Verordnung zur Weiterübertragung der Verordnungsermächtigung für die Durchführung der praktischen Tätigkeit von Architektinnen und Architekten unter Aufsicht (Weiterübertragungsverordnung - Architektenausbildung)Vom 12. April 2016*
- Ausfertigungsdatum:
- 12.04.2016
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2016, 176, 177
Auf Grund von § 30 Absatz 2 des Hamburgischen Architektengesetzes (HmbArchtG) vom 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 (HmbGVBl. S. 362, 366), wird verordnet: Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 HmbArchtG wird auf die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen weiter übertragen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.