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title: "BABAbkG HA — Gesetz zum Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken Vom 25. Juli 1978"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/hh/bababkgha"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BABAbkGHArahmen"
updated: "2026-05-13T12:06:30+00:00"
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# BABAbkG HA — Gesetz zum Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken Vom 25. Juli 1978

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 25.07.1978
*Fundstelle:* HmbGVBl. 1978, 321


### § 1 — Gegenstand des Abkommens

§ 1 Gegenstand des Abkommens 1Gegenstand dieses Abkommens sind die in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichneten Bundesautobahnstrecken. 2Das sind die auf niedersächsischem Gebiet (Gemeinde Seevetal) gelegenen Teilstrecken der Bundesautobahn A 7 westlich der „Anschlussstelle Fleestedt“ von a) Betriebskilometer 7 + 804 bis 8 + 840 einschließlich der auf niedersächsischem Gebiet gelegenen Teile der Tank- und Rastanlage Harburger Berge und von b) Betriebskilometer 9 + 263 bis 9 + 730.

### § 2 — Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden

§ 2 Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden(1) Niedersachsen überträgt und Hamburg übernimmt die sich aus Artikel 90 des Grundgesetzes und den hierzu erlassenen sowie künftigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenbaubehörden auf den in der beigefügten Karte gekennzeichneten und in § 1 aufgeführten Bundesautobahnstrecken zur Ausübung. (2) Über die Zulässigkeit von Sondernutzungen, Bauanlagen und Nebenbetrieben an den übertragenen Strecken nach den §§ 8, 9 und 15 Absätze 3 und 4 Bundesfernstraßengesetz entscheiden die aufgrund dieses Abkommens zuständigen Behörden Hamburgs jeweils im Einvernehmen mit der Behörde, die ohne dieses Abkommen zuständig gewesen wäre. (3) Niedersachsen und Hamburg wickeln die von ihnen ausgeführten oder begonnenen Baumaßnahmen und Verfahren in baulicher und rechtlicher Hinsicht ab.

### § 3 — Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörden

§ 3 Zuständigkeiten der Straßenverkehrsbehörden(1) 1Niedersachsen überträgt und Hamburg übernimmt die sich aus der Straßenverkehrs-Ordnung in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Aufgaben und Befugnisse der Straßenverkehrsbehörden auf den in § 1 genannten Bundesautobahnstrecken zur Ausübung.2Zuständige Behörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleiben die Behörden Niedersachsens. (2) Hamburg wird im Interesse einer einheitlichen Verkehrsführung und -lenkung bei verkehrsbehördlichen Anordnungen auf in § 1 genannten Bundesautobahnstrecken eine Verkehrsbeschilderung anstreben, die mit der Ausschilderung der Bundesautobahn in Niedersachsen übereinstimmt.

### § 4 — Kündigung

§ 4 Kündigung 1Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31. Dezember 1980, gekündigt werden. 2Seine Geltungsdauer verlängert sich jeweils um zwei Jahre, wenn nicht fristgerecht gekündigt wird.

### § 5 — Schlussbestimmungen

§ 5 Schlussbestimmungen(1) 1Das Abkommen wird in zwei gleich lautenden Urschriften abgeschlossen. 2Jeder der Vertragschließenden erhält eine Urschrift. (2) Das Abkommen ist zu bestätigen; die Bestätigungsurkunden werden ausgetauscht. (3) Das Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Bestätigungsurkunden in Kraft. Hannover, den 20. April 1978 Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten gez. Küpker Der Niedersächsische Minister für Wirtschaft und Verkehr Hamburg, den 2. Mai 1978 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez. Rolf Bialas Der Präses der Baubehörde

### Anlage BABAbkG

AnlageAnlage zum Abkommen zwischen Hamburg und Niedersachsen über Aufgaben und Zuständigkeiten auf BundesautobahnstreckenLink auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/ha/787d6b44-bbe1-4a46-871f-74a2d51e8347-hh911-1+1978+321+anlage.pdf

### Eingangsformel BABAbkG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

### Artikel

Artikel 1Dem am 20. April/2. Mai 1978 unterzeichneten Abkommen wird zugestimmt.

### Artikel

Artikel 2Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

### Artikel

Artikel 31)Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 5 Absatz 3 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Ausgefertigt Hamburg, den 25. Juli 1978. Der Senat

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— Gesetz zum Abkommen zwischen dem Lande Niedersachsen und der Freien und Hansestadt Hamburg über Aufgaben und Zuständigkeiten auf Bundesautobahnstrecken Vom 25. Juli 1978
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-BABAbkGHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
