Hafenplanungsverordnung Altenwerder West Vom 3. Mai 2016*
- Ausfertigungsdatum:
- 03.05.2016
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2016, 195
§ 1Die im Hafenerweiterungsplan dargestellten Flächen in Altenwerder (Ortsteil 713) werden aus dem Hafenerweiterungsgebiet herausgenommen und nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 HafenEG in das Hafennutzungsgebiet überführt.
§ 2Diese Verordnung bestimmt Art und Maß der Nutzung von Flächen in den Gemarkungen Altenwerder, Moorburg und Francop.
§ 3Die Grenzen des Plangebiets ergeben sich aus dem Verordnungsplan. Die Nutzungsarten und die Abgrenzungen der Nutzungsbeschränkungen sind im Verordnungsplan dargestellt.
§ 4Das maßgebliche Stück des Verordnungsplanes und die ihm beigegebene Begründung sind beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
§ 5(1) Die mit „(A)“ bezeichneten Flächen sind Übergangszonen, die zur Landschaftsgestaltung nicht bebaut werden dürfen. Sie sind als das Plangebiet abschirmende Vegetationsräume zu erhalten. Die dort vorhandenen Gehölzbestände sind zu erhalten. Querende Leitungen sind zulässig, zum Leitungssystem gehörende Gebäude nicht. (2) 10 vom Hundert der Flächen sind durch Einsäumung der Verkehrsflächen und Bepflanzung der Grundstücksränder mit heimischen standortgerechten Laubbäumen und Sträuchern zu begrünen. Dieses gilt nicht für die mit „(A)“ bezeichneten Flächen. (3) Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche dürfen bauliche Anlagen aus Lärmschutzgründen keine nach Süden oder Südwesten weisenden Öffnungen (wie zum Beispiel Ladetore, Lüftergitter) haben. (4) Für das Plangebiet wird zur Begrenzung der Lärmemissionen in der Nachtzeit ein flächenbezogener Schallleistungspegel von maximal 60 dB(A)/m2 festgesetzt. Die Ermittlungsmethode folgt der DIN ISO 9613-2, Ausgabe Oktober 1999 (zur Einsicht bei der Bibliothek der Hamburg Port Authority AöR, Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Berlin). (5) Aus dem Plangebiet abfließendes Niederschlagswasser darf nicht zu einer Verschlechterung der Wasserqualität umliegender Oberflächengewässer führen. (6) Die zuständige Behörde kann unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange Ausnahmen zulassen, wenn anderenfalls die Bebauung, Erschließung oder Nutzung von Flächen oder Flächenteilen wesentlich erschwert würde.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.