Hamburgisches Gesetz über die Einrichtung der für den Vollzug des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes zuständigen Behörden (EGAFBG) Vom 10. Dezember 1996
- Ausfertigungsdatum:
- 10.12.1996
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 1996, 306
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Übertragung von Aufgaben
§ 1 Übertragung von Aufgaben(1) Der Senat wird ermächtigt, öffentlichen oder nicht-öffentlichen Stellen die Erfüllung von Aufgaben nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. April 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 623) zu übertragen, wenn diese Stellen die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgaben bieten.(2) Die Aufsicht über die Stellen nach Absatz 1 übt die zuständige Behörde (Aufsichtsbehörde) aus.
Bekanntmachung
§ 2 BekanntmachungDie zuständige Behörde gibt die nach § 1 beauftragten Stellen im Amtlichen Anzeiger bekannt.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.Ausgefertigt Hamburg, den 10. Dezember 1996. Der Senat
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.