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title: "APO-FS ATG — Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer der Fachbereiche Agrarwirtschaft, Technik und Gestaltung (APO-FS ATG) Vom 16. Juli 20021)"
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updated: "2026-05-13T12:03:52+00:00"
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# APO-FS ATG — Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer der Fachbereiche Agrarwirtschaft, Technik und Gestaltung (APO-FS ATG) Vom 16. Juli 20021)

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 16.07.2002
*Fundstelle:* HmbGVBl. 2002, 151


### § 8 — Abschlusszeugnis

§ 8 Abschlusszeugnis(1) 1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis. 2Es bezeichnet die Fachrichtung und enthält den Vermerk über die bestandene Abschlussprüfung. 3Erfolgte die Ausbildung in einem Schwerpunkt, ist auch dieser anzugeben.(2) 1Das Ergebnis der Facharbeit wird im Zeugnis gesondert ausgewiesen. 2Das Thema der Facharbeit kann genannt werden.(3) Das Abschlusszeugnis der Fachschule, Fachbereich Agrarwirtschaft, Fachrichtung Gartenbau enthält folgende Vermerke:1.„Der Abschluss der Fachschule entspricht der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils geltenden Fassung) und wird von allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannt.“2. »Der Prüfling ist berechtigt, die Berufsbezeichnung »Staatlich geprüfte Wirtschafterin (Bachelor Professional in Agrarwirtschaft)« bzw. »Staatlich geprüfter Wirtschafter (Bachelor Professional in Agrarwirtschaft)« zu führen.«

### Anlage APO-FS

AnlageVerzeichnis der Unterrichtsfächer nach § 3 Absatz 3 und der Fächer der schriftlichen Prüfung nach § 6 Absatz 3 und § 9 Absatz 4Anmerkungen: 1. Die Fächer der schriftlichen Prüfung sind mit »P« gekennzeichnet.2. Die Fächer der schriftlichen Prüfung für Externe sind mit »EP« gekennzeichnet. 1. Fachbereich Agrarwirtschaft Fachrichtung Gartenbau Betriebs- und Unternehmensführung P EP Personal EP Produktion und Dienstleistungen P EP Marketing EP Sprache und Kommunikation 2. Fachbereich Technik Fachrichtung Farbtechnik Unternehmensführung P EP Auftragsabwicklung P EP Planung der Objektgestaltung EP Durchführung der Objektgestaltung Sprache und Kommunikation EP Fachrichtung Uhrentechnik Unternehmensführung P EP Planung und Fertigung P EP Instandsetzung mechanischer und elektronischer Uhren EP Personal Sprache und Kommunikation EP 3. Fachbereich Gestaltung Fachrichtung Floristik Unternehmensführung P EP Personal EP Beschaffung und Pflege Gestaltung P EP Präsentation und Marketing Sprache und Kommunikation EP

### Eingangsformel APO-FS

Auf Grund von § 24 Absatz 2, § 44 Absatz 1 Satz 2, § 44 Absatz 2 Satz 3, § 45 Absatz 4 und § 46 Absatz 2 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97) wird verordnet:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schulen - Allgemeiner Teil - vom 25. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 183, 184) in der jeweils geltenden Fassung.

### § 2 — Ziel der Ausbildung

§ 2 Ziel der Ausbildung1Fachkräfte mit beruflicher Erfahrung sollen durch eine berufsspezifische Fachausbildung sowie durch berufsübergreifende Ausbildungselemente befähigt werden, Aufgaben im mittleren Funktionsbereich zu übernehmen. 2Die Ausbildung endet mit einer Prüfung und ermöglicht einen staatlichen Abschluss.

### § 3 — Gliederung und Inhalt der Ausbildung

§ 3 Gliederung und Inhalt der Ausbildung(1) 1Die Ausbildung in den Fachbereichen ist in folgende Fachrichtungen unterteilt: 1. Fachbereich AgrarwirtschaftGartenbau,2. Fachbereich Technika) Farbtechnik,b) Uhrentechnik,3. Fachbereich GestaltungFloristik. 2Die zuständige Behörde kann innerhalb der Fachbereiche weitere Fachrichtungen und innerhalb der Fachrichtungen Schwerpunkte einrichten. (2) 1Die Ausbildung erfolgt in einem Pflichtbereich. 2Ein Wahlpflichtbereich gemäß Absatz 4 kann hinzutreten. 3Die Zahl der im Pflicht- beziehungsweise im Wahlpflichtbereich zu erteilenden Unterrichtsstunden wird durch die Bildungsgangstundentafel der jeweiligen Fachrichtung festgelegt. 4Die zuständige Behörde kann die Bezeichnung der Unterrichtsfächer fortschreiben, soweit sich nicht wesentliche Unterrichtsinhalte ändern. (3) Die einzelnen Unterrichtsfächer im Pflichtbereich sind in der Anlage aufgeführt. (4) 1Der Wahlpflichtbereich besteht aus Ergänzungsfächern, die von der jeweiligen Fachschule für die Ausbildung festgesetzt werden. 2Sie schließen sich inhaltlich an die Unterrichtsfächer des Pflichtbereichs an. 3Zusätzlich kann im Wahlpflichtbereich die Ausbildung in einem Schwerpunkt vertieft werden; die Ergänzungsfächer für den Schwerpunkt bauen auf den Fächern des Pflichtbereichs auf. 4Die Leistungen, die eine Schülerin oder ein Schüler in einem Ergänzungsfach erbringt, werden mit einer Note bewertet und im Zeugnis ausgewiesen.

