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title: "Art91cGGAStVtrG HA — Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG Vom 16. Februar 2010"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/hh/art91cggastvtrgha"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-Art91cGGAStVtrGHArahmen"
updated: "2026-05-13T12:06:16+00:00"
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# Art91cGGAStVtrG HA — Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG Vom 16. Februar 2010

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 16.02.2010
*Fundstelle:* HmbGVBl. 2010, 200


### Artikel

Artikel 1Dem in der Zeit vom 30. Oktober 2009 bis zum 20. November 2009 unterzeichneten Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG wird zugestimmt.

### Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

### Artikel

Artikel 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 7 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben*).Ausgefertigt, Hamburg den 16. Februar 2010. Der Senat

### Eingangsformel Art91cGGAStVtrG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

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— Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG Vom 16. Februar 2010
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-Art91cGGAStVtrGHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
