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title: "Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum nach § 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs Vom 16. Dezember 2025"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/hh/250baugbgpflvha2025"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Hamburg"
language: "de"
source: "https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-§250BauGBGPflVHA2025rahmen"
updated: "2026-05-12T21:49:06+00:00"
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# Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum nach § 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs Vom 16. Dezember 2025

**Landesrecht Hamburg**
*Ausfertigung:* 16.12.2025
*Fundstelle:* HmbGVBl. 2025, 814


### Eingangsformel §250BauGBGPflV

Auf Grund von § 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 257 S. 1), wird verordnet:

### § 1

§ 1Die Freie und Hansestadt Hamburg wird als Gebiet bestimmt, in dem bei Wohngebäuden, die bereits am 13. November 2021 bestanden, die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nach § 1 des Wohnungseigentumsgesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 35), zuletzt geändert am 10. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 306 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung der Genehmigung bedarf.

### § 2

§ 2Das Genehmigungserfordernis nach § 1 gilt nicht für Flächen, auf denen zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, oder wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als fünf Wohnungen befinden.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

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— Verordnung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Bildung von Wohnungseigentum nach § 250 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs Vom 16. Dezember 2025
Amtliche Fassung: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-§250BauGBGPflVHA2025rahmen
Quelle: www.landesrecht-hamburg.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
