Hamburgisches Ausführungsgesetz zum Arbeitsgerichtsgesetz Vom 2. Oktober 1953
- Ausfertigungsdatum:
- 02.10.1953
- Fundstelle:
- HmbBL I 302-a,
§ 1Das Arbeitsgericht Hamburg und das Landesarbeitsgericht Hamburg bleiben für das gesamte Staatsgebiet der Freien und Hansestadt Hamburg als Gerichte für Arbeitssachen bestehen.
§ 2(1) Für die Freie und Hansestadt Hamburg wird ein beratender Ausschuss nach § 18 Absätzen 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (Bundesgesetzblatt I Seite 1267) gebildet. (2) Der Senat wird ermächtigt, im Rahmen des § 18 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zahl der Vertreter und ihre Berufung zu bestimmen.
§ 3(1) Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.(2) (Aufhebungsvorschrift)
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.