AllBörsWahlO HA · Hamburg

Verordnung über die Wahl des Börsenvorstandes der Allgemeinen Börse der Hamburger Börse Vom 19. Juli 1977

Ausfertigungsdatum:
19.07.1977
Fundstelle:
HmbGVBl. 1977, 203
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AllBörsWahlO

Auf Grund von § 3 Absatz 3 des Börsengesetzes in der Fassung vom 28. April 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 1013) wird nach Anhörung des Börsenvorstandes verordnet:

§ 1

Wahl nach Gruppen, Wahlrecht

§ 1 Wahl nach Gruppen, Wahlrecht(1) 1Die Mitglieder des Börsenvorstandes werden für die Dauer von drei Jahren aus der Mitte von Wählergruppen gewählt. 2Wählergruppen bilden die 1. dem Groß- und Außenhandel,2. der Verkehrswirtschaft,3. dem Hausmaklergewerbeangehörenden, zum Börsenbesuch mit dem Recht zur Teilnahme am Handel zugelassenen Geschäftsinhaber, Geschäftsleiter oder diejenigen, die nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Durchführung der Geschäfte berufen sind,4. übrigen Börsenbesucher, die an der Börse unselbständig Geschäfte abschließen. (2) 1Es sind fünf Mitglieder des Börsenvorstandes zu wählen. 2Die in Absatz 1 Nummer 1 genannte Wählergruppe stellt zwei Mitglieder des Börsenvorstandes. 3Die in Absatz 1 Nummern 2 bis 4 genannten Wählergruppen stellen jeweils ein Mitglied. (3) 1Für ein ausgeschiedenes Mitglied des Börsenvorstandes tritt für die laufende Wahlperiode der Bewerber aus der Wählergruppe des Ausgeschiedenen ein, der bei der Wahl die nächsthöhere Stimmenzahl nach dem letztgewählten Mitglied der Wählergruppe erhalten hat. 2Ist kein solcher Bewerber vorhanden, findet in der Wählergruppe eine Ersatzwahl für die restliche Wahlperiode statt. 3Sie ist in entsprechender Anwendung der Wahlvorschriften dieser Verordnung durchzuführen. 4Ist das Mitglied im letzten Halbjahr der Wahlperiode des Börsenvorstandes ausgeschieden, bleibt der Sitz frei.

§ 10

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses(1) 1Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen; in ihr sind nach der Auszählung der Stimmen die Anzahl der Wahlberechtigten und die Zahl der abgegebenen, der ungültigen und der hiernach verbleibenden gültigen Stimmen sowie die auf die Bewerber der Wählergruppen entfallenden Stimmen und - abschließend gesondert - die sich daraus ergebenden gewählten Mitglieder des Börsenvorstandes mit der jeweils auf sie entfallenden Stimmenzahl festzustellen. 2In der Niederschrift sind auch sonstige, für die Wahlhandlung wesentliche Vorgänge zu erwähnen. (2) Die Niederschrift ist vom Wahlleiter und den Beisitzern zu unterzeichnen.

§ 11

Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 11 Bekanntgabe des Wahlergebnisses(1) Der Wahlausschuss gibt den in den Börsenvorstand Gewählten von ihrer Wahl schriftlich Kenntnis. (2) Das Wahlergebnis ist unverzüglich durch Börsenaushang oder in sonst üblicher Form in der Weise bekannt zu machen, dass die in den Börsenvorstand gewählten Mitglieder nach Wählergruppen und innerhalb dieser nach Buchstabenfolge geordnet aufgeführt werden; ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen der Niederschrift über die Wahlhandlung, soweit sie die Angaben nach § 10 Absatz 1 Satz 1 betreffen, im Börsensekretariat mindestens während zweier Wochen eingesehen werden können.

§ 12

Wahlanfechtung

§ 12 Wahlanfechtung(1) 1Einsprüche gegen die Wahl sind binnen einer Woche, gerechnet vom Tage der ersten Veröffentlichung, beim Wahlausschuss schriftlich unter Angabe der Gründe zu erheben. 2Sie können nur durch Wahlberechtigte geltend gemacht werden. (2) 1Über ordnungsgemäß erhobene Einsprüche, die nicht den Antrag enthalten, die Wahl für ungültig zu erklären und/oder eine Neuwahl durchzuführen, entscheidet der Wahlausschuss; das Gleiche gilt für nicht ordnungsgemäß erhobene Einsprüche. 2Der Beschwerdeführer ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen. (3) Nicht unter Absatz 2 fallende Einsprüche leitet der Wahlausschuss mit seiner schriftlichen Stellungnahme dem bisher im Amt befindlichen Börsenvorstand zur Entscheidung zu. (4) 1Gibt der Börsenvorstand dem Antrag des Beschwerdeführers statt, ist die Wahl für ungültig zu erklären und zur Vorbereitung und Durchführung einer erneuten Wahl unverzüglich ein neuer Wahlausschuss zu berufen. 2Die Ungültigkeitserklärung der Wahl ist bekannt zu machen. 3Weist der Börsenvorstand den Antrag des Beschwerdeführers zurück, ist dieser von der Entscheidung unter Angabe der Gründe schriftlich zu benachrichtigen.

