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title: "AMaßnV HA — Verordnung zur Ausgestaltung von zugeordneten und erstattungspflichtigen Ausgleichsmaßnahmen Vom 15. Juli 1997"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/hh/amassnvha"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-AMaßnVHArahmen"
updated: "2026-05-13T12:03:43+00:00"
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# AMaßnV HA — Verordnung zur Ausgestaltung von zugeordneten und erstattungspflichtigen Ausgleichsmaßnahmen Vom 15. Juli 1997

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 15.07.1997
*Fundstelle:* HmbGVBl. 1997, 377


### Anlage AMaßnV

AnlageGrundsätze für die Ausgestaltung von Ausgleichsmaßnahmen 1. Gehölze1.1 Anpflanzen von Einzelbäumen- Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Herstellen der Vegetationstragschicht und der Pflanzgrube entsprechend den jeweils geltenden DIN-Vorschriften- Anpflanzung von hochstämmigen großkronigen Bäumen mit einem Stammumfang von mindestens 16 bis 18 cm oder kleinkronigen Bäumen mit einem Stammumfang von mindestens 12 bis 14 cm- Verankerung der Bäume und Schutz vor Beschädigung sowie Sicherung der BaumscheibeFertigstellungs- und Entwicklungspflege: 4 Jahre1.2 Anlage von geschlossenen Gehölzpflanzungen- Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung entsprechend der jeweils gültigen DIN-Vorschrift- Anlage geschlossener Gehölzpflanzungen aus standortgerechten einheimischen Arten mit großkronigen Bäumen mit einem Stammumfang von 14 bis 16 cm, kleinkronigen Bäumen mit einem Stammumfang von 10 bis 12 cm, Heistern von 150 bis 175 Höhe und zweimal verpflanzten Sträuchern; Verwendung von je einem großkronigen Baum, 2 kleinkronigen Bäumen, 5 Heistern und 30 Sträucher je 100 m2- Initialansaat, Mulchen oder regelmäßige Pflege der Pflanzfläche- Gegebenenfalls Verankerung der Gehölze und Erstellung von SchutzeinrichtungenFertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre1.3 Anlage von Knicks- Fachgerechte Herstellung eines Knickwalles mit den Mindestmaßen einer Endhöhe von 0,8 m, Kronenbreite 1 m und Fußbreite von 3 mHerstellung beidseitiger Schutzstreifen (Knicksäume) mit jährlicher Mahd- Mindestens 2-reihige Bepflanzung mit einem großkronigen Baum (Stammdurchmesser 14-16 cm), 2 kleinkronigen Bäumen (Stammdurchmesser 10-12 cm), 5 Heistern (Höhe 150 cm) und 80 Sträuchern pro 100 m2- Initialansaat, Mulchen oder regelmäßige Pflege der Pflanzfläche- Gegebenenfalls Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen- Knickpflege alle 10 bis 15 JahreFertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre1.4 Anlage von Waldflächen- Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung- Begründung funktionsgerechter Wälder mit standortgerechten einheimischen Laubgehölzen einschließlich der Waldsaum-Pflanzengesellschaften- 3500 Stück Gehölze je ha, Höhe mindestens 1 m- Gegebenenfalls Erstellung von Schutzeinrichtungen für die MaßnahmeFertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre1.5 Anlage von Obstwiesen- Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung entsprechend der jeweils geltenden DIN-Vorschrift- Anpflanzung von Obstbaumhochstämmen standortgerechter möglichst alter Kultursorten mit einem Stammumfang von mindestens 10 bis 12 cm, je 100 m2 ein Baum- Befestigung, Schutz und Pflegeschnitt der Obstbäume- Herstellung der Wiesenfläche mit jährlicher Mahd und Abfuhr des MähgutesFertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre1.6 Entwicklungsmaßnahmen in bestehenden Gehölzbeständen- Bodenverbesserungsmaßnahmen wie Kalkung, mechanische Auflockerung- Auslichtungen; Ergänzungs- und Schutzpflanzungen; Umstrukturierungen; Baumsanierungen- Spezielle Maßnahmen zur Landschaftsbildgestaltung (z. B. Herstellung von Blickbeziehungen durch Auslichten oder Eingrünung störender baulicher Anlagen)Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre2. Gewässer2.1 Ausgestaltung von Gewässern- Aushub und Einbau bzw. Abfuhr des Bodens, Profilierung des Gewässerbettes- Gegebenenfalls Abdichtung des Untergrundes- Naturnahe Gewässerausformung und Ufer- sowie Uferrandgestaltung; gegebenenfalls Verwendung ingenieurbiologischer Uferbefestigungen- Anpflanzung standortgerechter einheimischer Stauden und GehölzeFertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre2.2 Renaturierung von Gewässern- Rückbau von technischen Ufer- und Sohlbefestigungen; Freilegung verrohrter