Gesetz über einen Versorgungsfonds für die Altersversorgung der Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg Vom 17. Dezember 2002
- Ausfertigungsdatum:
- 17.12.2002
- Fundstelle:
- HmbGVBl. 2002, 333
Aufgaben
§ 2 Aufgaben(1) Der Versorgungsfonds dient der Finanzierung der Altersversorgung der Abgeordneten der Bürgerschaft. (2) Mittel des Versorgungsfonds dürfen nur zu dem in Absatz 1 genannten Zweck verwendet werden. (3) Ansprüche von Abgeordneten gegen den Versorgungsfonds werden nicht begründet.
Zuführungen, Anlage der Mittel
§ 3 Zuführungen, Anlage der Mittel(1) Der Versorgungsfonds wird aus den jährlichen Zuführungen der Freien und Hansestadt Hamburg und den daraus erzielten Erträgen gespeist. (2) Die Höhe der Zuführungen bestimmt sich nach der Gesamtsumme der Beträge, auf die die Abgeordneten der Bürgerschaft gemäß § 10 Absatz 1 des Hamburgischen Abgeordnetengesetzes vom 21. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 141), zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236) in der jeweils geltenden Fassung, verzichtet haben. (3) 1Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind zu marktüblichen Bedingungen 1. in Schuldscheindarlehen der Länder oder des Bundes,2. in Wertpapieren der Länder, des Bundes oder solcher Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die an der Dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen,3. in Wertpapieren, die vom Bund oder den Ländern garantiert werden, oder kurzfristig auf dem internen Geschäftskonto bei der Freien und Hansestadt Hamburg anzulegen. 2Die Bürgerschaftskanzlei kann auch der Deutschen Bundesbank oder einer anderen in der Geldwirtschaft erfahrenen Einrichtung die Anlage und Bestandsverwaltung der dem Sondervermögen zufließenden Mittel übertragen. 3Für die Anlage gelten die in Satz 1 genannten Anlagearten. 4Die Bürgerschaftskanzlei erlässt Anlagerichtlinien. 5Mittel auf dem Geschäftskonto bei der Landeshauptkasse werden verzinst.
Geschäftsführung, Vertretung und Finanzwesen
§ 4 Geschäftsführung, Vertretung und Finanzwesen1Die Geschäftsführung des Sondervermögens obliegt der Bürgerschaftskanzlei, die das Sondervermögen auch gerichtlich und außergerichtlich vertritt. 2Die hierfür anfallenden Aufwendungen werden nicht erstattet.
Wirtschaftsplan und Jahresrechnung
§ 6 Wirtschaftsplan und JahresrechnungDie Bürgerschaftskanzlei stellt den Wirtschaftsplan sowie den Jahresabschluss und den Lagebericht auf.
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Errichtung
§ 1 Errichtung1Die Freie und Hansestadt Hamburg bildet unter dem Namen »Versorgungsfonds für die Altersversorgung der Abgeordneten der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg« ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen mit Sitz in Hamburg. 2Es kann unter seinem Namen klagen und verklagt werden.
Vermögenstrennung
§ 5 Vermögenstrennung(1) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen der Freien und Hansestadt Hamburg sowie deren Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. (2) Das Sondervermögen fällt bei seiner Auflösung an die Freie und Hansestadt Hamburg.
Verwendung des Sondervermögens
§ 7 Verwendung des SondervermögensDie Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz oder Haushaltsbeschluss zu regeln.
Inkrafttreten
§ 8 InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 17. Dezember 2002. Der Senat
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.landesrecht-hamburg.de.