungen nach dem Baugesetzbuch 3.2.1 Bescheinigung, dass eine Genehmigung zur Begründung von Sondereigentum nach § 172 oder § 250 BauGB nicht erforderlich ist (Negativattest) 150 3.2.2 Bescheinigung darüber, dass das Grundstück keiner Verfügungs- oder Veränderungssperre nach § 51 BauGB (Umlegung) oder keiner Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB (Sanierung) unterliegt je Grundstück 150 3.2.3 Bescheinigung darüber, dass das Grundstück in keine vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB (Sanierung) oder nach § 165 Absatz 4 BauGB (städtebauliche Entwicklungsmaßnahme) einbezogen ist je Grundstück 150 3.3 Genehmigung nach dem Baugesetzbuch 3.3.1 Genehmigung zur Errichtung, zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung baulicher Anlagen oder zur Begründung von Sondereigentum gemäß § 172, § 173 oder § 250 BauGB je bauliche Anlage 150 bis 2100 3.3.2 Ausstellung eines Zeugnisses bei Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 22 Absatz 5 BauGB 150 4 Prüfung der Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes, des Wärmeschutzes und zur Energieeinsparung nach § 66 HBauO 4.1 Prüfung des Standsicherheitsnachweises die nach § 4 Absatz 1 errechnete Gebühr 4.2 Prüfung der Standsicherheitsnachweise, wenn die Prüfung auf Veranlassung des Antragstellers abschnittsweise erfolgt nach Zeitaufwand gemäß Nummer 4.5 höchstens 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 4.3 Prüfung des Standsicherheitsnachweises für Umbauten, Aufstockungen und Lastabtragungen im Bestand nach Zeitaufwand gemäß Nummer 4.5 höchstens 50 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 4.4 Prüfung der Standsicherheit im Brandfall 5 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 4.5 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 58,50 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde; bei einer Beauftragung von anerkannten Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren durch die Bauaufsichtsbehörde 71 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde. Diese Gebührensätze sind den Gebührenermittlungen in den Nummern 4.2, 4.3, 4.6, 4.7, 4.9 bis 4.11.1, 4.13.1 bis 4.13.4, 4.13.6, 4.14, 4.16, 4.17 und 4.19 zugrunde zu legen. Die Mindestgebühr für die Gebührentatbestände zur Prüfung der bautechnischen Nachweise nach Nummer 4 entspricht jeweils einer halben Arbeitsstunde. 4.6 Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen für die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile nach Zeitaufwand gemäß Nummer 4.5 4.7 Prüfung von Ausführungszeichnungen, Elementplänen sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und Ingenieurholzbaues nach Zeitaufwand gemäß Nummer 4.5 höchstens 200 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 4.8 (bleibt frei) 4.9 Prüfung von vorgezogener Lastzusammenstellung für die Gründung nach Zeitaufwand gemäß Nummer 4.5 höchstens 25 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 4.10 Prüfung eines Nachtrages zu den bautechnischen Nachweisen infolge von Änderungen oder Fehlern nach Zeitaufwand gemäß Nummer 4.5 höchstens 200 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 4.11 Prüfung