BarmbSüdSozErhV HA 2025 · Hamburg

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Süd (Soziale Erhaltungsverordnung „Barmbek-Süd“) Vom 16. Juli 2025

Ausfertigungsdatum:
16.07.2025
Fundstelle:
HmbGVBl. 2025, 484
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage BarmbSüdSozErhV

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§ 1

Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich

§ 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich(1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan mit einer roten Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der Grenzbeschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung festgesetzt. In dem Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung bedürfen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürftige Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung bedarf.(2) Das Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung wird wie folgt begrenzt:In der Gemarkung Barmbek vom Osterbekkanal nach Osten (Flurstück 274), nach Südosten abknickend über Osterbekstraße (Flurstücke 6315 und 6646), weiter auf nordöstlicher und südöstlicher Grenze des Flurstücks 6136, nach Südwesten über Flurstück 5935, weiter auf nordöstlicher und südöstlicher Grenze des Flurstücks 2826, abknickend auf der nordöstlichen Grenze des Flurstücks 3551, nach Süden über das Flurstück 5935, Weidestraße nach Osten (Flurstück 321), nach Norden Weberstraße (Flurstück 6010), Lachnerstraße nach Westen (Flurstück 2921), nach Norden Spohrstraße (Flurstücke 6311, 6443 und 6484), nach Norden über Osterbekstraße (Flurstücke 6440 und 6315), Osterbekkanal nach Osten (Flurstück 274), weiter auf Osterbekkanal (Flurstück 280), nach Südosten abknickend auf südwestliche Flurstücksgrenze S-Bahntrasse (Flurstück 232), über Alter Teichweg (Flurstück 3350), weiter auf südwestlicher Flurstücksgrenze S-Bahntrasse (Flurstück 101), nach Westen Dehnhaide (Flurstück 591), nach Süden Friedrichsberger Straße (Flurstück 6213), über die Wandse (Flurstück 2394), Friedrichsberger Brücke auf nordwestlicher Flurstücksgrenze nach Südwesten (Flurstück 5864), weiter Eilbekkanal nach Südwesten auf südöstlicher Grenze des Flurstücks 6758, nach Nordwesten abknickend über Eilbekkanal und Uferstraße (Flurstück 895), weiter nordwestlich Richardstraße (Flurstück 857), über Oberaltenallee (Flurstück 5453), auf Hamburger Straße abknickend nach Nordosten (Flurstück 6062), nach Nordwesten auf Adolph-Schönfelder-Straße (Flurstück 637), nach Westen abknickend auf nördliche Grundstücksgrenze (Flurstück 5278), auf Desenißstraße abknickend nach Süden und weiter nach Westen (Flurstück 641), über Heitmannstraße (Flurstück 651), nach Südwesten Bostelreihe (Flurstück 6709), in der Gemarkung Uhlenhorst über Humboldtstraße (Flurstück 1010), weiter südwestlich über Grünfläche (Flurstück 1482), Winterhuder Weg nach Nordwesten (Flurstück 1749), nach Norden Herderstraße (Flurstück 1554), in der Gemarkung Barmbek nach Norden Bachstraße (Flurstück 749), auf Osterbekkanal (Flurstück 274).

Eingangsformel BarmbSüdSozErhV

Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit § 1 Absatz 1, § 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), und § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet:

§ 2

Verhältnis zu sonstigen Genehmigungs-, Zustimmungs- und Erlaubnispflichten

§ 2 Verhältnis zu sonstigen Genehmigungs-, Zustimmungs- und ErlaubnispflichtenEine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 3

Hinweis

§ 3 HinweisUnbeachtlich werden1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.