BarmbNordSozErhV HA 2025 · Hamburg

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung für ein Gebiet im Stadtteil Barmbek-Nord (Soziale Erhaltungsverordnung „Barmbek-Nord“) Vom 16. Juli 2025

Ausfertigungsdatum:
29.07.2025
Fundstelle:
HmbGVBl. 2025, 481
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage BarmbNordSozErhV

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Eingangsformel BarmbNordSozErhV

Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit § 1 Absatz 1, § 4 und § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), und § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet:

§ 1

Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich

§ 1 Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich(1) Zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung wird das in dem anliegenden Übersichtsplan mit einer roten Linie umgrenzte Gebiet, dessen Grenzen sich aus der Grenzbeschreibung nach Absatz 2 ergeben, als Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung festgesetzt. In dem Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung bedürfen der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen einer Genehmigung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BauGB. Dies gilt auch, wenn das genehmigungsbedürftige Vorhaben nach Satz 2 keiner Genehmigung nach der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), in der jeweils geltenden Fassung bedarf.(2) Das Gebiet der Sozialen Erhaltungsverordnung wird wie folgt begrenzt:Saarlandstraße Richtung Norden (Flurstück 2646), nach Osten abknickend auf Hellbrookstraße (Flurstück 5661), weiter Richtung Osten über Barmbeker Stichkanal (Flurstück 6085), weiter Richtung Osten über Hellbrookstraße (Flurstück 509), nach Norden abknickend auf Rübenkamp (Flurstück 5963), über Alte Wöhr (Flurstück 7174), weiter Richtung Norden über Rübenkamp (6202), nach Nordosten abknickend über Lauensteinstraße (Flurstück 2388), weiter über Hartzloh (Flurstück 2387), auf Fuhlsbüttler Straße abknickend nach Norden (Flurstück 7292), nach Nordwesten abknickend über die südöstliche und weiter südwestliche Grenze des Flurstücks 5645, weiter auf südwestlicher und dann nordwestlicher Grenze des Flurstücks 3744, weiter nördlich auf den rückwärtigen Flurstücksgrenzen von Fuhlsbüttler Straße Hausnummern 419 bis 429 (Flurstücke 5647, 5649 und 5651), nach Osten abknickend auf die nördliche Grenze des Flurstücks 5651 und die südliche Grenze des Flurstücks 7181, weiter auf die Fuhlsbüttler Straße und nach Süden abknickend (Flurstück 7292), abknickend nach Osten auf Meister-Bertram-Straße (Flurstück 1), abknickend Richtung Süden auf Meister-Francke-Straße (Flurstück 3826), nach Südosten abgehend und weiter auf der Nordostgrenze der Schmachthäger Straße (Flurstück 4568), über Rümkerstraße (Flurstück 4574) und über Steilshooper Straße (Flurstück 5940), abknickend dem Grenzverlauf des Flurstücks 6075 entlang der Steilshooper Straße nach Nordosten folgend, dann weiter südöstlich auf der Richeystraße entlang der nordöstlichen Grenze (Flurstücke 6076, 6500, 6501, 6502, 6503, 5156 und 5528), südlich abknickend auf die Ostgrenze des Flurstücks 5528, weiter Richtung Süden, über Ostgrenze des Flurstücks 5432, nach Nordwesten abknickend auf Elligersweg (Flurstück 4811), nach Südwesten abknickend auf südöstliche Grenze des Flurstücks 6271 über südliche Grenze des Flurstücks 6263, weiter über südliche und westliche Grenze des Flurstücks 6262, nach Westen abknickend auf südlicher Grenze des Flurstücks 4811, weiter auf südlicher Grenze des Flurstücks 6268, nach Süden abknickend auf östliche und südliche Grenze des Flurstücks 5907, dann nach Süden abknickend auf östliche und weiter auf südliche Grenze des Flurstücks 6266, auf Steilshooper Straße (Flurstück 5940) nach Süden abknickend, dann nach Osten abknickend auf Langenfort (Flurstück 5099), weiter nach Süden auf Ivensweg (Flurstück 5100), dann nach Westen abknickend auf Wittenkamp (Flurstück 5101), nach Süden abknickend auf Steilshooper Straße (Flurstück 5940), dann nach Osten auf Schlicksweg (Flurstück 3392), nach Norden abknickend auf Dieselstraße (Flurstück 6292), dann nach Osten auf Middendorfstraße (Flurstück 3410), weiter Richtung Süden über östliche Grenzen der Flurstücke 4336, 4480, 6910, 6911, 6912, 4442, 4337, 5308, 4397 und 4396, weiter über Grenzbachstraße Grenze des Flurstücks 2642, auf nördliche Grenze des Flurstücks 5631, weiter Richtung Südost über nordöstliche Grenze des Flurstücks 5674, südwestlich abknickend auf Bramfelder Straße (Flurstück 5938), nach Südosten abknickend auf Habichtstraße (Flurstück 6687), weiter Richtung Südosten auf Nordschleswiger Straße (Flurstück 4169), nach Südwesten abknickend auf die Osterbek (Flurstück 280), und weiter entlang des Osterbekkanals (Flurstück 280), unter Krausestraßenbrücke nach Westen weiterführend, weiter auf Osterbekkanal (Flurstück 274) unter Bramfelder Brücke, Maurienbrücke und Hufnerstraßenbrücke, abknickend Richtung Norden auf Barmbeker Stichkanal (Flurstück 6085), nach Westen abknickend auf Wiesendamm (Flurstück 526), nach Norden abknickend auf Saarlandstraße (Flurstück 2646) der Gemarkung Barmbek.

§ 2

Verhältnis zu sonstigen Genehmigungs-, Zustimmungs- und Erlaubnispflichten

§ 2 Verhältnis zu sonstigen Genehmigungs-, Zustimmungs- und ErlaubnispflichtenEine Genehmigungs-, Zustimmungs- oder Erlaubnispflicht nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 3

Hinweis

§ 3 HinweisUnbeachtlich werden1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und2. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.