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title: "EGAFBG — Hamburgisches Gesetz über die Einrichtung der für den Vollzug des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden (EGAFBG) Vom 10. Dezember 1996"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/hh/afbgbehergha"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-AFBGBehErGHArahmen"
updated: "2026-05-13T12:03:39+00:00"
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# EGAFBG — Hamburgisches Gesetz über die Einrichtung der für den Vollzug des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden (EGAFBG) Vom 10. Dezember 1996

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 10.12.1996
*Fundstelle:* HmbGVBl. 1996, 306


### Eingangsformel EGAFBG

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

### § 1 — Übertragung von Aufgaben

§ 1 Übertragung von Aufgaben(1) Der Senat wird ermächtigt, öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen die Erfüllung von Aufgaben nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. April 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 623) zu übertragen, wenn diese Stellen die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bieten.(2) Die Aufsicht über die Stellen nach Absatz 1 übt die zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) aus.

### § 2 — Bekanntmachung

§ 2 BekanntmachungDie zuständige Behörde gibt die nach § 1 beauftragten Stellen im Amtlichen Anzeiger bekannt.

### § 3 — Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.Ausgefertigt Hamburg, den 10. Dezember 1996. Der Senat

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— Hamburgisches Gesetz über die Einrichtung der für den Vollzug des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden (EGAFBG) Vom 10. Dezember 1996
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-AFBGBehErGHArahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
