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title: "AOKRh/HHRegBStVtrG HA — Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Bestimmung der Region der AOK Rheinland/Hamburg Vom 13. Juni 2006"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
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updated: "2026-05-13T12:03:46+00:00"
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# AOKRh/HHRegBStVtrG HA — Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Bestimmung der Region der AOK Rheinland/Hamburg Vom 13. Juni 2006

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 13.06.2006
*Fundstelle:* HmbGVBl. 2006, 296


### Artikel

Artikel 1Dem am 27. April 2006 in Düsseldorf und am 4. Mai 2006 in Hamburg unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Bestimmung der Region der AOK Rheinland/Hamburg wird zugestimmt.

### Artikel

Artikel 2Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

### Artikel

Artikel 3Der Tag an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.*Ausgefertigt Hamburg, den 13. Juni 2006.Der Senat

### Eingangsformel AOKRh/HHRegBStVtrG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

### Artikel

Artikel 1Die Region der AOK Rheinland/Hamburg nach § 143 Absatz 3 SGB V erstreckt sich auf den Landesteil Rheinland des Landes Nordrhein-Westfalen (Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln) und die Freie und Hansestadt Hamburg.

### Artikel

Artikel 2Die Aufsicht über die AOK Rheinland/Hamburg führt das Land Nordrhein-Westfalen. Die AOK Rheinland/Hamburg ist eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes Nordrhein-Westfalen.

### Artikel

Artikel 3Die Aufsicht führende Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen unterrichtet die zuständige oberste Verwaltungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg in der Regel vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung. Das Nähere wird in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt.

### Artikel

Artikel 4Für den Fall einer Vereinigung der AOK Rheinland/Hamburg mit der AOK Westfalen-Lippe wird die Region der vereinigten AOK auf Nordrhein-Westfalen und die Freie und Hansestadt Hamburg erstreckt. Artikel 2 gilt entsprechend.

### Artikel

Artikel 5(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen beteiligten Land mit einer Frist von einem Jahr zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. (2) Im Falle einer Kündigung bestehen die Regelungen dieses Staatsvertrages bis zum Abschluss eines neuen Staatsvertrages fort.

### Artikel

Artikel 6(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit dem Tag in Kraft, an dem die Vereinigung wirksam wird (§ 144 Absatz 3 SGB V), jedoch nicht vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden.*(3) Abweichend von Absatz 2 tritt Artikel 4 mit dem Tag in Kraft, an dem die Vereinigung der AOK Rheinland/Hamburg mit der AOK Westfalen-Lippe wirksam wird (§ 144 Absatz 3 SGB V).

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— Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Bestimmung der Region der AOK Rheinland/Hamburg Vom 13. Juni 2006
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-AOKRh_HHRegBStVtrGHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
