Wahlordnung für die Apothekerkammer Hamburg Vom 24. August 1971
- Ausfertigungsdatum:
- 24.08.1971
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1971, 185
Auf Grund von § 11 Absatz 2 Satz 2 des Apothekerkammergesetzes in der Fassung vom 8. Juli 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 131) wird verordnet:
Wahltermin
§ 1 Wahltermin(1) Die Wahl der Mitglieder des Kammervorstandes findet alle vier Jahre durch Briefwahl statt.(2) Die Wahlzeit (Beginn und Ende der Stimmabgabe) wird von dem Kammervorstand bestimmt und ist spätestens bis zur Auslegung der Wählerlisten öffentlich bekannt zu machen.(3) Die Wahlzeit soll so liegen, dass der neue Kammervorstand unverzüglich nach Ablauf der Amtsdauer des alten Vorstandes die Amtsgeschäfte übernehmen kann.
Niederschrift
§ 10 Niederschrift1Über die Wahl ist vom Wahlausschuss eine Niederschrift aufzunehmen. 2Die Niederschrift und die abgegebenen Stimmzettel sowie die Wahlscheine sind bei der Apothekerkammer Hamburg bis zum Ablauf der Wahlperiode aufzubewahren. 3Bei der Aufbewahrung ist die Geheimhaltung zu gewährleisten.
Ausscheiden Gewählter
§ 11 Ausscheiden Gewählter(1) Ein Mitglied des Kammervorstandes scheidet aus diesem vor Ablauf der Wahlperiode aus: a) durch Tod;b) durch schriftlichen Verzicht, der dem Kammervorstand gegenüber zu erklären ist;c) durch Wechsel der Gruppenzugehörigkeit;d) durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Apothekerkammer;e) durch Verlust oder Ruhen der Wählbarkeit;f) wenn der Kammervorstand feststellt, dass das Mitglied länger als sechs Monate verhindert ist, an den Arbeiten der Kammer teilzunehmen. (2) 1Für ein ausgeschiedenes Mitglied des Kammervorstandes tritt der Bewerber aus der Gruppe des Ausgeschiedenen ein, der bei der Wahl die nächsthöhere Stimmenzahl nach dem letztgewählten Mitglied der Gruppe erhalten hat. 2Ist kein solcher Bewerber vorhanden, findet in der Gruppe eine Ersatzwahl statt. 3Ist das Mitglied im letzten Halbjahr der Amtsperiode des Kammervorstandes ausgeschieden, bleibt der Sitz frei. (3) 1Der Kammervorstand schreibt die Ersatzwahl aus und veranlasst das zu ihrer Durchführung Erforderliche in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieser Wahlordnung und unter angemessener Kürzung der vorgesehenen Fristen. 2Der in einer Ersatzwahl Gewählte ist bis zum Ablauf der Amtszeit des Kammervorstandes (§ 1 Absatz 1) berufen.
Einsprüche gegen die Wahl
§ 12 Einsprüche gegen die Wahl(1) 1Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte innerhalb einer Frist von einer Woche nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses beim Wahlausschuss schriftlich Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist zu begründen. (2) 1Erklärt der Wahlausschuss die Wahl einzelner Mitglieder für ungültig, so gilt § 11. 2Erklärt er die ganze Wahl oder die Wahl einer Gruppe für ungültig, hat innerhalb einer Frist von einem Monat eine Neuwahl aller Mitglieder oder aller auf die jeweilige Gruppe entfallenden Mitglieder des Kammervorstandes stattzufinden.
Amtsdauer und Wahlverfahren
§ 13 Amtsdauer und Wahlverfahren(1) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und des Ausschusses zur Prüfung der seitens des Kammervorstandes zu legenden Rechnung werden in der ersten Sitzung der Kammerversammlung des Geschäftsjahres für zwei Jahre gewählt.(2) 1Die Wahl erfolgt schriftlich in einzelnen Wahlgängen. 2Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 3Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen, wenn kein Einspruch dagegen erhoben wird.
Veröffentlichungen
§ 14 Veröffentlichungen1Alle die Wahlen betreffenden Veröffentlichungen sollen im »Amtlichen Anzeiger« erfolgen, sofern nicht der Kammervorstand mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ein anderes Blatt hierfür bestimmt. 2Eine solche Anordnung ist in der bisher üblichen Form zu veröffentlichen.
Aufhebung der Vorschriften
§ 15 Aufhebung der VorschriftenDie Wahlordnung für die Apothekerkammer Hamburg vom 17. Januar 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21210-b-1) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.