der Standsicherheit, der Standsicherheit im Brandfall sowie der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung im Rahmen einer Typengenehmigung oder Typenprüfung nach Zeitaufwand gemäß Nummer 4.5 4.11.1 Prüfung der Standsicherheit, der Standsicherheit im Brandfall sowie der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung im Rahmen der Verlängerung einer Typengenehmigung oder Typenprüfung nach Zeitaufwand gemäß Nummer 4.5 4.12 Prüfung der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung 10 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 4.13 Bauzustandsbesichtigungen baulicher Anlagen und Bauüberwachungsmaßnahmen (§ 81 Absatz 1 HBauO) 4.13.1 bei der Errichtung baulicher Anlagen nach Zeitaufwand gemäß Nummer 4.5 höchstens 100 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 4.13.2 bei Umbauten nach Zeitaufwand gemäß Nummer 4.5 höchstens 200 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 4.13.3 bei der Beseitigung von baulichen Anlagen nach Zeitaufwand gemäß Nummer 4.5 4.13.4 weitere Besichtigung nach Beanstandung nach Zeitaufwand gemäß Nummer 4.5 4.13.5 hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen an den Wärmeschutz und die Energieeinsparung 5 v. H. der Gebühr nach Nummer 4.1 4.13.6 bei Fassaden nach Nummer 4.17 nach Zeitaufwand gemäß Nummer 4.5 4.14 Stehen Aufwand und Gebühr in den Nummern 4.1 bis 4.4, 4.7, 4.9, 4.10, 4.12, 4.13.1, 4.13.2, 4.13.5 und 4.18 in einem groben Missverhältnis zueinander oder sind die anrechenbaren Kosten schwer bestimmbar, wird nach dem Zeitaufwand (ohne Obergrenzen) abgerechnet. 4.15 (bleibt frei) 4.16 Prüfung von Standsicherheitsnachweisen, die künftige bauliche Erweiterungen oder Nutzungsänderungen berücksichtigen nach Zeitaufwand gemäß Nummer 4.5 4.17 Prüfung von ingenieurmäßig konstruierten Fassaden; ausgenommen sind Fassaden in einfacher Massivbauweise und einfache einschalige Fassadenkonstruktionen nach Zeitaufwand gemäß Nummer 4.5 4.18 Prüfung der Standsicherheit, wenn diese an einem komplexen räumlichen Tragsystem als Gesamtsystem nachgewiesen worden ist zusätzlich 25 v.H. der Gebühr nach Nummer 4.1 4.19 Prüfung von zusätzlichen Nachweisen wie Traggerüsten, Baugrubensicherung, Bauzuständen und Erdbebenschutz nach Zeitaufwand gemäß Nummer 4.5 5 (bleibt frei) 6 Fliegende Bauten, Typengenehmigung 6.1 Fliegende Bauten nach § 76 HBauO mit Ausnahme von Fahrgeschäften und Laufgeschäften mit bewegten, für Fahrgäste bestimmten Teilen 6.1.1 Erteilung oder Verlängerung einer Ausführungsgenehmigung einschließlich technischer Prüfung je angefangene halbe Arbeitsstunde 58,50 mindestens 117 6.1.2 Besichtigung eines Bühnenaufbaus für Großveranstaltungen oder einer anderen Einzelkonstruktion zur Freigabe für den Gebrauch bis 620 6.1.3 Besichtigung Fliegender Bauten zur Freigabe für den Gebrauch je m2 Grundfläche 0,15 mindestens 16 höchstens 140 6.1.4 Freigabe für den Gebrauch ohne Besichtigung 20 6.2 Fliegende Bauten nach § 76 HBauO als Fahrgeschäfte und Laufgeschäfte mit bewegten, für Fahrgästen bestimmten Teilen 6.2.1 Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 143 Euro je Arbeitsstunde; angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig vergütet. 