### § 4 — Dauer der Ausbildung

§ 4 Dauer der Ausbildung1Die Ausbildung dauert in der Vollzeitform ein Jahr und umfasst mindestens 1200 Unterrichtsstunden. 2Ausbildungen in Teilzeitform dauern entsprechend länger.

### § 5 — Zulassungsvoraussetzungen

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen(1) Zur Ausbildung zugelassen wird, 1. wer die Berufsschule und die Ausbildung in einem für die jeweilige Fachrichtung geeigneten Ausbildungsberuf abgeschlossen hat und in einem der Berufe mindestens ein Jahr berufstätig war;2. wer die Berufsschule abgeschlossen hat und fünf Jahre in einem für die Ausbildung an der Fachschule förderlichen Beruf tätig war. Auf die Dauer der Berufstätigkeit wird der Besuch einer für die Ausbildung geeigneten Berufsfachschule mit bis zu einem Jahr angerechnet. (2) Die zuständige Behörde kann andere anerkannte Ausbildungsberufe als gleichwertige Vorbildung anerkennen. (3) Die Voraussetzungen des Abschlusses der Berufsschule erfüllt auch, wer eine von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannte Ausbildung erworben hat.

### § 6 — Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung

§ 6 Gliederung und Gegenstand der Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen Teil, einer Facharbeit mit anschließender Präsentation (Facharbeit) und einem mündlichen Teil. (2) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer nach § 3 Absätze 3 und 4, auch wenn der Prüfling nicht in jedem Fach geprüft wird. (3) 1Schriftlich wird in zwei Fächern geprüft. 2Die einzelnen Prüfungsfächer der jeweiligen Fachrichtung ergeben sich aus der Anlage. 3Für die Bearbeitung der einzelnen Aufgaben stehen den Prüflingen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung. 4Die schriftliche Prüfung kann auch praktische Teile umfassen. (4) 1Die Facharbeit ist aus einem berufsspezifischen Fach oder mehreren berufsspezifischen Fächern innerhalb des letzten Schulhalbjahres anzufertigen. 2Die Präsentation dauert etwa 30 Minuten. (5) Mündlich kann in jedem Unterrichtsfach geprüft werden.

### § 7 — Ergebnis der Abschlussprüfung

§ 7 Ergebnis der Abschlussprüfung(1) 1Das Ergebnis der Abschlussprüfung lautet »bestanden« oder »nicht bestanden«. 2Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Note der Facharbeit und die Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichend lautet oder ein Ausgleich nach Absatz 2 besteht. 3Befriedigende oder gute Leistungen der Facharbeit haben die gleiche Ausgleichswirkung wie entsprechende Leistungen in anderen Prüfungsfächern. (2) 1Mangelhafte Leistungen in einem der Prüfungsfächer werden durch gute Leistungen in einem anderen Prüfungsfach oder durch befriedigende Leistungen in zwei anderen Prüfungsfächern ausgeglichen. 2Mangelhafte Leistungen in der Facharbeit oder mangelhafte Leistungen in zwei Prüfungsfächern oder ungenügende Leistungen in einem Prüfungsfach können nicht ausgeglichen werden.

### § 9 — Prüfung für Externe

§ 9 Prüfung für Externe(1) Wer die mit dem Abschlusszeugnis gemäß § 8 verbundenen Berechtigungen erwerben will, ohne eine staatliche oder staatlich anerkannte Fachschule besucht zu haben, kann die Prüfung für Externe ablegen.(2) Zur Prüfung für Externe wird zugelassen, wer die Zulassungsbedingungen nach § 5 Absätze 1 bis 3 erfüllt und nach dem persönlichen Bildungsgang und Berufsweg erwarten lässt, dass die erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten den Anforderungen genügen, die an den Erwerb der Berechtigungen gestellt werden.(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.(4) 1Schriftlich wird in vier Fächern geprüft. 2Die einzelnen Prüfungsfächer der jeweiligen Fachrichtung ergeben sich aus der Anlage. 3Für die einzelnen Arbeiten stehen nach näherer Festlegung bei der Bestimmung der Aufgaben 2 bis 4 Zeitstunden zur Verfügung. 4Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung beträgt wenigstens 10 und höchstens 16 Zeitstunden. 5Die schriftliche Prüfung kann auch praktische Teile umfassen.(5) 1Mündlich wird in allen Unterrichtsfächern geprüft. 2In einem Fach der schriftlichen Prüfung wird in der Regel von einer mündlichen Prüfung abgesehen, wenn der Prüfling in der schriftlichen Prüfung des Faches mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat. 3In diesem Fall kann der Prüfling eine mündliche Prüfung beantragen. 4Der Antrag ist schriftlich und binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung zu stellen. 5Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung mindestens in der Hälfte der Fächer mangelhafte oder in einem Fach ungenügende und in einem weiteren Fach mangelhafte oder geringere Leistungen erbracht hat. 6In diesem Fall ist die Prüfung für Externe nicht bestanden.(6) Für das Ergebnis der Prüfung gilt § 7 Absätze 1 und 2 entsprechend.(7) Im Prüfungszeugnis wird vermerkt, dass die Prüfung für Externe abgelegt wurde.

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— Ausbildungs- und Prüfungsordnung der Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer der Fachbereiche Agrarwirtschaft, Technik und Gestaltung (APO-FS ATG) Vom 16. Juli 20021)
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-ATGFSchulAPOHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
