Hafenplanungsverordnung Altenwerder Vom 8. Juni 19991)
- Ausfertigungsdatum:
- 08.06.1999
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1999, 114
Auf Grund von § 4, § 5 Absatz 1 Nummern 1 und 3, §§ 6 und 7 des Hafenentwicklungsgesetzes (HafenEG) vom 25. Januar 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 19), zuletzt geändert am 25. Mai 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 100), wird verordnet:
§ 12)Die in der Anlage 2 dargestellten Flächen in Altenwerder und Moorburg werden aus dem Hafenerweiterungsgebiet herausgenommen und nach § 5 Absatz 1 Nummern 1 und 3 HafenEG in das Hafennutzungsgebiet überführt.
§ 2Diese Verordnung bestimmt Art und Maß der Nutzung von Flächen im Bereich Altenwerder und Moorburg (Ortsteile 715 und 716).
§ 31Die Grenzen des Plangebiets ergeben sich aus dem Verordnungsplan. 2Die Grenzen zwischen den unterschiedlichen Nutzungszonen sowie die Nutzungsarten sind im Verordnungsplan dargestellt.
§ 4Das maßgebliche Stück des Verordnungsplanes im Maßstab 1: 5000 und die ihm beigegebene Begründung sind beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.
§ 5(1) Die mit »(A)« bezeichneten Flächen sind für die infrastrukturelle Erschließung des neuen Hafenteils freizuhalten.(2) 1Die mit »(B)« bezeichneten Flächen bleiben als grüne Talräume erhalten. 2Die zu den Aufhöhungsflächen entstehenden Böschungen entlang der Talräume sind nach Maßgabe der geltenden fachplanerischen Festlegungen mit heimischen standortgerechten Laubbäumen und Sträuchern zu bepflanzen.(3) 10 vom Hundert der mit »(C)« bezeichneten Flächen sind durch Einsäumung der Verkehrsflächen und Bepflanzung der Grundstücksränder mit heimischen standortgerechten Laubbäumen und Sträuchern zu begrünen.(4) Entlang der südlichen Grenze des Plangebiets sind Gebäude, die auf den Flächen zwischen dieser Plangrenze und der ersten, in nördlicher Richtung von West nach Ost verlaufenden Erschließungsstraße erstellt werden, aus Lärmschutzgründen so auszurichten, dass ihre Lärmöffnungen (wie Ladetore, Lüftergitter) nach Norden zeigen.(5) Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 können im Einzelfall zugelassen werden, wenn anderenfalls die Bebauung, Erschließung oder Nutzung von Flächen oder Flächenteilen ausgeschlossen oder wesentlich erschwert werden würde.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.