Wahlberechtigung
§ 21) 2) Wahlberechtigung(1) 1Wahlberechtigt sind Apotheker, die am Tage der Ausschreibung der Wahl (§ 1 Absatz 2) seit mindestens drei Monaten der Apothekerkammer Hamburg angehören. 2Wählen kann nur, wer zur Wahlzeit in die Wählerliste eingetragen ist. (2) Nicht wahlberechtigt sind Personen, die a) entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft stehen,b) infolge strafgerichtlicher Verurteilung das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen,c) nach den berufsgerichtlichen Bestimmungen das Berufswahlrecht nicht besitzen,d) infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. (3) Das Wahlrecht ruht, solange ein Wahlberechtigter a) wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,b) sich in Strafhaft befindet oder infolge richterlicher Anordnung in Verwahrung gehalten wird,c) zur Ausübung des Apothekerberufs infolge Ruhens seiner Approbation nicht berechtigt ist.
Wählbarkeit
§ 3 WählbarkeitWählbar sind alle Wahlberechtigten und an der Ausübung ihres Wahlrechts nicht behinderten (§ 2 Absatz 3) Apotheker, es sei denn, dass sie a) infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oderb) am Tage der Ausschreibung der Wahl weniger als 24 Monate in Hamburg ihren Beruf ausüben.
Wählerliste
§ 4 Wählerliste(1) 1Der Kammervorstand legt eine Wählerliste an, in die sämtliche wahlberechtigten Apotheker getrennt nach den fünf Gruppen eingetragen werden, die der Zusammensetzung des Kammervorstandes nach § 6 Absatz 1 des Apothekerkammergesetzes entsprechen. 2Die wählbaren Mitglieder sind hierbei als solche zu kennzeichnen.(2) 1Die Wählerliste ist mindestens sechs Wochen vor der Wahl für die Mitglieder der Apothekerkammer zur Einsichtnahme auszulegen. 2Zeit und Ort der Auslegung sind unter Hinweis auf die Einspruchsfrist vorher öffentlich bekannt zu machen.(3) 1Einsprüche gegen die Wählerliste sind spätestens vier Wochen vor der Wahl beim Kammervorstand einzulegen. 2Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss binnen einer Woche.(4) 1Die Wählerliste soll nach Ablauf der Einspruchsfrist oder, wenn Einsprüche erhoben worden sind, nach deren Erledigung abgeschlossen werden. 2Sie muss spätestens eine Woche vor der Wahl abgeschlossen sein.
Wahlausschuss
§ 5 Wahlausschuss(1) Gleichzeitig mit der Ausschreibung der Wahl setzt der Kammervorstand einen Wahlausschuss ein, der aus einem Wahlleiter, der nicht Apotheker sein darf, und vier Apothekern als Wahlbeisitzern besteht.(2) 1Für alle Mitglieder des Wahlausschusses sind Stellvertreter zu ernennen. 2Kein Ausschussmitglied und kein Stellvertreter darf zugleich Mitglied des Kammervorstandes sein oder für die Wahl zum Kammervorstand kandidieren. (3) Je ein Wahlbeisitzer und sein Stellvertreter müssen der Gruppe der Inhaber oder Pächter einer Apotheke, der Mitarbeiter oder Verwalter in öffentlichen Apotheken, der Krankenhausapotheker und der Apotheker aus dem Bereich von Wissenschaft, Industrie oder Verwaltung angehören. (4) Die Mitglieder des Wahlausschusses und ihre Stellvertreter sind vom Kammervorstand auf Geheimhaltung zu verpflichten.
Wahlvorschläge
§ 6 Wahlvorschläge(1) Beim Wahlausschuss können innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Ausschreibung der Wahl (§ 1 Absatz 2) Wahlvorschläge für den neuen Kammervorstand eingereicht werden.(2) 1Ein Wahlvorschlag darf nur einen Namen enthalten und muss von mindestens fünf wahlberechtigten Apothekern unterzeichnet sein. 2Vorgeschlagen werden darf nur, wer seine Zustimmung schriftlich erklärt hat und nach § 3 wählbar ist. 3Aus dem Wahlvorschlag muss ersichtlich sein, zu welcher Gruppe von Apothekern der Vorgeschlagene gehört.(3) 1Jeder Apotheker kann nur Wahlvorschläge für seine Gruppe unterzeichnen. 2Für jeden Wahlvorschlag ist ein Vertrauensmann für Verhandlungen mit dem Wahlausschuss zu benennen.(4) 1Bis zu drei Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist können Einsprüche wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 3 beim Kammervorstand erhoben werden. 2Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss binnen einer Woche.(5) 1Sind bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für eine Gruppe nicht mehr Wahlvorschläge eingereicht als diese Gruppe Mitglieder im Kammervorstand hat, so kann die Einreichungsfrist für diese Gruppe vom Kammervorstand verlängert und die Wahlzeit entsprechend neu festgelegt werden. 2§ 1 bleibt unberührt.