6.2.2 Erteilung oder Verlängerung einer Ausführungsgenehmigung einschließlich technischer Prüfung nach Zeitaufwand gemäß Nummer 6.2.1 6.2.3 Besichtigung zur Freigabe für den Gebrauch nach Zeitaufwand gemäß Nummer 6.2.1 6.2.4 Freigabe für den Gebrauch ohne Besichtigung 21 6.2.5 Besichtigung zur Freigabe für den Gebrauch nach einem Unfall, Schadenseintritt oder einer Betriebsstörung nach Zeitaufwand gemäß Nummer 6.2.1 6.2.6 Bei Besichtigungen auf Veranlassung der Antragstellenden zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 6.2.3 und 6.2.5 - an Sonnabenden sowie Sonn- und Feiertagen 70 v. H. der jeweiligen Gebühr - zur Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) 40 v. H. der jeweiligen Gebühr 6.3 Typengenehmigung nach § 72a HBauO Die Gebührentatbestände nach Nummern 4.11 und 4.11.1 sind gesondert anzuwenden. 6.3.1 Erteilung einer Typengenehmigung 585 bis 29250 6.3.2 Verlängerung einer Typengenehmigung 292,50 bis 5850 7 Zustimmung im Einzelfall und vorhabenbezogene Bauartgenehmigung 7.1 Zustimmung im Einzelfall zur Verwendbarkeit von Bauprodukten nach § 20 HBauO und vorhabenbezogene Bauartgenehmigung zur Verwendbarkeit von Bauarten nach § 16a HBauO 585 bis 8775 7.2 Bauaufsichtlicher Bescheid, dass eine Zustimmung im Einzelfall nach § 20 Satz 2 HBauO oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung nach § 16a Absatz 4 HBauO nicht erforderlich ist 520 8 Anerkennung von Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren und von Prüfsachverständigen 8.1 Anerkennung als Prüfingenieurin bzw. Prüfingenieur für Bautechnik oder als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen und Einrichtungen oder für den Erd- und Grundbau nach § 6 PPVO, je Fachrichtung 585 9 Maßnahmen zur Durchführung des Kapitels III der Verordnung (EU) 2019/1020 sowie Abschnitt 6 ProdSG, soweit es nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet und Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 9.1 Aufforderung nach Artikel 56 Absatz 1 Satz 3, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 59 Absatz 1, Maßnahmen nach Artikel 56 Absatz 4 Satz 2, Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 je angefangene halbe Arbeitsstunde 58,50 mindestens 234 9.2 Verlangen nach Artikel 11 Absatz 8, Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstaben b und c, Artikel 13 Absatz 9, Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 je angefangene halbe Arbeitsstunde 58,50 mindestens 234 9.3 Sonstige Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, nach Abschnitt 6 ProdSG sowie sonstige Regelungen (auch Rechtsakte der Europäischen Union), die Sachverhalte im Bereich der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 betreffen, soweit sie nicht in speziellen Gebührentatbeständen enthalten sind je angefangene halbe Arbeitsstunde 58,50 mindestens 234 9.4 Sofern eine Prüfung von harmonisierten Bauprodukten bei einer Prüfstelle oder beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) veranlasst wird, sind die Kosten der Prüfstelle und des DIBt als besondere Auslage neben den Gebühren nach den Nummern 9.1 bis 9.3 zu erheben.

