Anordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes Vom 16. Dezember 2022
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.2022
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 2022, 1973
Anordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 16. Dezember 2022
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Anordnung vom 18. November 2025 (Amtl. Anz. S. 2205) |
III AsylblGDAnO HA 2023
III
Zuständig für die Durchführung der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 3 Absatz 4 und § 2 AsylbLG in Verbindung mit
- 1.
§ 34 Absatz 4 SGB XII (Schülerbeförderung), § 34 Absatz 5 (Lernförderung) und § 34 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 SGB XII (gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen) ist
die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung,
- 2.
§ 34 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 SGB XII (gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Kinder in einer Tageseinrichtung oder für die Kindertagespflege geleistet wird) ist
die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung,
- 3.
Durchführung der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß § 3 Absatz 4 und § 2 AsylbLG in Verbindung mit § 34 Absatz 7 SGB XII ist
das Bezirksamt Eimsbüttel.
IV AsylblGDAnO HA 2023
IV
Zuständig für streitige Auseinandersetzungen mit Trägern anderer Leistungen, insbesondere über Erstattungsansprüche nach § 9 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 AsylbLG, ist
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
VI AsylblGDAnO HA 2023
VI
Die Aufgaben der obersten Landesbehörde nach § 10 AsylbLG werden
der Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration
übertragen.
VII AsylblGDAnO HA 2023
VII
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 28. April 2022 (HmbGVBl. S. 271), ist
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
II AsylblGDAnO HA 2023
II
(1) Zuständig für
- 1.
die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert am 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146 S. 1, 3, 6), an Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG,
- 2.
Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 6. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 146 S. 1, 4), für Kinder und Jugendliche nach § 2 AsylbLG mit einer wesentlichen körperlichen beziehungsweise geistigen Behinderung, die in Pflegefamilien außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg leben,
- 3.
Leistungen nach § 27c SGB XII an Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG,
- 4.
den Sofortzuschlag nach § 16 AsylbLG für Leistungsempfangende der Nummern 1 bis 3
ist
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
(2) Zuständig für die
- 1.
Erbringung von existenzsichernden Leistungen in besonderen Wohnformen im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII an Leistungsberechtigte und suchtkranke Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG,
- 2.
Erbringung von Leistungen nach § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 73 SGB XII analog für suchtkranke Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG zur Beibehaltung der bisherigen Wohnung bei vorübergehenden Aufenthalt in einer besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SGB XII,
- 3.
Erbringung von Leistungen analog SGB XII für Personen, denen die Freie und Hansestadt Hamburg Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außerhalb besonderer Wohnformen gewährt und die außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG erbracht werden,
- 4.
Erbringung von Leistungen an Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG, die dauerhaft in vollstationären Alten- und Pflegeeinrichtungen außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg leben,
- 5.
Überprüfung der Bestattungskosten nach § 3 in Verbindung mit § 6 AsylbLG sowie § 2 AsylbLG in Verbindung mit § 74 SGB XII und die Abrechnung der Bestattungskosten,
- 6.
Beschaffung, Leihvertragsabwicklung sowie Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Rechnung über erforderliche orthopädische Hilfsmittel nach § 3 in Verbindung mit §§ 4 und 6 AsylbLG im Rahmen des Hilfsmittelvertrages mit der Innung für Orthopädie-Technik Nord, soweit diese nicht von einer Krankenkasse im Rahmen der Betreuung nach § 264 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197 S. 1, 9), in der jeweils geltenden Fassung erbracht werden,
- 7.
Beschaffung, Leihvertragsabwicklung sowie Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Rechnung über Pflegehilfsmittel nach § 3 AsylbLG in Verbindung mit § 6 AsylbLG und § 2 AsylbLG in Verbindung mit § 64d SGB XII im Rahmen des Hilfsmittelvertrages mit der Innung für Orthopädie-Technik Nord
ist
das Bezirksamt Eimsbüttel.
(3) Zuständig für die Abrechnung der Aufwendungen und Leistungen nach § 3 in Verbindung mit §§ 4, 6 und 6a AsylbLG sowie § 2 AsylbLG in Verbindung mit §§ 25 und 47 bis 52 SGB XII, auch wenn diese über eine Krankenkasse im Rahmen einer Betreuung nach § 264 Absatz 1 beziehungsweise § 264 Absatz 2 SGB V in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, ist
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration.
(4) Zuständig für die Gewährung von Taschengeld (individueller Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfes nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) für in der Freien und Hansestadt Hamburg inhaftierte Untersuchungshaftgefangene ist
die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz.
(5) Zuständig für die Leistungen in Nothelfer- und Krankenhilfefällen nach §§ 6a und 4 AsylbLG für alleinstehende wohnungslose Personen, die zu keinem Zeitpunkt in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldet waren oder die von außerhalb in die Freie und Hansestadt Hamburg zurückkehren, und deren Berechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bei Antragsstellung unklar ist, ist
das Bezirksamt Hamburg-Mitte.
I AsylblGDAnO HA 2023
I
Zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2023), zuletzt geändert am 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760, 763), und der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,
die Behörde für Inneres und Sport.
V AsylblGDAnO HA 2023
V
Die Zurverfügungstellung von Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG obliegt dem jeweiligen Betreiber der Aufnahmeeinrichtung oder der vergleichbaren Einrichtung.
VIII AsylblGDAnO HA 2023
VIII
Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt die Anordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 31. Januar 1994 (Amtl. Anz. S. 317) in der geltenden Fassung außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.