BahrenfWBauAnlErhV HA · Hamburg

Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Bahrenfeld West - Bahrenfelder Chaussee/Langbehnstraße - Vom 19. März 2025

Ausfertigungsdatum:
19.04.2025
Fundstelle:
HmbGVBl. 2025, 327
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage BahrenfWBauAnlErhV

AnlageAnlage zur Verordnung über die Erhaltung und Gestaltung baulicher Anlagen in Bahrenfeld West – Bahrenfelder Chaussee/Langbehnstraße –

Eingangsformel BahrenfWBauAnlErhV

Auf Grund von § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit § 4 und § 6 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), und § 1 Satz 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), sowie § 81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 270), in Verbindung mit § 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzte Fläche im Stadtteil Bahrenfeld zwischen Bahrenfelder Chaussee, Boschstraße, Langbehnstraße, Bornkampsweg sowie nördlich der Mendelssohnstraße/südlich der Bahrenfelder Chaussee/östlich der Nettelbeckstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 216).Das Erhaltungsgebiet besteht aus drei Teilbereichen, die der Anlage zu entnehmen sind, und wird wie folgt begrenzt: Nordgrenze des Flurstücks 2065, Nordgrenzen der Flurstücke 2063, 2942, 2062, 2061, 2060, 2059, 2080 (Valparaisostraße), 2055, 2086 (Reichardstraße) und 2050, Ostgrenzen der Flurstücke 2050 und 2507, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2051, Ostgrenzen der Flurstücke 2089, 2090, 2091 und 2092, Südgrenzen der Flurstücke 2092, 2087, 2086 (Reichardstraße), 2084 und 2083, über die Flurstücke 2395 (Bahrenfelder Chaussee) und 2105 (Mendelssohnstraße), Südostgrenzen der Flurstücke 2108, 2107 und 2106, die Westgrenzen der Flurstücke 2106 und 2957, Südgrenze des Flurstücks 3427, Westgrenze des Flurstücks 3427, Nordgrenzen der Flurstücke 3427 und 2957, über das Flurstück 2395 (Bahrenfelder Chaussee), Westgrenzen der Flurstücke 2718 und 2076, Südgrenze des Flurstücks 2057, Westgrenze des Flurstücks 2057, Südgrenzen der Flurstücke 2059, 2060, 2061 und 2062, Ostgrenze des Flurstücks 2942, Südgrenzen der Flurstücke 2942, 2940, 2938 und 2936, Westgrenzen der Flurstücke 2936, 2592 und 2065 der Gemarkung Bahrenfeld.(2) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung; und zwar auch dann, wenn nach den ordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.(3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:Unbeachtlich werdena) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,b) nach § 214 Absatz 3 Satz BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.

§ 2

§ 2Das Fassadenmaterial Backstein (gebranntes Material) in den Farbtönen Dunkelrot bis Dunkelrotbraun und Rot bis Rotbraun ist beim Ändern oder Instandhalten von baulichen Anlagen in dem in § 1 Absatz 1 bezeichneten Gebiet zu erhalten und beim Errichten von baulichen Anlagen oder bei Sanierungen zu verwenden.

§ 3

§ 3In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass das Bild des jeweiligen Teilbereichs (Milieubereiches) nicht beeinträchtigt wird.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.