Anlage 2

Tabelle der Anrechnungswerte in Euro je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt für Neubauten nach ...

Anlage 2Tabelle der Anrechnungswerte in Euro je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt für Neubauten nach § 3 Absatz 2 - Gültig ab 1. Januar 2026 - Nr. Gebäudeart Anrechnungswert Euro/m3 1. Wohngebäude 202 2. Wochenendhäuser 179 3. Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 277 4. Schulen 263 5. Kindergärten 235 6. Hotels, Pensionen, Heime bis 60 Betten 235 7. Hotels, Heime, Sanatorien mit mehr als 60 Betten 277 8. Krankenhäuser 306 9. Versammlungsstätten wie Fest-, Mehrzweckhallen, Lichtspieltheater (soweit sie nicht unter Nummer 7 oder 12 fallen) 235 10. Kirchen 261 11. Leichenhallen, Friedhofskapellen 214 12. Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen (soweit sie nicht unter Nummer 9 fallen) 156 13. Hallenbäder 261 14. sonstige nicht unter Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude (z. B. Umkleidegebäude von Sporthallen und Schwimmbädern) 198 15. eingeschossige Verkaufsstätten 155 16. mehrgeschossige Verkaufsstätten 277 17. Kleingaragen 166 18. eingeschossige Mittel- und Großgaragen 195 19. mehrgeschossige Mittel- und Großgaragen 241 20. Tiefgaragen 277 21. eingeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude sowie Tennis- und Sporthallen 21.1 mit nicht geringen Einbauten 136 21.2 ohne oder mit geringen Einbauten a) bis 2000 m3 Brutto-Rauminhalt in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen 81 konstruktiv andere Bauten 96 b) der 2000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m3 in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen 63 konstruktiv andere Bauten 81 c) der 5000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m3 in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen 48 konstruktiv andere Bauten 58 d) der 20 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m3 in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen 34 konstruktiv andere Bauten 40 e) der 50 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt in einfachen Rahmen- oder Stiel-Riegel-Konstruktionen 11 konstruktiv andere Bauten 14 22. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude ohne oder mit geringen Einbauten a) bis 2000 m3 Brutto-Rauminhalt 198 b) der 2000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5000 m3 166 c) der 5000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m3 122 d) der 20 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50 000 m3 85 e) der 50 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 33 23. mehrgeschossige Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude mit Einbauten 222 24. sonstige eingeschossige kleinere gewerbliche Bauten (soweit sie nicht unter Nummer 21 fallen) 166 25. Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude wie Nummern 21 bis 21.2 26. Schuppen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 75 27. erwerbsgärtnerische Betriebsgebäude (Gewächshäuser) a) bis 1500 m3 Brutto-Rauminhalt 53 b) der 1500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 20 000 m3 34 c) der 20 000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 9 Für die Bemessung der Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.4 und 4.6 bis 4.18 der Anlage 1 sind folgende Zuschläge zu berücksichtigen: 1. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Vollgeschossen sind die anrechenbaren Kosten um 5 v. H. sowie bei Hochhäusern und vergleichbar hohen Gebäuden um 10 v. H. zu erhöhen. 2. Bei Gebäuden mit befahrbaren Decken (außer bei den Nummern 18 bis 20) sind die anrechenbaren Kosten für die darunterliegenden Geschosse anteilig um 10 v. H. zu erhöhen. 3. Bei Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäuden nach Nummern 21.2 und 22 mit Kranbahnen sind die anrechenbaren Kosten anteilig wie folgt zu ermitteln: Die Gebäudebereiche sind für den von den Kranbahnen erfassten Hallenbereich als Gebäude mit Einbauten nach Nummer 21.1 oder Nummer 23 zu bewerten, soweit die dynamischen Lasten sich statisch auf sie auswirken. 4. Die angegebenen Anrechnungswerte berücksichtigen nur einfache Flachgründungen mit Streifen oder Einzelfundamenten. Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln und den anrechenbaren Kosten hinzuzurechnen. Bei Flächengründungen, für die rechnerische Nachweise zu prüfen sind (zum Beispiel bei elastisch gebetteten Sohlplatten), sind für Gebäudebereiche mit mehr als fünf Vollgeschossen je Quadratmeter Sohlplatte 1 m3 Brutto-Rauminhalt und für Hochhäuser und vergleichbar hohe Gebäudebereiche je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 Brutto-Rauminhalt hinzuzurechnen.

