ArbSGDAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes Vom 23. August 1973

Ausfertigungsdatum:
23.08.1973
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1973, 1135
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 23. August 1973

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 132 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1874)

I ArbSGDAnO HA

I

Vom Senat bestimmte Stelle im Sinne des § 11 Absatz 2 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 787) sind für

1.

die in § 4 Absatz 1 genannten

a)

Betriebe der Mineralölversorgung, der See- und Binnenschifffahrt und sonstigen Verkehrsunternehmen

die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,

b)

Betriebe der Abwasser- und der Abfallbeseitigung sowie Betriebe der wasser- und der leitungsgebundenen Energieversorgung

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,

c)

Krankenanstalten und andere Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen betreut werden,

aa)

für Einrichtungen des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf

das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf,

bb)

für Einrichtungen von fördern & wohnen

die Anstalt öffentlichen Rechts „f & w fördern und wohnen AöR“,

cc)

im Übrigen

die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration,

d)

übrigen Bereiche

die Bezirksämter,

2.

andere in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 genannten Bereiche im Rahmen ihres Geschäftsbereichs

die Fachbehörden.


III ArbSGDAnO HA

III

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.

Textnachweis ab: 01.01.2004

II

Zuständige Behörden im Sinne des § 12 Absatz 2 sind für ihre Bediensteten

der Rechnungshof,

die Senatsämter,

die Fachbehörden und

die Bezirksämter.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.