§ 13

Wegfall eines Bewerbers

§ 13 Wegfall eines Bewerbers(1) 1Fällt ein auf einem gültigen Wahlvorschlag aufgeführter Bewerber bis zum Wahltag weg oder gehört er nicht mehr einer der in § 1 Absatz 1 genannten Wählergruppen an, wird der Wahlvorschlag ungültig. 2Ist der Wahlvorschlag bereits veröffentlicht, gibt der Wahlausschuss die Ungültigkeit des Wahlvorschlages bekannt. (2) Soweit der ungültig gewordene Wahlvorschlag nicht vom Wahlausschuss selbst aufgestellt war, fordert der Wahlausschuss die Unterzeichnenden des betreffenden Wahlvorschlages schriftlich zur Einreichung eines neuen Wahlvorschlages auf; § 5 Absätze 1 bis 4 gilt entsprechend, § 5 Absatz 3 jedoch mit der Maßgabe, dass der Wahlausschuss zur Aufstellung eines eigenen Wahlvorschlages nur verpflichtet ist, wenn ein anderer gültiger Wahlvorschlag für die betreffende Wählergruppe nicht bereits vorliegt bzw. ein neuer Wahlvorschlag nicht fristgerecht eingereicht wird. (3) Bei der Veröffentlichung ist, falls ein Wahlvorschlag der Wählergruppe bereits bekannt gemacht war, darauf hinzuweisen, dass der neue Wahlvorschlag an die Stelle des ungültig gewordenen Wahlvorschlages tritt. (4) Stellt der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag selbst auf, ist er berechtigt, ohne Angabe von Gründen von den Bewerbern des ungültig gewordenen Wahlvorschlages der Gruppe abzuweichen.

§ 14

Wegfall eines Gewählten

§ 14 Wegfall eines GewähltenFällt ein gemäß § 8 Absatz 4 Gewählter zwischen dem Wahltag und dem Beginn seiner Amtszeit als Mitglied des Börsenvorstandes weg oder gehört er nicht mehr einer der in § 1 Absatz 1 genannten Wählergruppen an, gilt § 1 Absatz 3 entsprechend.

§ 15

Veröffentlichungen

§ 15 VeröffentlichungenBekanntgaben, Bekanntmachungen, Aufforderungen und Ankündigungen nach dieser Verordnung sind durch Börsenaushang und - soweit tunlich - durch Abdruck in den Mitteilungen der Handelskammer Hamburg »Hamburger Wirtschaft« zu veröffentlichen.

§ 2

Stimmrecht

§ 2 Stimmrecht(1) 1Wahlberechtigt ist, wer in die Wählerlisten eingetragen und als Börsenbesucher zugelassen ist. 2Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

§ 3

Wahlausschuss

§ 3 Wahlausschuss(1) 1Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlausschuss. 2Er setzt sich aus einem Vorsitzenden (Wahlleiter) und zwei Beisitzern zusammen, die vom Börsenvorstand berufen werden. (2) Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist vom Börsenvorstand bekannt zu geben.

§ 4

Wählerlisten

§ 4 Wählerlisten(1) Der Wahlausschuss stellt nach Wählergruppen getrennte Wählerlisten auf. (2) Die Wählerlisten sind während zweier Wochen im Börsensekretariat zur Einsichtnahme auszulegen sowie in sonst üblicher Form den Börsenbesuchern bekannt zu machen. (3) 1Einsprüche gegen die Wählerlisten sind spätestens bis zum Ablauf der folgenden fünf Börsentage beim Wahlausschuss schriftlich anzubringen. 2Einsprüche sind nur mit der Begründung zulässig, dass in den Wählerlisten aufgeführte Personen nicht mehr zum Börsenbesuch zugelassen oder zugelassene Börsenbesucher nicht in den Wählerlisten erfasst sind. 3Nach Ablauf der Einspruchsfrist beschließt der Wahlausschuss über die erhobenen Einsprüche. 4Soweit er sie nicht berücksichtigt, hat er den Beschwerdeführer unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich zu benachrichtigen. (4) 1Der Wahlausschuss stellt die endgültigen Wählerlisten fest. 2Personen, die nach dem Tag der Feststellung zum Börsenbesuch zugelassen werden, steht ein Wahlrecht bei den in Vorbereitung befindlichen Wahlen nicht zu. 3In den Wählerlisten aufgeführte Börsenbesucher, die vor dem Wahltermin aus ihrer bisherigen Wählergruppe ausgeschieden sind, sind in den Wählerlisten zu kennzeichnen. 4Ihnen hat der Wahlleiter die Stimmabgabe zu versagen. (5) 1Die Auslegung der Wählerlisten ist durch den Wahlausschuss anzukündigen; auf die Einspruchsrechte und -fristen ist dabei hinzuweisen. 2Soweit sich auf Grund von Einsprüchen Änderungen gegenüber den zur Einsichtnahme ausgelegten Wählerlisten ergeben haben, ist die Feststellung der endgültigen Wählerlisten mit dem Hinweis darauf bekannt zu machen, dass diese bis zum Wahltermin im Börsensekretariat sowie während der Börsenversammlung im Börsensaal eingesehen werden können.