Anlage 3

Bauwerksklassen nach § 4 Absatz 1

Anlage 3Bauwerksklassen nach § 4 Absatz 1 1. Bauwerksklasse 1 Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - einfache statisch bestimmte ebene Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung; 2. Bauwerksklasse 2 Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - statisch bestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspann- und Verbundkonstruktionen, mit vorwiegend ruhenden Lasten, - Deckenkonstruktionen mit vorwiegend ruhenden Flächenlasten, die sich mit gebräuchlichen Tabellen berechnen lassen, - Mauerwerksbauten mit bis zur Gründung durchgehenden tragenden Wänden ohne Nachweis horizontaler Aussteifung, - Flachgründungen und Stützwände einfacher Art; 3. Bauwerksklasse 3 Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - schwierige statisch bestimmte und statisch unbestimmte ebene Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen - einfache Verbundkonstruktionen des Hochbaus ohne Berücksichtigung des Einflusses von Kriechen und Schwinden, - Tragwerke für Gebäude mit Abfangung der tragenden, beziehungsweise aussteifenden Wände, - ausgesteifte Skelettbauten, - ebene Pfahlrostgründungen, - einfache Gewölbe, - einfache Rahmentragwerke ohne Vorspannkonstruktionen und ohne Stabilitätsuntersuchungen, - einfache Traggerüste und andere einfache Gerüste für Ingenieurbauwerke, - einfache verankerte Stützwände; 4. Bauwerksklasse 4 Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - statisch und konstruktiv schwierige Tragwerke in gebräuchlichen Bauarten und Tragwerke, für deren Standsicherheits- und Festigkeitsnachweis schwierig zu ermittelnde Einflüsse zu berücksichtigen sind, - vielfach statisch unbestimmte Systeme, - statisch bestimmte räumliche Fachwerke, - einfache Faltwerke nach der Balkentheorie, - statisch bestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern, - einfach berechnete, seilverspannte Konstruktionen, - Tragwerke für schwierige Rahmen- und Skelettbauten sowie turmartige Bauten, bei denen der Nachweis der Stabilität und Aussteifung die Anwendung besonderer Berechnungsverfahren erfordert, - Verbundkonstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt, - einfache Trägerroste und einfache orthotrope Platten, - Tragwerke mit einfachen Schwingungsuntersuchungen, - schwierige statisch unbestimmte Flachgründungen, schwierige ebene und räumliche Pfahlgründungen, besondere Gründungsverfahren, Unterfahrungen, - schiefwinklige Einfeldplatten für Ingenieurbauwerke, - schiefwinklig gelagerte oder gekrümmte Träger, - schwierige Gewölbe und Gewölbereihen, - Rahmentragwerke, soweit nicht in Bauwerksklasse 3 oder 5 erwähnt, - schwierige Traggerüste und andere schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, - schwierige, verankerte Stützwände; 5. Bauwerksklasse 5 Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere - statisch und konstruktiv ungewöhnlich schwierige Tragwerke, - schwierige Tragwerke in neuen Bauarten, - räumliche Stabwerke und statisch unbestimmte räumliche Fachwerke, - schwierige Trägerroste und schwierige orthotrope Platten, - Verbundträger mit Vorspannung durch Spannglieder oder andere Maßnahmen, - Flächentragwerke (Platte, Scheiben, Faltwerke, Schalen), die die Anwendung der Elastizitätstheorie erfordern, - statisch unbestimmte Tragwerke, die Schnittgrößenbestimmungen nach der Theorie II. Ordnung erfordern, - Tragwerke mit Standsicherheitsnachweisen, die nur unter Zuhilfenahme modellstatistischer Untersuchungen beurteilt werden können, - Tragwerke mit Schwingungsuntersuchungen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt, - seilverspannte Konstruktionen, soweit nicht in Bauwerksklasse 4 erwähnt, - schiefwinklige Mehrfeldplatten, - schiefwinklig gelagerte und gekrümmte Träger. - schwierige Rahmentragwerke mit Vorspannkonstruktionen und Stabilitätsuntersuchungen, - sehr schwierige Traggerüste und andere sehr schwierige Gerüste für Ingenieurbauwerke, zum Beispiel weit gespannte oder hohe Traggerüste.

Eingangsformel BauGebO

Auf Grund der §§ 2, 5, 10, 12 und 18 des Gebührengesetzes (GebG) vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), sowie § 85 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93) wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich(1) Für die in der Anlage 1 genannten Amtshandlungen nach1. der Hamburgischen Bauordnung (HBauO),2. dem Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257 S. 1),3. dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in der Fassung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 35), zuletzt geändert am 10. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 306 S. 1),4. dem Hamburgischen Abwassergesetz in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93, 127),5. der Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21 302-n),6. der Prüfverordnung (PrüfVO) vom 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 656) und der Verordnung über die Prüfingenieurinnen, Prüfingenieure und Prüfsachverständigen (PPVO) vom 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653, 667),7. der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (ABl. EU L, 2025/40, 22.1.2025), Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU 2011 Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10), zuletzt geändert am 30. Mai 2024 (ABl. EU L, 2024/2769, 28.10.2024), und Abschnitt 6 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), geändert am 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162), soweit es nach dem Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2449, 2450), zuletzt geändert am 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3170), Anwendung findet,in der jeweils geltenden Fassung sowie für weitere Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bauwesens werden Verwaltungsgebühren sowie besondere Auslagen nach dieser Gebührenordnung erhoben.(2) Über den Geltungsbereich des Absatzes 1 hinaus gilt diese Gebührenordnung auch für alle Entscheidungen, die die Baugenehmigung nach § 72 Absatz 1a HBauO einschließt. Satz 1 gilt nicht für Gebühren und Auslagen, die von Behörden auf der Grundlage von nach Bundesrecht erlassenen Gebühren- oder Kostenverordnungen zu erheben sind oder die Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Beteiligung an einem Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung zustehen.

