AlkoVerfrGDAnO HA · Hamburg

Anordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verfrachtung alkoholischer Waren Vom 7. Januar 1964

Ausfertigungsdatum:
07.01.1964
Fundstelle:
Amtl. Anz. 1964, 44
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
Eingangsformel AlkoVerfrGDAnO

1. Zuständige Behörde für die Durchführung des Gesetzes über die Verfrachtung alkoholischer Waren vom 14. April 1926 (Reichsgesetzblatt II Seite 230) und der dazu erlassenen Vorschriften ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist,die Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation.2. Zuständig für die Überwachung nach § 4 der Bekanntmachung zur Durchführung des Reichsgesetzes über die Verfrachtung alkoholischer Waren vom 26. August 1927 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 73-a) ist neben der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovationdie Behörde für Inneres und Sport.3. Die Bekanntmachung zur Durchführung des Reichsgesetzes über die Verfrachtung alkoholischer Waren wird wie folgt geändert:a) § 1 Satz 3 wird aufgehoben,b) in § 2 Absatz 2 werden die Wörter „die beim Freihafenamt zu beantragen ist“ gestrichen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.