Verordnung über das Verbot des Verzehrs und des Mitführens alkoholischer Getränke auf öffentlichen Flächen im Bereich des Hauptbahnhofes Vom 26. März 2024
- Ausfertigungsdatum:
- 26.03.2024
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2024, 80
Geltungsdauer
§ 4 GeltungsdauerDiese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2029 außer Kraft.
AnlageGrenze des VerbotsgebietesGrenzbeschreibung des VerbotsgebietesVon dem Steintordamm, der nordwestlichen Grenze des Flurstücks 1489, die südliche Grenze des Flurstücks 1812 der Gemarkung Altstadt Nord entlang in östliche Richtung bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 2187 der Gemarkung St. Georg Nord, in nördlicher Richtung entlang der östlichen Fassade des Hauptbahnhofs (Flurstück 1812, Gemarkung Altstadt-Nord), beinhaltend Vorplatzgelände des Hauptbahnhofes mit Hachmannplatz und Heidi-Kabel-Platz bis zur Ernst-Merck-Straße. Die Ernst-Merck-Straße (Fußweg) weiter in nordöstlicher Richtung bis zur nördlichen Grenze des Flurstücks 2187 und entlang dieser bis zur Gebäudegrenze Heidi-Kabel-Platz 2. In südlicher und dann östlicher Richtung entlang der Grenze des Flurstücks 200 bis zur Kirchenallee an der Grenze des Flurstücks 2184, die Kirchenallee in südlicher Richtung entlang der Grenze zum Flurstück 2187 bis zur südwestlichen Grenze des Flurstücks 2184 der Gemarkung St. Georg Nord. Den nördlichen Gehweg des Steintordamms einschließend bis zur westlichen Grenze des Flurstücks 1489 der Gemarkung Altstadt Nord.
Auf Grund von § 1a Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 15. März 2024 (HmbGVBl. S. 71), wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung regelt das Verbot des Verzehrs und des Mitführens von alkoholischen Getränken innerhalb des in der Anlage beschriebenen und dargestellten Gebietes am Hamburger Hauptbahnhof außerhalb von Gebäuden und genehmigten Außengastronomieflächen.
Alkoholverbot
§ 2 AlkoholverbotIm Geltungsbereich der Verordnung ist es verboten,1. alkoholische Getränke zu verzehren oder2. alkoholische Getränke mit sich zu führen, wenn diese den Umständen nach zum dortigen Verzehr bestimmt sind.
Ordnungswidrigkeit
§ 3 OrdnungswidrigkeitOrdnungswidrig nach § 1a Absatz 2 SOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Nummer 1 alkoholische Getränke verzehrt oder2. entgegen § 2 Nummer 2 alkoholische Getränke mit sich führt.Die Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 200 Euro geahndet werden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.