Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen Vom 11. Juni 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 11.06.1993
- Fundstelle:
- Amtl. Anz. 1993, 1257
Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 11. Juni 1993
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 68 der Anordnung vom 29. September 2015 (Amtl. Anz. S. 1697, 1704) |
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I
Zuständig für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten des Arbeitgebers oder Dienstherrn nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom 25. Juli 1957 (Bundesgesetzblatt III 422-1), zuletzt geändert am 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2521, 2526), sind
- 1.
für die dort beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten sowie für sonstige dort tätige Personen
die Universität Hamburg,
die Technische Universität
Hamburg-Harburg,die HafenCity Universität Hamburg -
Universität für Baukunst und
Raumentwicklungdie Hochschule für Angewandte
Wissenschaften Hamburg,die Hochschule für bildende Künste,
die Hochschule für Musik und Theater,
- 2.
für die dort beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten
die bzw. der Hamburgische Beauftragte
für Datenschutz und Informationsfreiheit,- 3.
für die dort beschäftigten Arbeitnehmer und Beamten
die Fachbehörden, die Bezirksämter, der Rechnungshof,
- 4.
im Übrigen
der Senat - Personalamt -.
Textnachweis ab: 01.01.2004
II
Die Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 20. August 1987 (Amtlicher Anzeiger Seite 1765) wird aufgehoben.
Hamburg, den 11. Juni 1993
Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.