§ 5

Wahlvorschläge

§ 5 Wahlvorschläge(1) Der Wahlausschuss fordert jede Wählergruppe unter Angabe der zu wählenden Mitgliederzahl der Gruppe zur Einreichung mindestens eines Wahlvorschlages auf. (2) 1Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe soll um die Hälfte mehr an Kandidaten enthalten, als Mitglieder der Gruppe in den Börsenvorstand zu wählen sind. 2Er muss mindestens so viele Namen enthalten, wie Mitglieder der Gruppe zu wählen sind. 3Er muss von mindestens drei der Wahlberechtigten der jeweiligen Wählergruppe unterzeichnet sein; Namen und Unternehmen sind den Unterschriften in Druck- oder Maschinenschrift anzufügen. 4Die Namen der Kandidaten sind nach der Buchstabenfolge zu ordnen. 5Ein Wahlvorschlag, der die Namen mehrerer Börsenbesucher eines Unternehmens enthält, ist ungültig. 6Hauptverwaltung und Niederlassung eines Unternehmens gelten als selbständige Unternehmen. (3) Soweit dem Wahlausschuss gültige Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Bekanntmachung an, nicht zugehen, stellt der Wahlausschuss die erforderlichen Wahlvorschläge unverzüglich selbst auf; Absatz 2 Sätze 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend. (4) Der Wahlausschuss gibt die Wahlvorschläge bekannt. (5) 1Sind von einer Wählergruppe mehrere gültige Wahlvorschläge gemacht worden, werden die Namen der Bewerber, nach der Buchstabenfolge geordnet, in einem Wahlvorschlag zusammengefasst. 2Soweit die Zusammenfassung zur Aufführung der Namen mehrerer Börsenbesucher eines Unternehmens führen würde, ist der Bewerber in den zusammengefassten Wahlvorschlag aufzunehmen, auf den bei den Wahlvorschlägen der Gruppe die meisten Unterschriften entfielen, es sei denn, das Unternehmen benennt dem Wahlausschuss einen anderen Bewerber. 3Bei gleicher Unterschriftenzahl gilt Satz 2 letzter Halbsatz entsprechend; wird ein Bewerber nicht benannt, so entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.

§ 6

Wahltermin

§ 6 WahlterminWahltag, Wahlzeit und Ort der Wahlhandlung werden durch den Wahlausschuss festgesetzt und von ihm mindestens eine Woche vor dem Wahltag bekannt gegeben.

§ 7

Wahlleitung

§ 7 Wahlleitung(1) Der Wahlleiter leitet die Wahl.(2) 1Der Wahlleiter prüft die Wahlberechtigung an Hand der Wählerlisten einschließlich deren Kennzeichnungen nach § 4 Absatz 4 Satz 3. 2Er kann verlangen, dass sich der Wahlberechtigte bei der Stimmabgabe durch Vorlage der Börsenkarte ausweist.

§ 8

Wahlvorgang

§ 8 Wahlvorgang(1) Gewählt wird in geheimer Abstimmung nach Wählergruppen. (2) 1Der Wahlberechtigte kennzeichnet auf dem Stimmzettel seiner Wählergruppe die von ihm gewählten Personen durch Ankreuzen der Namen. 2Auf dem Stimmzettel der jeweiligen Wählergruppe ist anzugeben, wie viel Personen aus ihrer Mitte in den Börsenvorstand zu wählen sind, ferner ist zu vermerken, dass bei Ankreuzen einer darüber hinausgehenden Anzahl von Namen die Stimmabgabe ungültig ist. (3) Die Stimmzettel sind in eine unter Aufsicht des Wahlleiters vor Wahlbeginn verschlossene Wahlurne einzulegen. (4) 1Gewählt sind diejenigen Bewerber, die unter Berücksichtigung der von der Wählergruppe in den Börsenvorstand zu wählenden Anzahl innerhalb der Gruppe die meisten Stimmen erhalten haben. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Wahlleiter zieht.

§ 9

Bevollmächtigung zur Stimmabgabe

§ 9 Bevollmächtigung zur Stimmabgabe(1) Ist ein Wahlberechtigter bei der Wahl am persönlichen Erscheinen verhindert, kann er seinen Stimmzettel im verschlossenen neutralen Umschlag durch einen Beauftragten dem Wahlleiter vorlegen; der Beauftragte muss sich durch eine vom Wahlberechtigten persönlich unterzeichnete Vollmacht ausweisen. (2) 1Ein vom Wahlberechtigten ausgefüllter Stimmzettel kann im verschlossenen neutralen Umschlag auch dem Börsensyndikus zwecks Einwurfs in die Wahlurne zugeleitet werden. 2Aus dem erforderlichen Begleitschreiben muss sich ergeben, dass der Stimmzettel vom Wahlberechtigten selbst ausgefüllt worden ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.