Gewässerabschnitte- Naturnahe Gewässerausformung und Ufer- sowie Uferrandgestaltung; gegebenenfalls Verwendung ingenieurbiologischer Uferbefestigungen; gegebenenfalls Abflachung der Uferbereiche- Anpflanzung standortgerechter einheimischer Stauden und Gehölze- Entschlammung oder vergleichbare Verfahren zur Schlammreduzierung- Schaffung von naturnahen VorkläranlagenFertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre2.3 Anlage von Versickerungsflächen- Schaffung von Gräben, Mulden und Rigolen- Naturnahe Gestaltung; Anpflanzung standortgerechter einheimischer Arten- Rückbau/Anstau von Entwässerungsgräben; Verschließen von DränagenFertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre3. Brachen und Sukzessionsflächen (Hochstaudenfluren, Gebüsche)- Gegebenenfalls Beseitigung von standortfremdem Bewuchs und Erosionsschäden- Bodenvorbereitung; gegebenenfalls Abtragen und Abfuhr des Oberbodens- Gegebenenfalls Aushagerung der Fläche durch Mahd mit Abfuhr des Mähgutes- Gegebenenfalls jährliche Mahd mit Abfuhr des Mähgutes- Gegebenenfalls Erstellung von Schutzeinrichtungen für die Maßnahme4. Wiesen und Weiden4.1 Anlage von Wiesen und Weiden- Bodenvorbereitung; gegebenenfalls Abtragen und Abfuhr des Oberbodens- Initialansaat von standortgerechten einheimischen Gräsern und Kräutern- Aushagerung durch Mahd und Abfuhr des Mähgutes- Extensive Nutzung ohne Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln- Beweidung mit höchstens 2 Rindern oder 1 Pferd pro ha; keine Winterbeweidung; jährlicher Pflegeschnitt mit Abfuhr- Mahd 2 mal jährlich nach dem 30. Juni; Abfuhr des Mähgutes- Rückbau von Entwässerungseinrichtungen bzw. Regulierung des Wasserhaushaltes bei Feuchtgrünland- Gegebenenfalls Erstellung von Schutzeinrichtungen für die MaßnahmeFertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 bis 5 Jahre4.2 Extensivierung von Wiesen und Weiden- Aushagerung, extensive Nutzung wie unter 4.1 genannt und gegebenenfalls Regulierung des WasserhaushaltesFertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 bis 5 Jahre5. Entwicklung besonderer naturnaher Biotope trockener und nasser Standorte- Herrichten/Aushagern des Standortes; gegebenenfalls Abtragen und Abfuhr des Oberbodens- Rückbau von Entwässerungseinrichtungen bzw. Regulierung des Wasserhaushaltes- Entkusseln (Gehölzentnahme); Entfernen der Stubben- Initialpflanzung/Initialansaat biotopspezifischer Pflanzen; gegebenenfalls unter Gewinnung von Pflanz-/Saatgut aus ähnlichen Biotopen und Vorkultivierung- Spezielle Artenschutzmaßnahmen, auch zur Biotopvernetzung (wie Amphibientunnel)- Gegebenenfalls Besucherlenkung durch SchutzmaßnahmenFertigstellungs- und Entwicklungspflege: 3 Jahre6. Herrichtung und Entsiegelung von Flächen- Beseitigung von Bauschutt, Müll und sonstigen Ablagerungen- Beseitigung von baulichen Anlagen einschließlich Zäunen- Geländemodellierung zur Landschaftsgestaltung- Ausbau und Abfuhr von Bodenbefestigungen einschließlich Unterbauschichten- Bodenauflockerung; Einbau von wasser- und luftdurchlässigen Deckschichten bzw. von Boden7. Maßnahmen auf landwirtschaftlichen Ackerflächen- Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen oder Betrieben nach den Grundregeln des ökologischen Landbaus für Agrarbetriebe (gemäß Verordnung/EWG Nr. 2092/91) und den Rahmenrichtlinien der Arbeitsgemeinschaft ökologischen Landbau (AGÖL)Umstellungszeitraum: 5 Jahre- Anlage von Ackerrandstreifen, d. h. Verzicht auf die Anwendung von chemischen Pflanzenschutz- bzw. Düngemitteln sowie WildkrautbekämpfungAnlage von Feldgehölzgruppen, Feldrainen; EinzelbäumenFertigstellungs- und Entwicklungspflege: 5 Jahre- Anlage von ca. 2 m breiten Schutzstreifen an Gräben und Gewässerrändern (z. B. im Obst- und Gemüseanbau), d. h. Verzicht auf die Anwendung chemischer Pflanzenschutz- bzw. Düngemittel sowie WildkrautbekämpfungFertigstellungs- und Entwicklungspflege: 2 Jahre- Umwandlung von Acker in Ruderalflur, gegebenenfalls Abtragen und Abtransport des Ackerbodens

### Eingangsformel AMaßnV

Auf Grund von § 2 Absatz 3 des Kostenerstattungsgesetzes vom 25. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 265) wird verordnet:

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— Verordnung zur Ausgestaltung von zugeordneten und erstattungspflichtigen Ausgleichsmaßnahmen Vom 15. Juli 1997
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-AMaßnVHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
