Verordnung zum Schutz des Naturdenkmals Findling »Alter Schwede« Vom 3. April 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 03.04.2001
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2001, 45
Ordnungswidrigkeiten
§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 3 Absatz 1 oder 2 zuwiderhandelt.
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Auf Grund der §§ 15, 17 und 19 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes vom 2. Juli 1981 (HmbGVBl. S. 167), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 489, 493), wird verordnet:
Naturdenkmal
§ 11) Naturdenkmal(1) 1Der Findling »Alter Schwede« auf dem Elbstrand von Övelgönne, Gemarkung Othmarschen, mit den topographischen Koordinaten R: 35 5944 und H: 59 3517, wird zum Naturdenkmal erklärt. 2Der Schutz erstreckt sich auch auf die unmittelbare Umgebung im Umkreis von 10 Metern, gemessen von der Oberfläche des Findlings. 3Der Standort des Naturdenkmals ist aus der anliegenden Karte ersichtlich.(2) Das Naturdenkmal trägt den Namen »Alter Schwede«. (3) Schutzzweck ist die Erhaltung des von den Gletschern der Elster-Eiszeit von Südschweden nach Hamburg transportierten bisher größten Findlings Hamburgs.
Duldung von Pflegemaßnahmen
§ 2 Duldung von PflegemaßnahmenFolgende Maßnahmen der zuständigen Behörde sind von den Eigentümerinnen bzw. Eigentümern und Nutzungsberechtigten zu dulden: (1) Beseitigung von Pflanzen und Tieren, die sich am und auf dem Findling angesiedelt haben,(2) Beseitigung von Verunreinigungen und Verunstaltungen.
Verbote
§ 3 Verbote(1) Es ist verboten, das Naturdenkmal oder Teile davon zu beseitigen sowie Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können.(2) Es ist insbesondere verboten, 1. den Findling zu entfernen oder zu beschädigen,2. den Findling zu beklettern,3. die Oberfläche des Findlings zu bemalen, zu bekleben oder auf andere Weise zu verändern,4. den Findling zu untergraben oder auf andere Weise die Standsicherheit des Findlings zu gefährden,5. am oder auf dem Findling Feuer zu machen,6. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen. (3) Von den Verboten des § 3 Absatz 2 gelten nicht: 1. die Nummern 1 bis 4 für die Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie für Maßnahmen zum Erhalt der Standsicherheit des Findlings,2. die Nummern 1 bis 4 für die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, des Gewässerausbaus oder des Hochwasserschutzes, soweit sie dem Schutzzweck nach § 1 Absatz 3 nicht zuwiderlaufen,3. die Nummern 1 bis 4 für die erforderlichen Maßnahmen zur Unterhaltung und zur Sicherung bestehender Verkehrsanlagen, Wege sowie Ver- und Entsorgungsleitungen, soweit sie dem Schutzzweck nach § 1 Absatz 3 nicht zuwiderlaufen, sowie4. die Nummer 6 für das Anbringen von Bild- oder Schrifttafeln, die auf den Schutz des Naturdenkmals hinweisen, durch die zuständige Behörde.
Schlussbestimmung
§ 5 SchlussbestimmungDie Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (HmbGVBl. S. 203), zuletzt geändert am 21. September 1999 (HmbGVBl. S. 227), tritt für die Fläche des Naturdenkmals außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.