Verordnung über die eingeschränkte Mitteilungspflicht des Ausländerbeauftragten Vom 24. Juli 1990
- Ausfertigungsdatum:
- 24.07.1990
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1990, 167
Auf Grund von § 76 Absatz 3 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 1354) wird verordnet:
§ 1Der Ausländerbeauftragte der Freien und Hansestadt Hamburg ist zu Mitteilungen nach § 76 Absätze 1 und 2 des Ausländergesetzes über einen Ausländer, der sich in Hamburg rechtmäßig aufhält oder bis zum Erlass eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig aufgehalten hat, nur verpflichtet, soweit dadurch die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben nicht gefährdet wird.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.