ArbnErfGDAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen Vom 11. Juni 1993

Ausfertigungsdatum:
11.06.1993
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1993, 1257
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 11. Juni 1993

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 68 der Anordnung vom 29. September 2015 (Amtl. Anz. S. 1697, 1704)

I ArbnErfGDAnO HA

I

Zuständig für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Arbeitgebers oder Dienstherrn nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt III 422-1), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521, 2526), sind

1.

für die dort beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten sowie für sonstige dort tätige Personen

die Universität Hamburg,

die Technische Universität
Hamburg-Harburg,

die HafenCity Universität Hamburg -
Universität für Baukunst und
Raumentwicklung

die Hochschule für Angewandte
Wissenschaften Hamburg,

die Hochschule für bildende Künste,

die Hochschule für Musik und Theater,

2.

für die dort beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten

die bzw. der Hamburgische Beauftragte
für Datenschutz und Informationsfreiheit,

3.

für die dort beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten

die Fachbehörden, die Bezirksämter, der Rechnungshof,

4.

im Übrigen

der Senat - Personalamt -.


Textnachweis ab: 01.01.2004

II

Die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 20. August 1987 (Amtlicher Anzeiger Seite 1765) wird aufgehoben.

Hamburg, den 11. Juni 1993

Der Senat

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.