§ 2

Grundsätze

§ 2 Grundsätze(1) Die Mindestgebühr beträgt 150 Euro, soweit in dieser Gebührenordnung nichts anderes bestimmt ist.(2) Für die in dieser Gebührenordnung nicht aufgeführten Amtshandlungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 1 GebG auf dem Gebiet des Bauwesens werden Gebühren nach dem Zeitaufwand erhoben.(3) Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 58,50 Euro je angefangene halbe Arbeitsstunde, soweit in der Anlage 1 keine anderen Stundensätze genannt werden.(4) Die Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen werden, mit Ausnahme der Fälle von § 4 Absatz 4 Satz 1, als besondere Auslagen erhoben.(5) Maßgebend für die Berechnung der Gebühren nach Nummern 1 bis 3.3.2 der Anlage 1 ist der Zeitpunkt der Antragstellung und die zu diesem Zeitpunkt jeweils geltende Gebührenordnung.

§ 3

Maßgebliche Kosten

§ 3 Maßgebliche Kosten(1) Die Gebühren für die Erteilung von Baugenehmigungen werden nach den anrechenbaren Kosten oder den Herstellungskosten ermittelt.(2) Die anrechenbaren Kosten bei Neubauten für die in der Anlage 2 genannten Gebäudearten ergeben sich aus der Multiplikation des Gebäude-Brutto-Rauminhalts mit dem jeweils angegebenen Anrechnungswert. Die Anrechnungswerte der Anlage 2 basieren auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2006. Abweichend von Satz 2 basieren die Anrechnungswerte der Nummer 21.2 der Anlage 2 auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2022 und die Anrechnungswerte nach Nummer 22 Buchstaben a bis e der Anlage 2 auf der Indexzahl 100 für das Jahr 2020. Die für die jeweiligen Folgejahre geltenden Anrechnungswerte der Anlage 2 werden jährlich von der für das Bauordnungswesen zuständigen Fachbehörde aufgrund der veränderten Preisindizes für Bauwerke fortgeschrieben, auf volle Euro gerundet und im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht. Maßgebend für die Fortschreibung der Anrechnungswerte ist der Quotient, der sich aus den Werten der vom Statistischen Bundesamt bekannt gemachten Preisindizes für Bauwerke (Neubau, Wohn und Nichtwohngebäude, Bauleistungen am Bauwerk) für die jeweils zwei vorangegangenen Jahre ergibt.(3) Für bauliche Anlagen, die nicht in der Anlage 2 genannt sind, sowie für Umbauten sind die maßgeblichen Kosten nach dem Umfang sämtlicher Arbeiten und Lieferungen (Herstellungskosten), die zur Fertigstellung erforderlich sind, zu ermitteln. Gleiches gilt für Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 HBauO. Zu den Herstellungskosten gehört nicht die auf die Kosten entfallende Umsatzsteuer. Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu prüfen sind, gelten als eigenständige bauliche Anlagen und sind gebührenrechtlich gesondert zu erfassen.(4) Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung sind für die verschiedenen Nutzungsarten die anrechenbaren Kosten nach Absatz 2 anteilig zu ermitteln. Nutzungen von weniger als 10 vom Hundert (v. H.) des Gesamtvolumens müssen nicht gesondert betrachtet werden.(5) Die Gebührenpflichtigen haben die zur Errechnung der Gebühren maßgeblichen Kostennachweise mit dem Antrag vorzulegen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die anrechenbaren Kosten oder die Herstellungskosten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens schätzen, wenn die Gebührenpflichtigen die anrechenbaren Kosten oder die Herstellungskosten nicht nachgewiesen haben oder diese offensichtlich unzutreffend sind.(6) Die anrechenbaren Kosten sowie die Herstellungskosten sind jeweils auf volle 1000 Euro aufzurunden.

