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title: "AuslBeauftrInfoEV HA — Verordnung über die eingeschränkte Mitteilungspflicht des Ausländerbeauftragten Vom 24. Juli 1990"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-AuslBeauftrInfoEVHArahmen"
updated: "2026-05-13T12:06:24+00:00"
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# AuslBeauftrInfoEV HA — Verordnung über die eingeschränkte Mitteilungspflicht des Ausländerbeauftragten Vom 24. Juli 1990

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 24.07.1990
*Fundstelle:* HmbGVBl. 1990, 167


### Eingangsformel AuslBeauftrInfoEV

Auf Grund von § 76 Absatz 3 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 1354) wird verordnet:

### § 1

§ 1Der Ausländerbeauftragte der Freien und Hansestadt Hamburg ist zu Mitteilungen nach § 76 Absätze 1 und 2 des Ausländergesetzes über einen Ausländer, der sich in Hamburg rechtmäßig aufhält oder bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig aufgehalten hat, nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

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— Verordnung über die eingeschränkte Mitteilungspflicht des Ausländerbeauftragten Vom 24. Juli 1990
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-AuslBeauftrInfoEVHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
