Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Strafsachen Vom 11. November 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 11.11.1975
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1975, 193
§ 4Die Verordnung über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg in Strafsachen vom 8. Oktober 1968 mit der Änderung vom 20. November 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1968 Seite 239, 1973 Seite 460) wird aufgehoben.
(aufgehoben)
§ 5(aufgehoben)
§ 1Für die Bezirke aller hamburgischen Amtsgerichte werden dem Amtsgericht Hamburg zugewiesen1. die Entscheidungen, die der Richter nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vor Erhebung der öffentlichen Klage in Bezug auf die Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO) und die einstweilige Unterbringung (§ 126 a StPO) zu treffen hat;2. die Entscheidungen des Richters auf Grund der §§ 115 a, 128 und 163 c StPO;3. die Erledigung aller Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Gerichtsverfassungsgesetzes, soweit hierfür die Amtsgerichte sachlich zuständig sind, insbesondere nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1538), zuletzt geändert am 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2632, 2641), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2(1) Für die Bezirke aller hamburgischen Amtsgerichte werden dem Amtsgericht Hamburg die Strafsachen auf Grund der Strafvorschriften des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), zuletzt geändert am 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73 S. 1, 7), in der jeweils geltenden Fassung sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zugewiesen.(2) Ferner werden dem Amtsgericht Hamburg für die Bezirke aller hamburgischen Amtsgerichte die Strafsachen auf Grund der folgenden Vorschriften des Strafgesetzbuches zugewiesen:1. § 315, sofern die Sicherheit des Schiffsverkehrs beeinträchtigt wurde,2. §§ 315 a und 316, sofern die Straftat bei der Führung eines Schiffes oder sonst im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes begangen wurde,3. § 324,4. § 326 Absätze 1, 4 und 5, sofern es sich bei der Straftat um eine gewässergefährdende Abfallbeseitigung handelt,5. § 330, sofern eine Tat nach § 324 Absatz 1 oder, unter den Voraussetzungen der Nummer 4, nach § 326 Absatz 1 des Strafgesetzbuches zugrunde liegt,6. § 330 a, soweit die Gifte in einem Gewässer verbreitet oder freigesetzt werden.(3) 1Die Zuweisung an das Amtsgericht Hamburg greift ein, soweit die Straftat1. im Hamburger Hafen und im übrigen Geltungsgebiet des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (HmbGVBl. S. 177), zuletzt geändert am 23. April 2019 (HmbGVBl. S. 108), in der jeweils geltenden Fassung nach § 1 Absatz 1 dieses Gesetzes,2. in den nach § 1 Absatz 2 Nummern 2 und 3 des unter Nummer 1 genannten Gesetzes von seiner Geltung ausgenommenen Gebietenoder3. auf der Elbe oberhalb Oortkatenbegangen worden ist oder die dort genannten Gewässer durch die Straftat betroffen worden sind. 2Satz 1 gilt auch für die in § 1 Absatz 4 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes bezeichneten Anlagen und Flächen.(4) Die Zuweisung an das Amtsgericht Hamburg greift nicht ein bei Vergehen, die begangen sind in Tateinheit mit Verbrechen, welche nicht unter Absatz 1 oder Absatz 2 fallen.
Auf Grund des § 58 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung vom 9. Mai 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 1079) und des § 126 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) in der Fassung vom 7. Januar 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 130) wird verordnet:
§ 1aFür die Bezirke aller hamburgischen Amtsgerichte werden dem Amtsgericht Hamburg zugewiesen 1. die Entscheidungen auf Grund von § 127 b Absatz 2 StPO;2. die Entscheidungen in beschleunigten Verfahren (§ 417 ff. StPO) nach Vorführung gemäß § 127 b StPO vor den Richter.
§ 3Zuständiges Amtsgericht im Sinne des § 126 Absatz 1 Satz 4 StPO ist für die Bezirke aller hamburgischen Amtsgerichte das Amtsgericht Hamburg.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.