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title: "BarmbJarrestRErhV HA 2023 — Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Vorbereitung und zum Vollzug einer Sozialen Erhaltungsverordnung für Gebiete in den Stadtteilen Barmbek-Nord, Barmbek-Süd und der Jarrestadt Vom 10. Oktober 2023"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/hh/barmbjarrestrerhvha2023"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BarmbJarrestRErhVHA2023rahmen"
updated: "2026-05-13T12:08:28+00:00"
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# BarmbJarrestRErhV HA 2023 — Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Vorbereitung und zum Vollzug einer Sozialen Erhaltungsverordnung für Gebiete in den Stadtteilen Barmbek-Nord, Barmbek-Süd und der Jarrestadt Vom 10. Oktober 2023

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 10.10.2023
*Fundstelle:* HmbGVBl. 2023, 322


### Anlage 1

Anlage 1

### Anlage 2 — Liste der Erhebungsmerkmale

Anlage 2Liste der Erhebungsmerkmale 1. Gebäude 1.1 Baualter 1.2 Zustand (zum Beispiel Außenhülle, Treppenhaus, energetische Ausstattung) 1.3 Dachgeschossausbau/Geschossigkeit 2. Wohnung 2.1 Nutzungsverhältnis (Mieterinnen und Mieter/Untermieterinnen und Untermieter/Eigentümerinnen und Eigentümer) 2.2 Wechsel der Eigentümerin oder des Eigentümers in den letzten fünf Jahren 2.3 Wohnfläche 2.4 Zimmeranzahl 2.5 Nutzungsart 2.6 Ausstattung 2.6.1 Heizung 2.6.2 Bad/WC/Küche 2.6.3 Wasserversorgung 2.6.4 Freisitz/Balkon (Anzahl, Größe, besondere Ausstattungsmerkmale) 2.6.5 Aufzug 2.6.6 2.6.7 Wertigkeit der Ausstattungsmerkmale (zum Beispiel Echtholzparkett, Marmor, Einbauküche mit Elektrogeräten) 2.6.8 Fenster (Isolierverglasung, Doppelverglasung) 2.6.9 Gegensprechanlage (Türöffner akustisch, Video/Kamera/Bildschirm) 2.6.10 Energetischer Ausstattungszustand (zum Beispiel gedämmte Fassade eine/beide/sämtliche Seiten, Dämmung Kellerdecke, Dämmung Dachgeschoss) 2.6.11 Sonstiges 2.7 Modernisierung 2.7.1 Modernisierungsmaßnahmen in den letzten fünf Jahren 2.7.2 Art der Modernisierung 2.7.3 geplante Modernisierungen 2.7.4 Umlegung Modernisierungskosten auf die Miete 3. Haushalt/Wohngemeinschaft 3.1 Sozialstruktur 3.1.1 Anzahl der im Haushalt/in der Wohngemeinschaft lebenden Personen 3.1.2 Lebensalter 3.1.3 Anzahl der Erwerbstätigen 3.1.4 Beschäftigungsart 3.1.5 Anzahl und Art der nicht Berufstätigen 3.1.6 Bildungsabschluss 3.1.7 Staatsangehörigkeit/Migrationshintergrund 3.1.8 Wohlstand (zum Beispiel Art des Lebensunterhalts, Einkommenshöhe, Art der Mobilität) 3.1.9 Miete (zum Beispiel Gesamtbetrag, Nettokaltmiete, Betriebs-/Nebenkosten, Zeitpunkt und Umfang der letzten Mieterhöhung, ermäßigt oder gekürzt, Mietpreisbindung) 3.2 Wohnzufriedenheit/Gebietsbindung 3.2.1 Wohndauer 3.2.2 Lage der vorherigen Wohnung 3.2.3 Zufriedenheit mit der Wohnumfeldqualität/Nachbarschaft 3.2.4 im Hause oder in der Nähe ausgeübte (ehrenamtliche) Tätigkeiten 3.2.5 Nutzung öffentlicher Einrichtungen im Gebiet 3.2.6 Nutzung privater Einrichtungen im Gebiet 3.3 Veränderungsabsichten/Mobilität 3.3.1 Umzugsabsichten 3.3.2 Umzugsgründe 3.3.3 Umzugsziel

### Eingangsformel BarmbJarrestRErhV

Auf Grund von § 2 Absatz 3 des Hamburgischen Statistikgesetzes vom 19. März 1991 (HmbGVBl. S. 79, 474), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 29, 34), wird verordnet:

### § 1 — Anordnung als Landesstatistik

§ 1 Anordnung als LandesstatistikFür die aus dem Übersichtsplan (Anlage 1) ersichtlichen Gebiete wird eine Repräsentativerhebung als Landesstatistik durchgeführt. Die Landesstatistik dient1. zur Vorbereitung und zum Vollzug von Sozialen Erhaltungsverordnungen gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 28. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 221 S. 1), in den aus der Anlage 1 ersichtlichen Gebieten, sowie2. zur Durchführung von Folgeuntersuchungen, Folgeauswertungen und Fortschreibungen des unter Nummer 1 genannten Zwecks sowie3. als übergreifende Datengrundlage zur Wirkungsweise sowie zur Beantwortung von Einzelfragen im Zusammenhang mit dem Instrument der Sozialen Erhaltungsverordnung und dessen Einsatz zur Erhaltung von bezahlbarem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen in Hamburg.

### § 10 — Außerkrafttreten

§ 10 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

### § 2 — Kreis der zu Befragenden

§ 2 Kreis der zu Befragenden(1) Die Erhebung erstreckt sich auf eine Auswahl von mindestens1. 1700 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet Barmbek-Nord,2. 1450 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet Barmbek-Süd,3. 950 Haushalten aus dem Untersuchungsgebiet Jarrestadt,die im Ergebnis die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im untersuchten Gebiet repräsentativ wiedergeben (Nettostichprobe).(2) In allen Fällen wird jeweils ein volljähriges Mitglied des Haushaltes und bei Wohngemeinschaften je ein volljähriges Mitglied der Wohngemeinschaft befragt.

### § 3 — Erhebungs- und Berichtszeitraum

§ 3 Erhebungs- und BerichtszeitraumDie Repräsentativerhebung gemäß § 1 wird zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 31. Dezember 2024 durchgeführt.

### § 4 — Erhebungsmethode

§ 4 ErhebungsmethodeDie Erhebung erfolgt durch eine standardisierte Haushaltebefragung. Die Erhebung mittels standardisierter Fragebögen kann postalisch (analog) oder elektronisch erfolgen.

### § 5 — Erhebungsmerkmale

§ 5 ErhebungsmerkmaleErhebungsmerkmale sind1. die sich aus der Anlage 2 ergebenden Merkmale der Gebäude, der Wohnungen und der Haushalte zur Erfassung der sozialen Struktur sowie des Ausstattungsstandards des Gebietes und2. die Zugehörigkeit der Anschriften zu Blockseiten (§ 10 Absatz 3 Satz 1 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2395), zuletzt geändert am 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727, 2729).

### § 6 — Hilfsmerkmale

§ 6 HilfsmerkmaleHilfsmerkmale im Sinne dieser Verordnung sind:1. Name (Vorname und Nachname einschließlich Doktorgrad),2. Geburtsdatum,3. Geschlecht,4. Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) sowie5. Einzugsdatumder aus der Gesamtheit ausgewählten Personen in den Haushalten.

### § 7 — Auskunftspflicht

§ 7 AuskunftspflichtBei der Erhebung besteht keine Auskunftspflicht.

### § 8 — Durchführung

§ 8 DurchführungDie Statistik wird von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen durchgeführt. Sie ist befugt, die zur Befragung gehörenden Arbeiten und die Auswertung des erhobenen Einzeldatenmaterials durch private Dritte durchführen zu lassen. Dabei sind die Vorgaben gemäß § 5 Absatz 2 des Hamburgischen Statistikgesetzes einzuhalten.

### § 9 — Zwecke der Aufbewahrung und Veröffentlichungen

§ 9 Zwecke der Aufbewahrung und VeröffentlichungenDie Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen ist befugt, die nach § 5 erhobenen Daten aufzubewahren, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt. Im öffentlichen Interesse liegt - neben den in § 1 genannten Zwecken - insbesondere die Aufbewahrung zur Abwehr von Rechtsansprüchen und der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen im Rahmen von Gerichts- und Rechtsbehelfsverfahren gegen diese Verordnung sowie gegen Soziale Erhaltungsverordnungen, die auf Basis der Repräsentativuntersuchung nach dieser Verordnung erlassen worden sind. § 8 Satz 2 gilt entsprechend. Veröffentlichungen (auch der aufbewahrten Daten) erfolgen nur in anonymisierter und aggregierter Form.

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— Verordnung über eine Repräsentativerhebung zur Vorbereitung und zum Vollzug einer Sozialen Erhaltungsverordnung für Gebiete in den Stadtteilen Barmbek-Nord, Barmbek-Süd und der Jarrestadt Vom 10. Oktober 2023
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BarmbJarrestRErhVHA2023rahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
