Verordnung über das Überschwemmungsgebiet der Alster zwischen der Landesgrenze und der Fuhlsbütteler Schleuse Vom 16. Januar 1979
- Ausfertigungsdatum:
- 16.01.1979
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1979, 10
§ 1(1) In den Gemarkungen Duvenstedt, Wohldorf, Ohlstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Sasel, Poppenbüttel, Wellingsbüttel, Hummelsbüttel, Klein Borstel, Fuhlsbüttel und Ohlsdorf werden die beiderseits der Alster liegenden, in den Lageplänen im Maßstab 1: 1000 rot eingetragenen Landflächen zu Überschwemmungsgebieten erklärt.(2) 1Die Lagepläne sowie der ihnen vorangestellte Übersichtsplan sind Teil dieser Verordnung. 2Ihr maßgebliches Stück ist beim Staatsarchiv, je eine Ausfertigung bei der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft sowie bei den Bezirksämtern Hamburg-Nord und Hamburg-Wandsbek zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.
Auf Grund von § 52 Absatz 1 Buchstabe b und § 53 Absätze 5 und 6 des Hamburgischen Wassergesetzes - HWaG - vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335) wird verordnet:
§ 2(1) Über das Genehmigungserfordernis nach § 53 Absatz 1 HWaG für das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche sowie das Herstellen, Verändern oder Beseitigen von Anlagen hinaus bedarf einer Genehmigung der Wasserbehörde, wer in den in § 1 bezeichneten Überschwemmungsgebieten Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will. (2) Keiner Genehmigung nach § 53 Absatz 1 HWaG bedarf, wer in den in § 1 bezeichneten Gebieten Bäume oder Sträucher pflanzen will.
§ 3Ordnungswidrig nach § 102 Absatz 1 Nummer 15 HWaG handelt, wer entgegen § 2 Absatz 1 in dem Überschwemmungsgebiet ohne Genehmigung der Wasserbehörde Stoffe lagert oder Bodenbestandteile entnimmt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.