Anordnung zur Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes Vom 23. August 1973
- Ausfertigungsdatum:
- 23.08.1973
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1973, 1135
Anordnung zur Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 23. August 1973
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 132 der Anordnung vom 23. September 2025 (Amtl. Anz. S. 1861, 1874) |
I ArbSGDAnO HA
I
Vom Senat bestimmte Stelle im Sinne des § 11 Absatz 2 des Arbeitssicherstellungsgesetzes vom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 787) sind für
- 1.
die in § 4 Absatz 1 genannten
- a)
Betriebe der Mineralölversorgung, der See- und Binnenschifffahrt und sonstigen Verkehrsunternehmen
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation,
- b)
Betriebe der Abwasser- und der Abfallbeseitigung sowie Betriebe der wasser- und der leitungsgebundenen Energieversorgung
die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft,
- c)
Krankenanstalten und andere Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen betreut werden,
- aa)
für Einrichtungen des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf
das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf,
- bb)
für Einrichtungen von fördern & wohnen
die Anstalt öffentlichen Rechts „f & w fördern und wohnen AöR“,
- cc)
im Übrigen
die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration,
- d)
übrigen Bereiche
die Bezirksämter,
- 2.
andere in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2 genannten Bereiche im Rahmen ihres Geschäftsbereichs
die Fachbehörden.
III ArbSGDAnO HA
III
Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist
die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.
Textnachweis ab: 01.01.2004
II
Zuständige Behörden im Sinne des § 12 Absatz 2 sind für ihre Bediensteten
der Rechnungshof,
die Senatsämter,
die Fachbehörden und
die Bezirksämter.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.