§ 4

Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise

§ 4 Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise(1) Zur Bemessung der Gebühr nach Nummer 4.1 der Anlage 1 ist die bauliche Anlage in die dem Schwierigkeitsgrad entsprechende Bauwerksklasse nach Anlage 3 einzustufen. Die volle Gebühr in Euro wird durch Multiplikation der Faktoren Bemessungsgrundfaktor, Bauwerksklassenfaktor und Baukostenfaktor berechnet. Der Bemessungsgrundfaktor beträgt 10,92. Der Bauwerksklassenfaktor ist die um 1 erhöhte Bauwerksklasse nach Anlage 3. Der Baukostenfaktor ist die Potenz mit der Basis ein Tausendstel der anrechenbaren Kosten und dem Exponenten 0,8.(2) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen unterschiedlicher Bauwerksklassen nach Anlage 3, so ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang einzustufen.(3) Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren baulichen Anlagen, so ist die Gebühr für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln. Dabei sind die anrechenbaren Kosten und die Bauwerksklasse der jeweiligen baulichen Anlage zugrunde zu legen. Wenn die Bauvorlagen gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden, die baulichen Anlagen der gleichen Bauwerksklasse angehören und auch im Übrigen statisch konstruktive Vergleichbarkeit besteht, sind die anrechenbaren Kosten dieser baulichen Anlage zusammenzufassen. Die Gebühr ist danach wie für eine bauliche Anlage zu berechnen.(4) Mit den Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.4, 4.6 bis 4.10 und 4.12 bis 4.19 der Anlage 1 sind die Auslagen für das Heranziehen von Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieuren abgegolten. In den Fällen von Gebührenfreiheit und bei Rücknahme eines Bauantrags sind sie jedoch als besondere Auslagen zu erstatten.(5) Für mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen, die im räumlichen Zusammenhang stehen, ermäßigt sich die Summe der Gebühren nach den Nummern 4.1 bis 4.4, 4.6, 4.9, 4.12 und 4.18 der Anlage 1 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage um neun Zehntel. Voraussetzung ist, dass die Nachweise gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Dabei sind die Gebühren für die sich wiederholenden baulichen Anlagen gesondert zu ermitteln.(6) Die Summe der Gebühren inklusive der Ermäßigungen nach Absatz 5 werden gleichmäßig auf alle Bauanträge verteilt.

§ 5

Gebühren in besonderen Fällen

§ 5 Gebühren in besonderen Fällen(1) Wird ein Antrag durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückgenommen, sind Gebühren nach Nummern 4 bis 4.19 der Anlage 1 für die Prüfung bautechnischer Nachweise in Höhe der angefallenen Kosten zu erstatten.(2) Gilt ein Antrag wegen unvollständiger Bauvorlagen, die trotz Aufforderung nicht fristgerecht vervollständigt wurden, nach § 69 Absatz 2 Satz 2 HBauO als zurückgenommen, so wird die Gebühr nach Anlage 1 erhoben; Absatz 1 gilt entsprechend.(3) Werden Anträge auf Genehmigungen oder Vorbescheide wegen einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB abgelehnt oder zurückgenommen, so wird die Mindestgebühr nach § 2 Absatz 1 erhoben. Das Gleiche gilt, wenn ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 15 BauGB ausgesetzt worden ist. Gebühren nach Nummern 4 bis 4.19 der Anlage 1 für die Prüfung bautechnischer Nachweise werden anteilig erhoben, wenn die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.(4) Amtshandlungen nach § 144 Absätze 1 und 2 BauGB in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sind gebührenfrei; Gebührenfreiheit besteht nicht für ein ganz oder teilweise erfolgloses Widerspruchsverfahren.

§ 6

Vorauszahlungen

§ 6 VorauszahlungenDie Bauaufsichtsbehörde kann Vorauszahlungen zu den erwarteten Gebühren verlangen oder den Prüffortgang von jeweiligen Vorauszahlungen abhängig machen.

§ 7

Gebührentatbestände

§ 7 GebührentatbeständeDie in der Anlage 1 genannten Gebührentatbestände stellen eine Auflistung gegebenenfalls erforderlicher Amtshandlungen dar, die gebührenrechtlich gesondert bewertet werden. Die einzelnen Gebührentatbestände gelten nebeneinander.

§ 8

Schlussbestimmungen

§ 8 Schlussbestimmungen(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Sie gilt für Amtshandlungen und Verfahren, die nach dem 31. Dezember 2025 eingeleitet werden.(2) Die Baugebührenordnung vom 23. Mai 2006 (HmbGVBl. S. 261) in der geltenden Fassung wird aufgehoben. Sie gilt fort für Verfahren, für die keine Gebühren nach Absatz 1 zu erheben sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.