Wahlaufsätze
§ 7 Wahlaufsätze(1) 1Aus den Wahlvorschlägen stellt der Wahlausschuss den nach Gruppen getrennten Wahlaufsicht auf, der Namen und Vornamen der vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge sowie deren Geburtsort und -datum und die berufliche Anschrift enthält. 2Der Wahlaufsatz ist spätestens eine Woche vor der Wahl öffentlich bekannt zu geben.(2) 1Der Wahlausschuss lässt die erforderliche Anzahl von Stimmzetteln mit dem Wahlaufsatz der jeweiligen Gruppe und die dazu gehörigen Wahlumschläge herstellen. 2Der Wahlumschlag wird mit der Aufschrift »Stimmzettel« und der Gruppenbezeichnung gekennzeichnet.(3) Der Wahlausschuss übersendet jedem Wähler mit der Post einen Wahlschein, einen Stimmzettel der Gruppe, zu der der Wähler gehört, einen Wahlumschlag und einen Briefumschlag mit der Anschrift des Wahlausschusses.
Stimmabgabe
§ 8 Stimmabgabe(1) 1Die Stimmabgabe erfolgt durch Übersendung der Wahlbriefe an den Wahlausschuss durch die Post. 2Der Wahlbrief kann auch bei dem Wahlausschuss abgegeben werden.(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler unter Angabe des Ortes und Tages zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.(3) 1Der Wähler setzt auf dem Stimmzettel hinter die Namen der Apotheker seiner Gruppe, die er wählen will, ein Kreuz. 2Er darf nicht mehr Bewerber wählen, als Mitglieder des Kammervorstandes auf seine Gruppe entfallen. (4) 1Der Stimmzettel ist in den Wahlumschlag mit der Aufschrift »Stimmzettel« einzustecken. 2Der Umschlag ist zu verschließen und sodann zusammen mit dem Wahlschein in den Umschlag zu legen, der die Anschrift des Wahlausschusses trägt. 3Auch dieser Umschlag ist zu verschließen. 4Der Wahlbrief muss spätestens am letzten Tag der Wahlzeit bis 18 Uhr bei dem Wahlausschuss eingehen.(5) Stimmzettel, die den Vorschriften dieser Wahlordnung nicht entsprechen, insbesondere die Unterschrift des Wählers oder sonstige nicht vorgesehene Zusätze tragen, nicht in dem vorgeschriebenen Wahlumschlag oder in einem zwar vorgeschriebenen, aber unverschlossenen, beschrifteten oder sonst gekennzeichneten Umschlag stecken, sind ungültig. (6) Der Wahlausschuss vermerkt in der Wählerliste den Tag und am letzten Tag der Wahlzeit außerdem die Uhrzeit des Eingangs der Wahlbriefe.(7) Bis zur Beendigung der Wahlzeit sind die Wahlbriefe ungeöffnet in einer versiegelten Wahlurne unter Verschluss zu halten.
Wahlergebnis
§ 9 Wahlergebnis(1) 1Nach Ablauf der Wahlzeit werden die fristgemäß eingegangenen Wahlbriefe geöffnet und die darin liegenden Wahlscheine entnommen. 2Ein Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn a) der Wähler nicht in die Wählerliste eingetragen ist,b) der Wahlschein nicht gültig ist,c) Wahlschein und Wahlumschläge nicht in dem vorgeschriebenen Umschlag mit der Anschrift des Wahlausschusses übersandt worden sind,d) der äußere Umschlag unverschlossen ist. 3Die Wahlumschläge, die nicht beanstandet werden, werden ungeöffnet in die für die Gruppe jeweils maßgebliche Wahlurne gelegt.(2) Der Wahlausschuss zählt in öffentlicher Sitzung die Stimmzettel aus und entscheidet über ihre Gültigkeit. (3) Er ermittelt die Zahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden Stimmen und stellt das Wahlergebnis für jede Gruppe gesondert fest. (4) 1Gewählt sind aus der Gruppe der Inhaber von Apotheken die fünf Bewerber, aus der Gruppe der Mitarbeiter oder Verwalter in öffentlichen Apotheken die vier Bewerber und aus der Gruppe der Pächter von Apotheken, der Krankenhausapotheker und der Apotheker aus dem Bereich von Wissenschaft, Industrie oder Verwaltung jeweils der Bewerber mit den meisten Stimmen. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3Ein Gewählter, der die Wählbarkeit nicht mehr besitzt, gilt als nicht gewählt.(5) Der Wahlleiter macht das Ergebnis der Wahl unverzüglich bekannt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.